Petra Severini fragt: Ich habe meine Stelle in einem ambulan­ten Pflege­dienst zum Ablauf des ersten Halbjah­res gekün­digt und arbeite seither in einer Senio­ren­re­si­denz. Mein neuer Arbeit­ge­ber möchte die gewähr­ten Urlaubs­tage aus dem alten Arbeits­ver­hält­nis auf meinen neuen Urlaubs­an­spruch anrech­nen. Darf er das?

Antwort der Redak­tion: Bei einem Arbeits­platz­wech­sel inner­halb des Kalen­der­jah­res ist zu klären, wie viel Urlaub jeweils vom alten und vom neuen Arbeit­ge­ber nach den jewei­li­gen Arbeits­ver­trä­gen gewährt wird. Hierbei sind die Fälle unter­schied­li­cher Urlaubs­an­sprü­che nach den Arbeits­ver­hält­nis­sen von denen mit gleichem Urlaubs­an­spruch zu unter­schei­den.

Bei gleichem Urlaubs­an­spruch hängt der Anspruch des Arbeit­neh­mers gegen­über dem neuen Arbeit­ge­ber davon ab, wie viel Jahres­ur­laub dem Arbeit­neh­mer vom alten Arbeit­ge­ber gewährt worden ist. Das Bundes­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) legt fest, dass Arbeit­neh­mer von einem Arbeit­ge­ber­wech­sel nicht derart profi­tie­ren dürfen, dass sie doppelte Urlaubs­an­sprü­che geltend machen können. Wurden und werden zum Beispiel 30 Tage Urlaub/Jahr gewährt und hat der Arbeit­neh­mer hiervon bis zur Kündi­gung in der Jahres­mitte 15 Tage Urlaub erhal­ten, erhält er unpro­ble­ma­tisch gegen­über seinem neuen Arbeit­ge­ber für das zweite Kalen­der­halb­jahr einen Urlaubs­an­spruch von ebenfalls 15 Tagen.

Wurden ihm in der ersten Jahres­hälfte jedoch mehr als 15 Tage Urlaub gewährt, muss er sich diese „Überschrei­tung“ gegen­über dem neuen Arbeit­ge­ber anrech­nen lassen (§ 6 Absatz 1 BUrlG). Hat er demge­gen­über weniger Urlaub genom­men und bestehen noch Ansprü­che gegen den alten Arbeit­ge­ber, wandeln sich diese mit der Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses in einen Urlaubs­ab­gel­tungs­an­spruch um (§ 7 Absatz 4 BUrlG).

Falls bei den Arbeits­ver­hält­nis­sen unter­schied­li­che Urlaubs­an­sprü­che bestehen, werden die Urlaubs­tage quoten­mä­ßig angerech­net. Zur genauen Berech­nung erteilt der bishe­rige Arbeit­ge­ber eine Urlaubs­be­schei­ni­gung gemäß § 6 Absatz 2 BUrlG. Diese gehört zu den Arbeits­pa­pie­ren und erlaubt dem neuen Arbeit­ge­ber die Beurtei­lung, in welchem Umfange noch ein Urlaubs­an­spruch unter dem neuen Arbeits­ver­hält­nis für das betref­fende Kalen­der­jahr erwächst. Unberück­sich­tigt bleibt bei dieser Anrech­nung Urlaub, der vom alten Arbeit­ge­ber aus dem Vorjahr übertra­gen wurde.