Brigitte Awad fragt: Bestehen im Rahmen der Anfer­ti­gung einer Pflege­do­ku­men­ta­tion verbind­li­che Aussa­gen darüber, wie ein Handzei­chen gestal­tet sein sollte? Reicht hierzu ein Buchstabe aus, oder müssen es mindes­tens drei sein?

Antwort der Redak­tion: Das Verwen­den von Handzei­chen im Rahmen der Pflege­do­ku­men­ta­tion dient zwei Zwecken:

  • Einer­seits soll durch die Verwen­dung eines Handzei­chens geprüft werden können, wer die abgezeich­nete Maßnahme durch­ge­führt hat, um im Nachhin­ein darzu­le­gen zu können, welcher Mitar­bei­ter mit welcher Quali­fi­ka­tion diese Maßnahme vollzo­gen hat.
  • Anderer­seits muss für den Fall einer fehler­haf­ten Durch­füh­rung der Rückschluss auf den Handeln­den möglich sein.

Dies bedeu­tet im Klartext, dass zweifels­frei zu dokumen­tie­ren ist, wer wann welche Maßnahme wie durch­ge­führt hat.

Hinsicht­lich der Identi­fi­ka­tion des Handeln­den ist es von Bedeu­tung, dass diese eindeu­tig nachvoll­zo­gen werden kann. Dies gilt insbe­son­dere für den Fall, dass ledig­lich Handzei­chen und keine Namens­züge als Identi­fi­ka­ti­ons­merk­mal gewählt werden. Erfor­der­lich ist in diesem Fall eine Legende, aus der ersicht­lich ist, welches Kürzel welcher Person zugeord­net worden ist.

Ob hierbei ein oder mehrere Buchsta­ben oder aber „krypti­sche“ Zeichen verwen­det werden, ist aus recht­li­cher Sicht unbedenk­lich, sofern die eindeu­tige Identi­fi­zier­bar­keit gewähr­leis­tet ist.