Wer strafrechtlich relevante – insbesondere fremdenfeindliche – Hetzkommentare in sozialen Netzwerken veröffentlicht, riskiert unter Umständen seinen Arbeitsplatz. Das gilt auch dann, wenn es keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gibt. Allerdings kommt es sehr stark auf den konkreten Fall und die Begleitumstände an, wie Gerichte bei einer Klage die Sache bewerten.
Ein bekanntes Beispiel stammt aus dem vergangenen Jahr, als einer Altenpflegerin nach einem Hass-Posting von ihrem Arbeitgeber, der Arbeiterwohlfahrt (AWO), fristlos gekündigt worden ist: Sie hatte in einem Facebook-Kommentar angedeutet, sie wolle Flüchtlinge absichtlich schlecht behandeln, sodass bei ihr „niemand überleben“ werde.
Nun gibt es einen ähnlichen Fall, wenngleich nicht aus dem Gesundheitswesen: Wie der Düsseldorfer Strafrechts-Fachanwalt und „Lawblogger“ Udo Vetter berichtet, hat das Arbeitsgericht Hamm die außerordentliche Kündigung eines 48-jährigen Bergmechanikers wegen Hasskommentaren bestätigt. Seine Berufung hat der Mann inzwischen zurückgenommen, womit das Urteil rechtskräftig ist (Az.: 5 Ca 2806/15).
Unzumutbarer Imageschaden durch Hetzkommentare
Jener hatte Anfang Oktober 2015 bei Facebook einen Beitrag des Fernsehsenders n‑tv über einen Flüchtlingsheim-Brand in Thüringen mit den Worten kommentiert:
„hoffe das alle verbrennen…die nicht gemeldet sind.“
Im Diskussionsverlauf legte er mit zwei Kommentaren nach:
„wenn mir einer sagt ich bin Nazi …falsch … Herr nazi“,
und
„alle raus und geht es gut.“
Kurz darauf stieß die Konzernrevision seines Arbeitgebers RAG auf die Hetzkommentare und hörte den Mitarbeiter an, worauf dieser seine Urheberschaft bestätigte. Der Konzern kündigte ihm daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich.
In seiner Klage vor dem Arbeitsgericht argumentierte der 48-Jährige unter anderem, das Posting sei recht schnell gelöscht worden. Zudem habe er vor seinen Kommentaren reichlich Alkohol konsumiert und zu jener Zeit erhebliche private Probleme gehabt. Des Weiteren habe er sich beim Posting nicht auf seinen Arbeitgeber bezogen; dessen Name sei nur bei Klick auf sein Profil erkennbar gewesen.
Kündigung gerechtfertigt
Das Gericht sah die fristlose Kündigung wegen der Hetzkommentare als gerechtfertigt an. Eine entscheidende Rolle dabei spielte, dass die Firma des Mannes für andere Facebook-Nutzer leicht recherchierbar gewesen sei. Für die Bewertung des Falles sah das Gericht in der Aussage des Arbeitnehmers zunächst die Straftat der Volksverhetzung als erfüllt an.
Der dienstliche Bezug, auf den die Kündigung gestützt wird, könne dadurch entstehen, „dass der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht werden“. Das sei hier nachweislich geschehen: Denn „dass diese Verbindung bei den Besuchern der Seite auch tatsächlich hergestellt wurde, zeigt der Kommentar eines Nutzers, der eine Anspielung auf braune Kohle machte“, so das Gericht.
Gerade wegen des sozialen Engagements seines Arbeitgebers für Flüchtlinge „konnte deshalb auch der Kläger nicht ernsthaft annehmen, die Beklagte werde die Aufstachelung von Hass gegen Flüchtlinge auch nur einmalig hinnehmen“.
Nicht wirksam: Kündigung nach missverständlicher Satire
Nicht wirksam dagegen war – zumindest in erster Instanz – die Kündigung wegen eines Facebook-Postings in einem anderen Fall: Ein Triebfahrzeugführer der Deutschen Bahn hatte ein Bild von einer polnischen Satire-Website geteilt. Jenes zeigte den Eingang des Vernichtungslagers Auschwitz, mit dem berüchtigten „Arbeit macht frei“-Schriftzug auf dem Tor; darunter – auf Polnisch – die Bemerkung „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“. Auch auf dessen Profil war sein Arbeitgeber, die DB Regio AG/S‑Bahn Rhein-Neckar, klar auszumachen.
Die Bahn hatte dem gebürtig aus Polen stammenden Lokführer gekündigt, weil sie ihren Ruf geschädigt sah – auch und gerade deshalb, weil auch Flüchtlinge mit DB-Zügen fahren. Das Gericht sah den Einwand zwar berechtigt, im Übrigen auch verweisend auf die Rolle der Gefangenentransporte per Bahn in die Konzentrationslager zur NS-Zeit. Die eigentliche, sarkastische Intention des Bildes – nämlich ein drastischer Protest gegen die restriktive Flüchtlingspolitik der polnischen Regierung – sei nicht unmittelbar erkennbar gewesen, gerade für die nicht des Polnischen mächtigen Nutzer.
Insofern stelle das Verhalten zwar eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, jedoch sprachen für das Gericht die mehr als 14-jährige Betriebszugehörigkeit sowie dessen Unterhalts-Verpflichtungen für den Kläger. Zudem habe er das Foto nach Hinweis des Arbeitgebers umgehend gelöscht und sich schriftlich entschuldigt. Man gehe zudem nicht davon aus, dass er seinen Arbeitgeber habe schädigen wollen – sondern sich offenbar keine Gedanken gemacht habe, wie das Posting noch interpretiert werden könnte. „Der Kläger mag dies zum Anlass nehmen, sensibler in den sozialen Netzwerken zu agieren“, so das Gericht.