Bei der Beschäftigung von Jugendlichen während ihrer Ausbildung gelten besondere Arbeitszeitregelungen, die der Arbeitgeber einhalten muss.
Bei der Beschäf­ti­gung von Jugend­li­chen während ihrer Ausbil­dung gelten beson­dere Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen, die der Arbeit­ge­ber einhal­ten muss. Bild: © Piksel | Dreamstime.com

Wer zum Zwecke der Ausbil­dung Jugend­li­che in seinem Betrieb beschäf­tigt, der muss dabei einiges beach­ten. Es gelten beson­dere Regelun­gen bezüg­lich der Arbeits­zei­ten, die zum Schutze von Kindern und Jugend­li­chen im Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) verwur­zelt sind. Das Gesetz umfasst alle Arbeit­neh­mer, die noch nicht die Volljäh­rig­keit erlangt haben. Hier ein kurzer Überblick:

Arbeits­zeit und Ruhepau­sen

Die in § 3 des Arbeits­zeit­ge­set­zes festge­legte maximale tägli­che Arbeits­zeit von acht Stunden gilt selbst­ver­ständ­lich auch für Jugend­li­che. Aller­dings dürfen diese ledig­lich an fünf Tagen in der Woche beschäf­tigt werden. Die wöchent­li­che Arbeits­zeit darf daher höchs­tens 40 Stunden betra­gen (§ 8 Absatz 1 JArbSchG). Die beiden Ruhetage sollen dabei möglichst aufein­an­der folgen.

Eine Änderung der tägli­chen Arbeits­dauer kann dann erfol­gen, wenn an einzel­nen Werkta­gen die Arbeits­zeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist. In einem solchen Fall dürfen Jugend­li­che an den übrigen Werkta­gen eine halbe Stunde länger arbei­ten (§ 8 Absatz 2a JArbSchG).

Dabei muss die Arbeits­zeit immer im Zeitfens­ter von 6:00 bis 23:00 Uhr liegen (§ 14 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 JArbSchG). Die Dauer der Ruhezeit, also der arbeits­freien Zeit zwischen zwei Schich­ten, beträgt mindes­tens zwölf Stunden (§ 13 JArbSchG).

§ 11 JArbSchG regelt die Pausen­zei­ten während der Arbeit von Jugend­li­chen:
Bei einer Arbeits­zeit von weniger als vierein­halb Stunden ist keine Ruhepause erfor­der­lich. Beträgt die Arbeits­zeit bis zu sechs Stunden, so ist eine halbstün­dige Pause einzu­le­gen. Arbei­tet der Beschäf­tigte länger als sechs Stunden, so erhöht sich die Pausen­zeit auf eine volle Stunde. Die Pause darf frühes­tens eine Stunde nach Dienst­be­ginn, und muss spätes­tens eine Stunde vor Diens­tende abgehal­ten werden. Dabei darf der Jugend­li­che nicht länger als vierein­halb Stunden Arbeit am Stück ohne Pause absol­vie­ren. Während der Pause darf sich der Jugend­li­che in den Arbeits­räu­men aufhal­ten. Aller­dings muss der Arbeit­ge­ber dafür sorgen, dass die Arbeit dort in dieser Zeit einge­stellt wird und auch sonst die Erholung nicht gestört wird.

Beschäf­ti­gung am Wochen­ende und an Feier­ta­gen

Samstag und Sonntag: Die Beschäf­ti­gung von Jugend­li­chen an Samsta­gen und Sonnta­gen ist in Kranken­häu­sern, Alten‑, Kinder- und Pflege­hei­men zuläs­sig. Dabei sollten nach Möglich­keit zwei Samstage im Monat beschäf­ti­gungs­frei bleiben, dies ist aller­dings keine Pflicht. Dagegen müssen den Jugend­li­chen auf jeden Fall zwei freie Sonntage, am besten jeder zweite Sonntag, im Monat gewährt werden. Als Ausgleich für Wochen­end­ar­beit hat der Arbeit­ge­ber die Freistel­lung an einem anderen berufs­schul­freien Tag dersel­ben Woche vorzu­neh­men, um die Fünf-Tage-Woche nicht zu überschrei­ten.

Feier­tage: Nach § 18 Absatz 2 JArbSchG ist die Arbeit von Jugend­li­chen in Kranken­häu­sern, Alten‑, Kinder- und Pflege­hei­men auch an gesetz­li­chen Feier­ta­gen grund­sätz­lich erlaubt. An den folgen­den Tagen darf der Arbeit­ge­ber den Auszu­bil­den­den jedoch keine Arbeit anord­nen:

  • Am 24.12. und am 31.12. nach 14 Uhr
  • Am 25.12., am 1.1., am ersten Oster­fei­er­tag und am 1.5.