Petra Severini fragt: Ich habe meine Stelle in einem ambulanten Pflegedienst zum Ablauf des ersten Halbjahres gekündigt und arbeite seither in einer Seniorenresidenz. Mein neuer Arbeitgeber möchte die gewährten Urlaubstage aus dem alten Arbeitsverhältnis auf meinen neuen Urlaubsanspruch anrechnen. Darf er das?
Antwort der Redaktion: Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Kalenderjahres ist zu klären, wie viel Urlaub jeweils vom alten und vom neuen Arbeitgeber nach den jeweiligen Arbeitsverträgen gewährt wird. Hierbei sind die Fälle unterschiedlicher Urlaubsansprüche nach den Arbeitsverhältnissen von denen mit gleichem Urlaubsanspruch zu unterscheiden.
Bei gleichem Urlaubsanspruch hängt der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem neuen Arbeitgeber davon ab, wie viel Jahresurlaub dem Arbeitnehmer vom alten Arbeitgeber gewährt worden ist. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt fest, dass Arbeitnehmer von einem Arbeitgeberwechsel nicht derart profitieren dürfen, dass sie doppelte Urlaubsansprüche geltend machen können. Wurden und werden zum Beispiel 30 Tage Urlaub/Jahr gewährt und hat der Arbeitnehmer hiervon bis zur Kündigung in der Jahresmitte 15 Tage Urlaub erhalten, erhält er unproblematisch gegenüber seinem neuen Arbeitgeber für das zweite Kalenderhalbjahr einen Urlaubsanspruch von ebenfalls 15 Tagen.
Wurden ihm in der ersten Jahreshälfte jedoch mehr als 15 Tage Urlaub gewährt, muss er sich diese „Überschreitung“ gegenüber dem neuen Arbeitgeber anrechnen lassen (§ 6 Absatz 1 BUrlG). Hat er demgegenüber weniger Urlaub genommen und bestehen noch Ansprüche gegen den alten Arbeitgeber, wandeln sich diese mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um (§ 7 Absatz 4 BUrlG).
Falls bei den Arbeitsverhältnissen unterschiedliche Urlaubsansprüche bestehen, werden die Urlaubstage quotenmäßig angerechnet. Zur genauen Berechnung erteilt der bisherige Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Absatz 2 BUrlG. Diese gehört zu den Arbeitspapieren und erlaubt dem neuen Arbeitgeber die Beurteilung, in welchem Umfange noch ein Urlaubsanspruch unter dem neuen Arbeitsverhältnis für das betreffende Kalenderjahr erwächst. Unberücksichtigt bleibt bei dieser Anrechnung Urlaub, der vom alten Arbeitgeber aus dem Vorjahr übertragen wurde.