Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Hanno­ver hat über die Verfas­sungs­mä­ßig­keit der Mitglied­schaft in der Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen entschie­den. Die Klagen zweier Mitglie­der wurden abgewie­sen. Die Pflicht­mit­glied­schaft in der Pflege­kam­mer sei recht­mä­ßig und verstoße nicht gegen die Grund­rechte der Kläger. Die Errich­tung der Pflege­kam­mer verfolge nach Auffas­sung des Gerichts einen legiti­men Zweck und sei auch sonst verhält­nis­mä­ßig.

„Die beiden Urteile bestä­ti­gen eindeu­tig die Verfas­sungs­mä­ßig­keit des Kammer­ge­set­zes für Heilbe­rufe in der Pflege (PflegeKG)“, sagte Kammer­prä­si­den­tin Sandra Mehme­cke nach der Urteils­ver­kün­dung. In den beiden Verfah­ren ging es um die Recht­mä­ßig­keit der Kammer­mit­glied­schaft. Die Geschäfts­füh­re­rin eines Senio­ren­pfle­ge­heims sowie eine in einem Kranken­haus tätige Fallma­na­ge­rin, beide Gesund­heits- und Kranken­pfle­ge­rin­nen, hatten gegen ihre Pflicht­mit­glied­schaft in der Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen geklagt. Die Fallma­na­ge­rin war zudem der Auffas­sung, eine reine Verwal­tungs­tä­tig­keit zu leisten und nicht den Beruf einer Gesund­heits- und Kranken­pfle­ge­rin auszu­üben. „Die Urteile sind aus pflege­po­li­ti­scher Sicht äußerst positiv zu bewer­ten“, sagt die Präsi­den­tin. Pflege sei mehr als die reine Grund­ver­sor­gung am Bett des Pflege­be­dürf­ti­gen.

Anwen­dung der pflege­ri­schen Kennt­nisse ausschlag­ge­bend

§ 2 Absatz 1 Satz 2 PflegeKG sieht eine gesetz­li­che Mitglied­schaft in der Pflege­kam­mer auch dann vor, wenn bei der aktuell ausge­üb­ten Tätig­keit Kennt­nisse und Fähig­kei­ten aus der Berufs­aus­bil­dung in einem der drei Pflege­be­rufe einge­setzt werden oder auch nur einge­setzt werden können. Eine Berufs­aus­übung im Sinne des PflegeKG liegt also auch dann vor, wenn Pflege­fach­per­so­nen zum Beispiel im Manage­ment, der Lehre, der Verwal­tung oder der Beratung Kennt­nisse aus der pflege­ri­schen Ausbil­dung anwen­den. Dieser Geset­zes­aus­le­gung folgte auch das Verwal­tungs­ge­richt Hanno­ver. Die Kläge­rin könne in ihrer konkre­ten Berufs­tä­tig­keit ihre beson­de­ren Kennt­nisse und Fähig­kei­ten als Gesund­heits- und Kranken­pfle­ge­rin sinnvoll einset­zen, um für die Patien­ten möglichst effek­tive Anschluss­maß­nah­men an den statio­nä­ren Kranken­haus­auf­ent­halt zu organi­sie­ren.

In Nieder­sach­sen entstand im August 2018 nach Rhein­land-Pfalz und Schles­wig-Holstein die dritte und bisher größte Pflege­kam­mer Deutsch­lands. Sie ist eine Körper­schaft des öffent­li­chen Rechts. Mindes­tens 80.000 Pflege­fach­kräfte mit Abschlüs­sen in der Alten­pflege, Gesund­heits- und Kranken- sowie Gesund­heits- und Kinder­kran­ken­pflege sind Mitglied der Kammer. Nieder­sach­sen ist nicht das erste Bundes­land, in dem gegen die Pflicht­mit­glied­schaft in der Pflege­kam­mer geklagt wurde. Auch in Rhein­land-Pfalz hat es vor dem Verwal­tungs­ge­richt Koblenz eine solche Klage gegeben. In dem Fall fiel das Urteil zu Gunsten der Kläge­rin aus, da die ausge­bil­dete Kranken­pfle­ge­rin einer Tätig­keit in einem Unter­neh­men nachgeht, ohne dabei eine ausrei­chende Nähe zur Kranken­pflege zu haben (Urteil vom 9.3.2018, Az.: 5 K 1084/17.KO). Die Berufung in diesem Rechts­streit wurde zugelas­sen.

Quelle: Pflege­kam­mer Nieder­sach­sen