Monika Faust fragt: Bietet die Dokumentation eines Wundprofils ausschließlich durch Fotografie eine rechtssichere Grundlage?
Antwort der Redaktion: Die Pflicht zur Dokumentation von allen medizinischen Behandlungsgeschehen dient unter anderem der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsversorgung.
Nichts anderes gilt auch für die Wundversorgung. Vielfach wird in diesem Zusammenhang jedoch über den Beweiswert der fotografischen Dokumentation von Wunden kontrovers diskutiert:
Zum einen besteht Uneinigkeit über das „Wie“ der Darstellung (analoges Lichtbild, digitale Aufnahme, Polaroid), zum anderen wird über das „Ob“ der Fotodokumentation gestritten (das heißt die grundsätzliche Verwertbarkeit von bildbeschreibenden Wunddokumentationen). Hinsichtlich des „Ob“ ist zu betonen, dass die Wundfotografie nur eine Ergänzung der Wundbeschreibung darstellen kann; es sei an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt, dass ein Foto die verschriftlichte Wundbeschreibung nicht zu ersetzen vermag. Hinsichtlich des „Wie“ wird auf die Ausführungen in RDG 2004, S. 108 ff. verwiesen.
Im Ergebnis ist bei der Beantwortung der Frage festzuhalten, dass die digitale Fotografie – nicht zuletzt wegen der möglichen Einbindung in entsprechende EDV-Systeme – das geeignetste Mittel der Wunddokumentation darstellt. Dem Einwand der Manipulation kann entgegengebracht werden, dass auch die handschriftliche Dokumentation nicht frei ist von (nachträglichen) Veränderungsmöglichkeiten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Krankenversicherer zunehmend die Herausgabe der Wundverlaufsdokumentation verlangen, um den Erfolg der Versorgungsmaßnahmen bewerten zu können. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass die Einwilligung des Patienten/Bewohners beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreters für das Erstellen der Fotografien und deren Weiterreichung einzuholen ist.