Dr. Petra Hünnig­hau­sen fragt: Was habe ich zu beach­ten, wenn ich mit dem Rettungs­wa­gen im Einsatz bin und Sonder­rechte in Anspruch nehme? Wie sind Verkehrs­ver­stöße zu recht­fer­ti­gen, wenn ich als Hausärz­tin zu einem Notfall gerufen werde?

Antwort der Redak­tion: Bei einem Rettungs­wa­gen­ein­satz sind deren Fahrer in dringen­den Notfäl­len von der Straßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) befreit (§ 35 Abs. 5a StVO). Zur Rettung von Menschen­le­ben oder zur Abwehr schwe­rer gesund­heit­li­cher Schäden stehen diesen „Sankra-Fahrern“ sogenannte Sonder­rechte zu. Hierun­ter versteht man die Befrei­ung von einzel­nen Pflich­ten der StVO. Die generelle Änderung oder Aufhe­bung von Verkehrs­re­geln und ‑geboten (z.B. Vorfahrts­re­geln) ist damit aber nicht verbun­den. Diese „Sonder­rechte“ schrän­ken ledig­lich die Rechte anderer Verkehrs­teil­neh­mer zuguns­ten des Sonder­rechts­fah­rers ein. Um eine zivil­recht­li­che Haftung oder straf­recht­li­che Verfol­gung auszu­schlie­ßen, hat der Sankra-Fahrer stets eine beson­dere Sorgfalt walten zu lassen. So ist das Einfah­ren in den Kreuzungs­be­reich trotz roter Ampel nur dann „erlaubt“, wenn der Fahrer sich unter Betäti­gung des Blaulichts und des Einsatz­horns davon überzeugt hat, dass die anderen Verkehrs­teil­neh­mer beides wahrneh­men konnten. Andern­falls haftet der Fahrer/Halter des Dienst­fahr­zeugs.

Bei selbstän­di­gen Ärzten, die zu einem Patien­ten fahren, gelten im Grunde die gleichen Regelun­gen. Im Gegen­satz zu Unfall­ret­tungs­fahr­zeu­gen verfügt der prakti­sche Arzt jedoch nicht über Blaulicht oder Martins­horn. Verkehrs­ver­stöße des Arztes sind daher nur im Wege des sogenann­ten recht­fer­ti­gen­den Notstands gemäß §§ 34 StGB, 16 OWiG gerecht­fer­tigt, wenn der Arzt nach pflicht­ge­mä­ßer Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung – Leben und Gesund­heit des Patien­ten einer­seits, Verkehrs­si­cher­heit anderer­seits – zu dem Ergeb­nis kommt, dass bei seinem Patien­ten eine Gefah­ren­si­tua­tion vorliegt, die eine Übertre­tung forma­ler Verkehrs­vor­schrif­ten als verhält­nis­mä­ßig und angemes­sen erschei­nen lässt.

Dies wiederum ist nicht mehr der Fall, wenn eine konkrete Gefähr­dung von Leib und Leben anderer Verkehrs­teil­neh­mer zu gewär­ti­gen ist. Im Übrigen kann der Arzt sich auch nicht auf einen Notstand berufen, wenn die Gefahr für seinen Patien­ten, z.B. durch Herbei­ru­fen eines Kranken­wa­gens, ebenso schnell behoben oder vermie­den werden kann.