https://www.facebook.com/offiziellvolkergrosskopf/videos/559683837845611/

Diese Frage hat Rechts­an­walt Prof. Dr. Volker Großkopf in einem Vortrag vor rund 40 Neuro­lo­gen beant­wor­tet, der im Rahmen des Deutschen Kongres­ses für Parkin­son und Bewegungs­stö­run­gen in Düssel­dorf statt­ge­fun­den hat.

„Ärzte sind keine kleinen Polizis­ten“

Wann eine Fahrun­tüch­tig­keit vorliegt, ist natür­lich erstmal eine rein medizi­ni­sche Frage. Die Feststel­lung also, ob eine Fahrun­tüch­tig­keit vorliegt, ist zunächst einmal Sache des Arztes.

Hat er diese eindeu­tig beim Patien­ten festge­stellt, muss er dies auch nicht der Straßen­ver­kehrs­be­hörde oder der Polizei mittei­len, Ärzte seien schließ­lich keine kleinen Polizis­ten, so Prof. Großkopf.

Entschei­dend aus haftungs­recht­li­cher Sicht ist nun aber, dass Ärzte den Patien­ten unbedingt über seine Fahrun­tüch­tig­keit aufklä­ren und ihn darüber infor­mie­ren müssen, dass nicht mehr gefah­ren werden darf. Diese Verpflich­tung zur Siche­rungs- bzw. thera­peu­ti­schen Aufklä­rung ergibt sich aus § 630c Absatz 2 BGB. Das Aufklä­rungs­ge­spräch sollte außer­dem immer dokumen­tiert werden, so der abschlie­ßende und eindring­li­che Ratschlag von Prof. Großkopf.