Nicht nur Ärzten vorbehalten?Pflicht zur pflegerischen Information
Der Aufklärung im Arzt-Patienten-Gespräch kommt eine hohe Bedeutung zu. Schließlich können bei mangelhafter oder gar fehlender Aufklärung durch den Arzt schwere haftungsrechtliche Konsequenzen bei Schadenseintritt folgen. Zur ärztlichen Aufklärung gibt es separate Paragrafen, Vortragsreihen, ganze Bücher – aber wie steht es eigentlich um eine Informationspflicht gegenüber den Patienten durch Pflegekräfte? Prof. Dr. Volker Großkopf wagt einen juristischen Blick auf diese bislang jungfräuliche Fragestellung.
Anders als für die ärztliche Aufklärung gibt es für die Pflicht zur Information der pflegerischen Behandlungsmaßnahmen keine gesetzliche Regelung. Prof. Dr. Volker Großkopf, Jurist und Professor für Rechtswissenschaften an der Katholischen Hochschule NRW, Fachbereich Gesundheitswesen, sowie Herausgeber der Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen setzt sich daher in diesem Videobeitrag mit dem Frage auseinander, ob es eine solche Pflicht zur Information des Patienten bzw. Bewohners über Pflegehandlungen durch die Pflegekraft gibt.
Literaturhinweis: Volker Großkopf, Hubert Klein (2020): Recht in Medizin und Pflege. 5. überarb. und akt. Auflage, S. 70 ff., 197 ff.