Eine Gruppe von Eltern zieht gegen die Pflicht zur Masernimpfung vor das Bundesverfassungsgericht.
Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt Karls­ruhe. Bild: Mehr Demokratie/Wikimedia Commons

Mit der seit 1. März gelten­den Masern-Impfpflicht für Kinder in Kitas oder Schulen muss sich das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt beschäf­ti­gen. Die beiden Vereine „Initia­tive freie Impfent­schei­dung“ sowie „Ärzte für indivi­du­elle Impfent­schei­dung“ gaben am 1. März die Beschwer­den am Sitz des Verfas­sungs­ge­richts in Karls­ruhe ab. Die konkre­ten Beschwer­de­füh­rer sind vier Familien – zwei aus Sachsen, eine aus Hessen und eine aus Schles­wig-Holstein. Zwei der Familien haben zusätz­lich Eilan­träge gestellt, da die jewei­li­gen Eltern in Kürze in ihren Beruf zurück­keh­ren wollen und die Betreu­ung ihrer Kinder wegen deren fehlen­der Masern­imp­fung ungere­gelt ist. Deswe­gen müsse ein schnel­ler einst­wei­li­ger Beschluss her. Auch eine Kinder­ärz­tin und ein Kinder­arzt haben angekün­digt, sich der Beschwerde anzuschlie­ßen bezie­hungs­weise selbst eine solche einzu­rei­chen. Sie sehen das Arzt-Patien­ten-Verhält­nis beein­träch­tigt.

Laut des zum Monats­an­fang in Kraft getre­te­nen Masern­schutz­ge­set­zes müssen Kinder ab dem ersten Lebens­jahr bei Aufnahme in den Kinder­gar­ten oder die Schule eine Masern­imp­fung nachwei­sen können, bezie­hungs­weise ein ärztli­ches Attest über eine bereits überstan­dene Masern-Erkran­kung. Gleiches gilt auch für die in der Schule Beschäf­tig­ten, sowie allge­mein für Mitar­bei­ter von Gemein­schafts- oder medizi­ni­schen Einrich­tun­gen. Die Nachweis­pflicht betrifft dabei sämtli­che Perso­nen, die nach 1970 geboren wurden. Perso­nen, die bereits zum Inkraft­tre­ten des Geset­zes in einer Einrich­tung tätig sind bezie­hungs­weise betreut oder beschult werden, müssen den Nachweis bis 31.7.2021 liefern.

Eltern drohen bis zu 2.500 Euro Bußgeld

Eltern, die der Impfpflicht nicht nachkom­men, könnten eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro erhal­ten. Nicht geimpf­ten Kinder­gar­ten­kin­dern bleibt darüber hinaus eine Betreu­ung verwehrt. Die Vereine der Impfskep­ti­ker monie­ren, dass die Koppe­lung der Impfpflicht an den Kita-Zugang unver­hält­nis­mä­ßig sei. Es gebe schließ­lich keine akute Masern-Bedro­hungs­lage in Deutsch­land, und man greife in die Entschei­dungs­frei­heit der Eltern ein. Zudem sei kein Masern-Einzel­impf­stoff verfüg­bar, sondern nur ein Kombi­na­ti­ons­prä­pa­rat mit gleich­zei­ti­ger Immuni­sie­rung gegen Mumps und Röteln, manch­mal zusätz­lich Windpo­cken. Für Mitar­bei­ter in Schulen, anderen Gemein­schafts- sowie Gesund­heits­ein­rich­tun­gen, deren Geburts­jahr nach 1970 liegt, aber sich nicht impfen lassen wollen, komme die Impfpflicht zudem einem Beschäf­ti­gungs­ver­bot gleich. Darüber­hin­aus würden außer­dem Kinder, die vor der Aufnahme in eine Kita oder Schule ständen, gegen­über bereits dort aufge­nom­me­nen Kindern benach­tei­ligt – da erstere den Nachweis über die Masern­imp­fung sofort liefern müssen, letztere erst Ende Juli nächs­ten Jahres.

Wie dagegen das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium ausführt, seien Masern – anders als vielfach angenom­men – keine „harmlose Kinder-Krank­heit“, sondern eine der anste­ckends­ten Infek­ti­ons­krank­hei­ten überhaupt. Eine Masern­imp­fung könne erheb­li­ches Leid erspa­ren. „Masern bringen häufig Kompli­ka­tio­nen und Folge­er­kran­kun­gen mit sich. Dazu gehört im schlimms­ten Fall eine tödlich verlau­fende Gehirn­ent­zün­dung.“ Allein 2019 habe man europa­weit 13.207 Masern-Fälle regis­triert, 514 davon in Deutsch­land. Ziel sei es, mindes­tens die vom Robert Koch-Insti­tut (RKI) empfoh­lene Masern-Impfquote von 95 % zu errei­chen. Ab einer solchen Impfquote gelten, aufgrund der sogenann­ten „Herden-Immuni­tät“ auch Perso­nen als geschützt, die sich aus gesund­heit­li­chen oder immuno­lo­gi­schen Gründen nicht selbst impfen lassen können.

Quelle: BMG, Inita­tive Freie Impfent­schei­dung