Schockschaden bei Angehörigen nach Darmspiegelung
Schock­scha­den bei Angehö­ri­gen nach Darmspie­ge­lung Bild: Chris­tian Dorn/Pixabay.com

Sachver­halt

Die Kläge­rin nimmt die Beklagte nach einer ärztli­chen Behand­lung ihres inzwi­schen verstor­be­nen Eheman­nes (im Folgen­den: Patient) aus origi­när eigenem Recht auf Schadens­er­satz in Anspruch. Der Patient ließ am 27. April 2012 in dem von der Beklag­ten betrie­be­nen Kranken­haus eine Kolosko­pie mit Polypek­to­mie durchführen. Am 28. April wurde eine Darmper­fo­ra­tion festge­stellt; in der Folge­zeit kam es zu einer Perito­ni­tis. Nach einem zunächst konser­va­ti­ven Thera­pie­ver­such wurde am 30. April eine Laparo­sko­pie und am 3. Mai eine Laparoto­mie durchgeführt.

Im Jahr 2014 kam ein vom Patien­ten in Auftrag gegebe­nes Privat­gut­ach­ten zum Ergeb­nis, dass es sich zwar bei der Perfo­ra­tion des Darmes um eine schick­sal­hafte Kompli­ka­tion der Kolosko­pie handele. Grob fehler­haft sei es aber gewesen, den Darmwand­de­fekt drei Tage nach der Perfo­ra­tion im Stadium der Entzündung laparo­sko­pisch zu übernähen. Ein weite­res, für die Kranken­kasse erstell­tes Gutach­ten stellte ebenfalls Behand­lungs­feh­ler fest. Die Opera­tion sei – so dieses Gutach­ten – verspä­tet und unter Anwen­dung einer fehler­haf­ten OP-Technik durchgeführt worden. Der Patient einigte sich schließ­lich mit dem Haftpflicht­ver­si­che­rer der Beklag­ten auf eine Abfin­dungs­zah­lung in Höhe von 90.000 Euro.

Die Kläge­rin nimmt die Beklagte auf materi­el­len und immate­ri­el­len Schadens­er­satz in Anspruch. Im Wesent­li­chen stützt sie diese Ansprü­che auf die Behaup­tung, der Patient sei in dem von der Beklag­ten betrie­be­nen Kranken­haus grob fehler­haft behan­delt worden, habe deshalb mehrere Wochen in akuter Lebens­ge­fahr geschwebt, weshalb sie (die Kläge­rin) massive psychi­sche Beein­träch­ti­gun­gen in Form eines depres­si­ven Syndroms mit ausge­präg­ten psycho­so­ma­ti­schen Beschwer­den und Angst­zu­stän­den erlit­ten habe, nimmt. Das LG Köln hat die Klage abgewie­sen, die dagegen gerich­tete Berufung vor dem OLG Köln wurde zurückgewiesen. Mit ihrer vom erken­nen­den Senat zugelas­se­nen Revision verfolgt die Kläge­rin ihr Klage­be­geh­ren weiter.

Entschei­dung

Die Revision ist begründet. Das Urteil des OLG Köln wird aufge­ho­ben und zur neuen Verhand­lung dorthin zurückgewiesen. Das OLG hat rechts­feh­ler­haft angenom­men, dass ein Anspruch der Kläge­rin gegen die Beklagte zu vernei­nen sei, weil die Erkran­kung der Kläge­rin – auch bei unter­stell­ter Kausa­li­tät der behand­lungs­feh­ler­be­ding­ten Verschlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stan­des des Patien­ten für die von der Kläge­rin behaup­tete (psychi­sche) Gesund­heits­ver­let­zung – nicht vom Schutz­zweck der verletz­ten Normen umfasst werde und sich in der Erkran­kung der Kläge­rin deshalb ledig­lich das allge­meine Lebens­ri­siko verwirk­licht habe. Freilich bedarf der Zurech­nungs­zu­sam­men­hang gerade in Fällen psychi­scher Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gun­gen einer geson­der­ten Prüfung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadens­er­satz­pflicht durch den Schutz­zweck der verletz­ten Norm begrenzt wird. Eine Schadens­er­satz­pflicht besteht nur, wenn die Tatfol­gen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefah­ren stammen, zu deren Abwen­dung die verletzte Norm erlas­sen worden ist. Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechts­guts gerade gegen die vorlie­gende Schädi­gungs­art bezwe­cken. Die geltend gemachte Rechts­guts­ver­let­zung bzw. der geltend gemachte Schaden muss also auch nach Art und Entste­hungs­weise unter den Schutz­zweck der verletz­ten Norm fallen.

Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr reali­siert hat, die dem allge­mei­nen Lebens­ri­siko und damit dem Risiko­be­reich des Geschä­dig­ten zuzurech­nen ist. Der Schädi­ger kann nicht für solche Verlet­zun­gen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betrof­fene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewär­ti­gen hat. Insoweit ist eine wertende Betrach­tung geboten.

Für den im Streit­fall betrof­fe­nen Bereich der sogenannte „Schock­schä­den“ ist anerkannt, dass es an dem für eine Schadens­er­satz­pflicht erfor­der­li­chen Schutz­zweck­zu­sam­men­hang fehlt, wenn der Dritte, auf dessen Tod oder schwere Verlet­zung die psychi­schen Beein­träch­ti­gun­gen des Betrof­fe­nen zurückgehen, diesem nicht persön­lich nahesteht; auch insoweit verwirk­licht sich allein ein – dem Schädi­ger nicht zurechen­ba­res – allge­mei­nes Lebens­ri­siko.

Auf der Grund­lage der bislang getrof­fe­nen Feststel­lun­gen kann nicht davon ausge­gan­gen werden, in der von der Kläge­rin behaup­te­ten psychi­schen Gesund­heits­ver­let­zung habe sich ledig­lich das allge­meine Lebens­ri­siko verwirk­licht. Weder kann die vorlie­gend zu beurtei­lende Fallkon­stel­la­tion einer anerkann­ten Fallgruppe zugeord­net werden noch ist es bei werten­der Betrach­tung gerecht­fer­tigt, das Risiko, das sich im Streit­fall bei der Kläge­rin verwirk­licht hat, allein ihrer Sphäre zuzurech­nen.

Die Perito­ni­tis und der mit ihr einher­ge­hende akut lebens­be­droh­li­che Zustand des Patien­ten war (jeden­falls auch) Folge eines ärztli­chen Behand­lungs­feh­lers im Hause der Beklag­ten. Der Behand­lungs­feh­ler war damit nicht nur adäquat kausal für die Lebens­ge­fahr des Patien­ten; vielmehr reali­sierte sich für den Patien­ten in seiner lebens­be­droh­li­chen Erkran­kung auch das dem Behand­lungs­feh­ler innewoh­nende Risiko.

Für die Gesund­heits­ver­let­zung der Kläge­rin gilt im Ergeb­nis nichts anderes. Ob der behand­lungs­feh­ler­be­dingt akut lebens­ge­fähr­li­che Zustand des Patien­ten für die Gesund­heits­ver­let­zung der Kläge­rin kausal war, hat das Berufungs­ge­richt – trotz geäußer­ter Zweifel – offen­ge­las­sen. Im Revisi­ons­ver­fah­ren ist die von der Kläge­rin behaup­tete Kausa­li­tät deshalb zu unter­stel­len. Auf dieser Grund­lage ist dann aber auch der für eine Haftung der Beklag­ten gegenüber der Kläge­rin erfor­der­li­che Zurech­nungs­zu­sam­men­hang zu bejahen. Zwar erfasst der – ohne Weite­res gegebene – Zurech­nungs­zu­sam­men­hang zwischen dem Behand­lungs­feh­ler und der akut lebens­ge­fähr­li­chen Erkran­kung des Patien­ten nur einen Teilaspekt des für eine Haftung der Beklag­ten gegenüber der Kläge­rin erfor­der­li­chen Zurech­nungs­zu­sam­men­hangs zwischen Behand­lungs­feh­ler einer­seits und psychi­scher Gesund­heits­ver­let­zung der Kläge­rin anderer­seits.

Die danach noch bestehende „Lücke“ zwischen der Rechts­guts­ver­let­zung beim Patien­ten und der Gesund­heits­ver­let­zung der Kläge­rin wird durch die Grund­sätze der sogenann­ten „Schock­scha­den-Recht­spre­chung“ geschlos­sen. Insbe­son­dere bestand zwischen dem Patien­ten und der Kläge­rin als seiner Ehefrau die danach erfor­der­li­che beson­dere perso­nale Bezie­hung. Eine Recht­fer­ti­gung dafür, die Ersatz­fä­hig­keit sogenann­ter „Schock­schä­den“ im Falle ärztli­cher Behand­lungs­feh­ler weiter einzu­schrän­ken als im Falle von Unfall­ereig­nis­sen, ist (anders als das Berufungs­ge­richt meint) auch insoweit nicht zu erken­nen. Danach war das angefoch­tene Urteil aufzu­he­ben und die Sache an das Berufungs­ge­richt zurückzuverweisen.

Im weite­ren Verfah­ren wird das Berufungs­ge­richt zu beach­ten haben, dass für den für eine Haftung der Beklag­ten gegenüber der Kläge­rin erfor­der­li­chen Kausal­zu­sam­men­hang zwischen behand­lungs­feh­ler­be­ding­ter Verschlech­te­rung des Gesund­heits­zu­stands des Patien­ten einer­seits und psychi­scher Gesund­heits­ver­let­zung der Kläge­rin anderer­seits das Beweis­maß des § 286 ZPO gilt.

Die Entschei­dung ist rechts­kräf­tig

Praxis­tipp

Im Jahr 2017 wurde dem § 844 BGB ein neuer Absatz 3 angefügt, der es den Angehö­ri­gen eines Getöte­ten ermög­licht, eine angemes­sene Entschä­di­gung in Geld von dem für die Tötung Verant­wort­li­chen zu verlan­gen, sofern der Hinter­blie­bene in einem beson­de­ren Nähever­hält­nis zum Getöte­ten stand („Hinter­blie­be­nen­geld“). Die Höhe des Anspruchs beträgt durch­schnitt­lich zwischen 10.000 und 20.000 Euro – pro naheste­hen­dem Angehö­ri­gen.