Eine der am häufigsten gestellten Fragen während der Pflegeausbildung lautet: „Habe ich als Pflegeschüler oder auszubildende Pflegekraft eigentlich so etwas wie ‚Welpenschutz‘?“ Oder anders formuliert: Haften Auszubildende für die Schäden des Patienten, wenn ihnen bei der Behandlung ein Fehler unterläuft?
Prof. Dr. Volker Großkopf klärt diese Frage im Videointerview mit Tobias Plonka auf: Die Behauptung, Auszubildende genießen haftungsrechtlichen Schutz sei einer der größten Rechtsirrtümer im Gesundheitswesen.
Das Gegenteil ist der Fall: Es gelte immer der Grundsatz: Wer handelt, der haftet. Auch Pflegeschüler haften für ihr Tun. Dies sei auch notwendig, damit sowohl Auszubildende als auch erfahrene Pflegekräfte mit der entsprechenden Sorgfalt am Patienten arbeiten.
In einer einzigen Situation besteht jedoch eine Ausnahme. Pflegeschüler haften dann nicht für ihr Handeln, wenn sie unter unmittelbarer Aufsicht eines Praxisanleiters stehen. Unterläuft dem Schüler unter Anweisung des Leiters oder einer Pflegekraft ein Behandlungsfehler am Patienten, so haftet in diesem Fall die aufsichtszuständige Person.
Genauere Ausführungen gibt Prof. Dr. Volker Großkopf im Video.
Ambulant bloggt – der Pflegekanal für die ambulante Pflege
Tobias Plonka ist examinierter Altenpfleger, Praxisanleiter und zugleich leidenschaftlicher Filmemacher. Das Ganze hat er kombiniert und den YouTube-Kanal „Ambulant bloggt“ ins Leben gerufen. Mit viel Witz, Rap und Charme sowie mit ausgewiesener Expertise gibt er in regelmäßig erscheinenden Informations- und Anwendungsfilmen sein Wissen zum Besten und führt unter anderem auch Interviews. Sein Kanal zählt mittlerweile 2050 Abonnenten, hier geht es direkt zu Ambulant bloggt!