Brigitte Awad fragt: Bestehen im Rahmen der Anfertigung einer Pflegedokumentation verbindliche Aussagen darüber, wie ein Handzeichen gestaltet sein sollte? Reicht hierzu ein Buchstabe aus, oder müssen es mindestens drei sein?
Antwort der Redaktion: Das Verwenden von Handzeichen im Rahmen der Pflegedokumentation dient zwei Zwecken:
- Einerseits soll durch die Verwendung eines Handzeichens geprüft werden können, wer die abgezeichnete Maßnahme durchgeführt hat, um im Nachhinein darzulegen zu können, welcher Mitarbeiter mit welcher Qualifikation diese Maßnahme vollzogen hat.
- Andererseits muss für den Fall einer fehlerhaften Durchführung der Rückschluss auf den Handelnden möglich sein.
Dies bedeutet im Klartext, dass zweifelsfrei zu dokumentieren ist, wer wann welche Maßnahme wie durchgeführt hat.
Hinsichtlich der Identifikation des Handelnden ist es von Bedeutung, dass diese eindeutig nachvollzogen werden kann. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass lediglich Handzeichen und keine Namenszüge als Identifikationsmerkmal gewählt werden. Erforderlich ist in diesem Fall eine Legende, aus der ersichtlich ist, welches Kürzel welcher Person zugeordnet worden ist.
Ob hierbei ein oder mehrere Buchstaben oder aber „kryptische“ Zeichen verwendet werden, ist aus rechtlicher Sicht unbedenklich, sofern die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistet ist.