Erika Goldbeck fragt: Immer wieder wird in den Medien über Suchak­tio­nen nach vermiss­ten Bewoh­nern berich­tet, die unbemerkt ihr Heim verlas­sen haben. Wer hat eigent­lich die Kosten für z.B. Einsätze der Polizei zu tragen?

Antwort der Redak­tion: Groß angelegte Suchak­tio­nen nach vermiss­ten Heimbe­woh­nern verur­sa­chen mitun­ter beträcht­li­che Kosten. Werden für die Rückbe­för­de­rung eines Heimbe­woh­ners die Polizei oder andere Ordnungs­be­hör­den heran­ge­zo­gen, besteht für die helfen­den Behör­den nach den Polizei- und Ordnungs­be­hör­den­ge­set­zen des jewei­li­gen Bundes­lan­des die prinzi­pi­elle Möglich­keit, Kosten­er­satz für die veran­lass­ten Maßnah­men zu verlan­gen.

Grund­sätz­lich können diese Kosten demje­ni­gen aufer­legt werden, der durch sein Verhal­ten die konkrete Gefah­ren­lage unmit­tel­bar verur­sacht hat. Dies ist in der Regel die Person, die mit ihrem Handeln zeitlich die letzte Ursache gesetzt hat. Daher kommt zunächst der Bewoh­ner selbst, der durch sein Entwei­chen aus dem Heim unmit­tel­bar eine Gefahr für sein Leben und seine körper­li­che Unver­sehrt­heit hervor­ruft, als eigent­li­cher Handlungs­stö­rer für die Kosten­er­stat­tung in Betracht. Daneben können die Behör­den aber auch eine Belas­tung der Einrich­tung erwägen, wenn ihr ebenfalls ein ordnungs- oder polizei­recht­li­cher „Störer-Vorwurf“ gemacht werden kann. Dies setzt voraus, dass eine sogenannte Zweck­ver­an­las­sung im Sinne des Gefah­ren­ab­wehr­rechts angenom­men werden kann. Die Kosten­pflicht nach dieser Rechts­fi­gur verlangt, dass ein enger Wirkungs- und Verant­wor­tungs­zu­sam­men­hang zwischen dem Verschwin­den des Bewoh­ners und dem Verur­sa­chungs­bei­trag der Einrich­tung hierzu angenom­men werden kann.

Das VG Saarlouis urteilte jüngst in einem derar­ti­gen Fall, dass der Träger eines Alten­hei­mes für die Kosten der Rückbe­för­de­rung eines „entlau­fe­nen“ Bewoh­ners einste­hen muss (Az.: 6 K 125/09), da keine hinrei­chen­den Siche­rungs­maß­nah­men gegen das Weglau­fen eines Bewoh­ners getrof­fen worden waren. Für die Entschei­dung war es von maßgeb­li­cher Bedeu­tung, dass der Bewoh­ner, dessen Weglauf­ten­denz bekannt war, nicht durch alarm­aus­lö­sende Siche­rungs­maß­nah­men am unerlaub­ten Entfer­nen gehin­dert worden ist. Der Kosten­ver­ant­wor­tung hätte die Einrich­tung nach dieser Entschei­dung nur dadurch entge­gen­tre­ten können, wenn hinrei­chende (techni­sche) Siche­rungs­vor­keh­run­gen gegen das Weglau­fen ergrif­fen worden wären – mit der Einwil­li­gung des Betrof­fe­nen oder des Betreu­ers bzw. der Geneh­mi­gung des Vormund­schafts­ge­richts.