Datenschutz bei der Wäscheaufbereitung
Das Thema Daten­schutz spielt auch bei der Wäsche­auf­be­rei­tung eine wichtige Rolle Bild: Vadymvdrobot/Dreamstime.com

Viele kennen das: im Laufe des Jahres merken wir „oh, mein Hemd oder meine Hose zwickt hier und da ein bisschen“. Die bittere Wahrheit lautet meist, dass Nachläs­sig­kei­ten in der Bewegungs- und Ernäh­rungs­dis­zi­plin den Zeiger auf der Waage weiter nach oben steigen lassen.

Im Priva­ten führt der Weg dann in das nächste Beklei­dungs­ge­schäft, um ein neues und beque­mes Outfit zu erwer­ben. Im beruf­li­chen Umfeld von Kranken­haus und Pflege­heim werden die Hauswirt­schaft oder das Wäsche­ser­vice­team darüber infor­miert, dass eine Größen­än­de­rung angezeigt ist. Entwe­der wird dann ein passen­des Teil aus dem hausei­ge­nen Lager zur Verfü­gung gestellt oder der externe Dienst­leis­ter übernimmt die Versor­gung mit den neuen, passge­nauen Texti­lien.

Schüt­zens­werte persön­li­che (Bekleidungs-)Daten

Bei perso­nen­be­zo­ge­ner Berufs- und Schutz­klei­dung ist dies regel­mä­ßig mit der Weiter­gabe von Indivi­du­al­da­ten wie Vor- und Nachname, Arbeits­ort (Station), Größen­schlüs­sel etc. an den exter­nen Dienst­leis­ter verbun­den. Manch­mal spielen dabei auch sehr persön­li­che Infor­ma­tio­nen eine Rolle, wie zum Beispiel eine bestehende Schwan­ger­schaft.

Die Europäi­sche Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) stellt hohe Ansprü­che an den Schutz von derar­ti­gen persön­li­chen Daten. Zur Gewähr­leis­tung des vertrau­li­chen Umgangs mit perso­nen­be­zo­ge­nen Daten verein­ba­ren das Kranken­haus und der Textil­dienst­leis­ter Struk­tu­ren zur sogenann­ten Auftrags­da­ten­ver­ar­bei­tung. Deren Einhal­tung sind von den jewei­li­gen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu überwa­chen.

Alter­na­tive Lösun­gen

Große Vorteile bietet der Einsatz von größen­be­zo­ge­ner Beklei­dungs­aus­stat­tung. Hier entfällt eine dauer­hafte persön­li­che Kennzeich­nung des Berufs­klei­dungs­teils mit Träger­na­men. Dies ermög­licht den erheb­lich wirtschaft­li­che­ren Umgang mit der Ressource „Berufs­klei­dung“. In Kombi­na­tion mit der Nutzung moder­ner Berufs­klei­dungs-Ausga­be­sys­teme mit RFID-Unter­stüt­zung (zum Beispiel nach dem Prinzip einer begeh­ba­ren Kleider­kam­mer) wird dem Träger ein Kleidungs­stück sogar nur noch tempo­rär zugeord­net. Wird es am Schich­tende getra­gen abgelegt, löst sich die Verknüp­fung zwischen Träger und Kleidung wieder auf. Der Vorteil: Zuord­nun­gen erfol­gen pseud­ony­mi­siert, ein exter­ner Dienst­leis­ter kann keine Verbin­dung zwischen Mitar­bei­ter und Beklei­dungs­teil ziehen. Durch die Pseud­ony­mi­sie­rung wird das Wissen um die Identi­tät des Kleidungs­trä­gers in der Sphäre der Einrich­tung belas­sen, wodurch auch den gestie­ge­nen Anfor­de­run­gen des Daten­schut­zes Rechnung getra­gen wird.

Zudem existie­ren in vielen Kranken­häu­sern Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, die eine fallweise interne Ermitt­lung von Kleidungs­trä­gern vorse­hen – wenn zum Beispiel ein Beklei­dungs­teil vorsätz­lich beschä­digt worden ist oder bei Beendi­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht an den Arbeit­ge­ber zurück gegeben wird. Derar­tige Regelun­gen zur Nachver­fol­gung einer Person gebie­ten zwingend eine daten­schutz­recht­lich sichere Lösung. Derar­tige Kontrol­len der Waren­flüsse sind in den Kranken­häu­sern ohnehin bei der Ausgabe von Medika­men­ten und Medizin­tech­nik bekannt.