Monika Faust fragt: Bietet die Dokumen­ta­tion eines Wundpro­fils ausschließ­lich durch Fotogra­fie eine rechts­si­chere Grund­lage?

Antwort der Redak­tion: Die Pflicht zur Dokumen­ta­tion von allen medizi­ni­schen Behand­lungs­ge­sche­hen dient unter anderem der Sicher­stel­lung einer ordnungs­ge­mä­ßen Behand­lung bzw. Behand­lungs­ver­sor­gung.

Nichts anderes gilt auch für die Wundver­sor­gung. Vielfach wird in diesem Zusam­men­hang jedoch über den Beweis­wert der fotogra­fi­schen Dokumen­ta­tion von Wunden kontro­vers disku­tiert:

Zum einen besteht Uneinig­keit über das „Wie“ der Darstel­lung (analo­ges Licht­bild, digitale Aufnahme, Polaroid), zum anderen wird über das „Ob“ der Fotodo­ku­men­ta­tion gestrit­ten (das heißt die grund­sätz­li­che Verwert­bar­keit von bildbe­schrei­ben­den Wunddo­ku­men­ta­tio­nen). Hinsicht­lich des „Ob“ ist zu betonen, dass die Wundfo­to­gra­fie nur eine Ergän­zung der Wundbe­schrei­bung darstel­len kann; es sei an dieser Stelle ausdrück­lich erwähnt, dass ein Foto die verschrift­lichte Wundbe­schrei­bung nicht zu erset­zen vermag. Hinsicht­lich des „Wie“ wird auf die Ausfüh­run­gen in RDG 2004, S. 108 ff. verwie­sen.

Im Ergeb­nis ist bei der Beant­wor­tung der Frage festzu­hal­ten, dass die digitale Fotogra­fie – nicht zuletzt wegen der mögli­chen Einbin­dung in entspre­chende EDV-Systeme – das geeig­netste Mittel der Wunddo­ku­men­ta­tion darstellt. Dem Einwand der Manipu­la­tion kann entge­gen­ge­bracht werden, dass auch die handschrift­li­che Dokumen­ta­tion nicht frei ist von (nachträg­li­chen) Verän­de­rungs­mög­lich­kei­ten.

Ergän­zend ist darauf hinzu­wei­sen, dass die Kranken­ver­si­che­rer zuneh­mend die Heraus­gabe der Wundver­laufs­do­ku­men­ta­tion verlan­gen, um den Erfolg der Versor­gungs­maß­nah­men bewer­ten zu können. Hierbei muss aller­dings beach­tet werden, dass die Einwil­li­gung des Patienten/Bewohners bezie­hungs­weise dessen gesetz­li­chen Vertre­ters für das Erstel­len der Fotogra­fien und deren Weiter­rei­chung einzu­ho­len ist.