Erika Goldbeck fragt: Immer wieder wird in den Medien über Suchaktionen nach vermissten Bewohnern berichtet, die unbemerkt ihr Heim verlassen haben. Wer hat eigentlich die Kosten für z.B. Einsätze der Polizei zu tragen?
Antwort der Redaktion: Groß angelegte Suchaktionen nach vermissten Heimbewohnern verursachen mitunter beträchtliche Kosten. Werden für die Rückbeförderung eines Heimbewohners die Polizei oder andere Ordnungsbehörden herangezogen, besteht für die helfenden Behörden nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen des jeweiligen Bundeslandes die prinzipielle Möglichkeit, Kostenersatz für die veranlassten Maßnahmen zu verlangen.
Grundsätzlich können diese Kosten demjenigen auferlegt werden, der durch sein Verhalten die konkrete Gefahrenlage unmittelbar verursacht hat. Dies ist in der Regel die Person, die mit ihrem Handeln zeitlich die letzte Ursache gesetzt hat. Daher kommt zunächst der Bewohner selbst, der durch sein Entweichen aus dem Heim unmittelbar eine Gefahr für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit hervorruft, als eigentlicher Handlungsstörer für die Kostenerstattung in Betracht. Daneben können die Behörden aber auch eine Belastung der Einrichtung erwägen, wenn ihr ebenfalls ein ordnungs- oder polizeirechtlicher „Störer-Vorwurf“ gemacht werden kann. Dies setzt voraus, dass eine sogenannte Zweckveranlassung im Sinne des Gefahrenabwehrrechts angenommen werden kann. Die Kostenpflicht nach dieser Rechtsfigur verlangt, dass ein enger Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Verschwinden des Bewohners und dem Verursachungsbeitrag der Einrichtung hierzu angenommen werden kann.
Das VG Saarlouis urteilte jüngst in einem derartigen Fall, dass der Träger eines Altenheimes für die Kosten der Rückbeförderung eines „entlaufenen“ Bewohners einstehen muss (Az.: 6 K 125/09), da keine hinreichenden Sicherungsmaßnahmen gegen das Weglaufen eines Bewohners getroffen worden waren. Für die Entscheidung war es von maßgeblicher Bedeutung, dass der Bewohner, dessen Weglauftendenz bekannt war, nicht durch alarmauslösende Sicherungsmaßnahmen am unerlaubten Entfernen gehindert worden ist. Der Kostenverantwortung hätte die Einrichtung nach dieser Entscheidung nur dadurch entgegentreten können, wenn hinreichende (technische) Sicherungsvorkehrungen gegen das Weglaufen ergriffen worden wären – mit der Einwilligung des Betroffenen oder des Betreuers bzw. der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.