Höhere Leistungsbeträge für die ambulante Pflege
Mit der Pflegereform soll die ambulante Pflege gestärkt werden. Das gilt nicht nur für die Inanspruchnahme von Pflegediensten, sondern auch für pflegende Angehörige. Deshalb steigen zum 1. Januar 2024 Pflegegeld und Pflegesachleistung (das Budget für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste) jeweils um 5 Prozent. Konkret gibt es dann für
- Pflegegrad 2: Pflegegeld 332 Euro; Sachleistung: 761 Euro
- Pflegegrad 3: Pflegegeld 573 Euro; Sachleistung: 1432 Euro
- Pflegegrad 4: Pflegegeld 765 Euro; Sachleistung 1778 Euro
- Pflegegrad 5: Pflegegeld 947 Euro; Sachleistung: 2200 Euro
Zum 1. Januar 2025 kommt im Rahmen dieser Pflegereform eine weitere Erhöhung von 4,5 Prozent. Sie gilt nicht nur für Pflegegeld und Pflegesachleistung, sondern für alle ambulanten und stationären Leistungsbeträge der Pflegeversicherung.
Zum 1. Januar 2028 ist eine dritte Erhöhung geplant. Sie soll sich allerdings an der Höhe der Kerninflationsrate in den vorausgehenden Kalenderjahren orientieren, so dass Preise für Lebensmittel und Energie nicht berücksichtigt werden.
Pflegereform 2023 bringt Entlastungsbudget für pflegende Angehörige
Mit dem Entlastungsbudget – dem sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag – werden zwei Leistungen zusammengelegt, die es bereits gibt. Das sind die Kurzzeitpflege, die greift, wenn ein pflegebedürftiger Mensch für kurze Zeit in einer Pflegeeinrichtung betreut wird, und die Verhinderungspflege, die die Kosten für den vorübergehenden Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes übernimmt.
Ab dem 1. Juli 2025 wird daraus ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro. Für Eltern von pflegebedürftigen Kindern mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt diese Regelung schon ab dem 1. Januar 2024, der Betrag ist auf zunächst 3.386 Euro begrenzt.
Auch die aktuell unterschiedlichen Vorraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen werden vereinheitlicht. So wird die Höchstdauer auf acht Wochen im Kalenderjahr festgelegt. Auch die zur Zeit notwendigen sechs Monate Pflegezeit vor dem ersten Anspruch auf Verhinderungspflege fällt ab dem 1. Juli 2025 weg: Der Anspruch besteht sofort ab Vorliegen von Pflegegrad 2 oder höher.
Pflegeunterstützungsgeld bis zu zehn Tage im Jahr
Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird als Lohnersatz gezahlt, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird. Aktuell erhalten Betroffene für maximal zehn Tage 90 Prozent ihres Nettogehaltes.
Diese zehn Tage können ab dem 1. Januar 2024 einmal pro Kalenderjahr pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden, nicht wie bisher nur einmalig.
Höherer Eigenanteil für Pflegeheime
Pflegebedürftige Menschen, die in einer Einrichtung leben, zahlen derzeit im Bundesdurchschnitt 2.411 Euro. Seit 2022 übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten. Dieser Anteil soll ab dem 1. Januar 2024 abhängig von der Aufenthaltsdauer steigen:
- bei einem Aufenthalt von bis zu 12 Monaten: von fünf auf 15 Prozent
- bei einem Aufenthalt von 13 bis 24 Monaten: von 25 auf 30 Prozent
- bei einem Aufenthalt von 25 bis 36 Monaten: von 45 auf 50 Prozent
- bei einem Aufenthalt von mehr als 36 Monaten: von 70 auf 75 Prozent
Für Heimbewohner bedeutet das: Ab dem 1. Januar 2024 zahlen sie im ersten Jahr nur noch 2.297 Euro monatlich. Im vierten Jahr liegt der Eigenanteil zukünftig bei durchschnittlich 1.614 Euro im Monat, aktuell sind es 1.671 Euro monatlich.
Steigende Beiträge für die Pflegeversicherung
Während die Entlastungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen noch auf sich warten lassen, steigen die Beiträge für die Pflegeversicherung schon ab dem 1. Juli 2023. Die Erhöhung um 0,35 Prozentpunkte soll rund 6 Milliarden Euro einbringen. Hiervon werden nicht nur die geplanten Leistungsverbesserungen finanziert: Auch das Defizit der Pflegeversicherung – aktuell über 2 Milliarden – soll ausgeglichen werden.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes muss bei der Erhöhung die Anzahl der Kinder berücksichtigt werden. Deshalb erhöht sich ab dem 1. Juli der Beitrag für kinderlose Menschen auf 4 Prozent. Bei einem Bruttomonatseinkommen von 3.500 Euro ergibt das eine Mehrbelastung von 15 Euro monatlich. Eltern zahlen gestaffelt
- bei einem Kind: 3,4 Prozent
- bei zwei Kindern: 3,15 Prozent
- bei drei Kindern: 2,9 Prozent
- bei vier Kindern: 2,65 Prozent
- bei fünf und mehr Kindern: 2,4 Prozent
Die Abschläge für mehrere Kinder gelten bis zum 25. Lebensjahr des Kindes, so dass die Eltern irgendwann wieder auf den Beitragssatz von 3,4 Prozent zurückfallen.
Die Anzahl der Kinder soll gegenüber dem Arbeitgeber oder der Pflegekasse nachgewiesen werden. In der Übergangszeit bis 30. Juni 2025 reicht dazu eine Mitteilung aus. Bis dahin soll ein digitales Nachweisverfahren entwickelt werden.
Quellen: BMG, RND