Prof. Dr. Volker Großkopf im Gespräch mit Martina Lacher
Prof. Dr. Volker Großkopf im Gespräch mit Martina Lacher

Link zum Video: https://www.facebook.com/offiziellvolkergrosskopf/videos/628863217601434/

In diesem Video­bei­trag räumen Rechts­an­walt Prof. Dr. Volker Großkopf und die Pflege­fach­kraft Martina Lacher mit Mythen auf, die sich um die Schmerz­the­ra­pie bei Patien­ten ranken.

Und zwar hat Martina Lacher, entge­gen der Annahme, dass Schmerz­me­di­ka­mente wie beispiels­weise Morphine zu einer Atemde­pres­sion bei den Patien­ten und somit zu einer Lebens­ver­kür­zung führen können, wichtige Einwände hervor­ge­bracht, die sie aus dem Buch „Schmerz Los Werden“ von Prof. Dr. Sven Gottsch­ling entnom­men hat:

  • Zunächst einmal muss zwischen Atemde­pres­sion und Atemnot unter­schie­den werden.
  • Ist ein Patient hochdo­siert mit Morphin einge­stellt, ist seine Angst zu ersti­cken, erheb­lich reduziert und deshalb atmet er in der Regel ruhiger. Hierbei handelt es sich aber keines­wegs, wie häufig angenom­men, um Atemnot.
  • Vielmehr bedeu­tet eine zu geringe bezie­hungs­weise falsche Medika­men­ten­ein­stel­lung eine so enorme Stress­si­tua­tion und Belas­tung für den unter stärks­ten Schmer­zen leiden­den Patien­ten, dass seine Lebens­qua­li­tät deutlich vermin­dert und seine Lebens­dauer sogar verkürzt werden kann. Eine richtige Medika­men­ten­ein­stel­lung in der Schmerz­the­ra­pie kann sich also lebens­ver­län­gernd auswir­ken und nicht lebens­ver­kür­zend, wie es häufig aufgrund der oft vermeint­li­chen Atemnot durch den Einsatz von Morphi­nen vermu­tet wird.

Nicht adäquate Schmerz­the­ra­pie als Körper­ver­let­zung

Eine Patien­ten­ver­fü­gung sollte außer­dem unbedingt den Hinweis enthal­ten, dass eine Schmerz­the­ra­pie nach dem anerkann­ten Stand der medizi­ni­schen Wissen­schaft und Forschung verlangt wird, rät Prof. Großkopf eindring­lich – insbe­son­dere natür­lich vor dem Hinter­grund, dass eine adäquate Schmerz­the­ra­pie sogar zu einer Lebens­ver­län­ge­rung führen kann. „Sie haben einen Anspruch darauf, schmerz­frei, soweit das möglich ist, gehal­ten zu werden“, erklärt Prof. Großkopf. Ferner ist dieses Recht auf eine adäquate Schmerz­the­ra­pie auch grund­recht­lich gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG (Recht auf körper­li­che Unver­sehrt­heit) verbrieft. Wird keine adäquate Schmerz­the­ra­pie beim Patien­ten durch­ge­führt, handelt es sich um Körper­ver­let­zung durch Unter­las­sen gemäß § 13 in Verbin­dung mit § 223 StGB.