Trampolin
Ob Kinder auf einem Trapo­lin beson­de­rer Aufsicht bedür­fen, hängt von deren Befähi­gung ab, so das Gericht. (Symbol­bild). Bild: Karolina Grabowska / Pexels

Ein fünfjäh­ri­ger Junge leidet an einer Entwick­lungs­stö­rung der Grobmo­to­rik und einer senso­ri­schen Wahrneh­mungs­stö­rung – zudem ist er überge­wich­tig. Sein Arzt verschreibt ihm deshalb Rehabi­li­ta­ti­ons­sport durch Bewegungs­spiele. Die Spiele sollen seine motori­schen Fähig­kei­ten sowie Wahrneh­mung verbes­sern und sein Gewicht reduzie­ren.

Junge stürzt von Trampo­lin

Im Rahmen einer Übungs­ein­heit verletzte sich der Junge, als er bei der Benut­zung eines Trampo­lins mit Halte­stan­gen stürzte und sich dabei zwei Zähne ausschlug. Die Aufsichts­per­son hatte ihm während­des­sen den Rücken zugewandt und konnte nicht in das Gesche­hen eingrei­fen. Sie habe so ihre Verkehrs­si­che­rungs- und Aufsichts­pflicht in erheb­li­cher Weise verletzt.

Zudem sei das benutzte Trampo­lin nicht für Kinder unter sechs Jahren geeig­net gewesen. Aufgrund der bekann­ten Entwick­lungs­stö­rung der Motorik hätte die Aufsichts­per­son den Jungen das Trampo­lin nicht benut­zen lassen dürfen. Vor Gericht fordert der Junge deshalb Schmer­zens­geld in Höhe von 4.000 Euro und die Übernah­men künfti­ger immate­ri­el­ler Schäden.

Das Gericht hat die Klage gegen den Verein für Präven­tion und Rehabi­li­ta­tion abgewie­sen. Der Junge habe weder einen Anspruch auf Zahlung eines Schmer­zens­gel­des aus § 831 BGB noch aus § 280 Absatz 1 BGB in Verbin­dung mit dem Mitglie­der­ver­trag. Auch Schadens­er­satz­an­sprü­che sind nicht gegeben.

Klage abgewie­sen

Nach Ansicht des Gerichts war die Kontrolle der Aufsichts­per­son ausrei­chend. Sie war nicht verpflich­tet, in dieser Situa­tion mäßigend auf den Jungen einzu­wir­ken. Welche Pflich­ten Aufsichts­per­so­nen haben, hängt immer von der konkre­ten Situa­tion ab und kann nicht allge­mein­gül­tig festge­schrie­ben werden. Die Aufsicht ist in soweit erfor­der­lich, wie die Gefahr vorher­seh­bar ist.

Die Beweis­auf­nahme zeigte zwar, dass die Aufsichts­per­son dem Jungen nicht in die Benut­zung des Trampo­lins einge­wie­sen habe. Aller­dings konnte festge­stellt werden, dass der Junge sehr wohl über die nötigen Fähig­kei­ten zum Trampo­lin­sprin­gen verfügte und es somit keiner weite­ren Anwei­sung bedurfte.

Junge war ausrei­chend befähigt

Im Gegen­teil: Der Halte­griff am Trampo­lin hätte dem Jungen zusätz­li­che Sicher­heit gegeben, so ein Sachver­stän­di­ger. Auch die Koordi­na­ti­ons­prü­fung durch die kinder­ärzt­li­che Unter­su­chung lege nahe, dass das Trampo­lin für die Nutzung des Jungen geeig­net gewesen ist. Die Prüfung hatte Folgen­des ergeben:

„Monope­da­les Stehen beidseits nur ganz kurz möglich. Bipeda­les Hüpfen okay, monope­da­les Hüpfen vor: beidseits einige kurze plumpe Hüpfbe­we­gun­gen möglich, rückwärts höchs­tens eine Hüpfbe­we­gung möglich. Seiltän­zer­gang vorwärts sehr insta­bil, rückwärts und blind nicht möglich. Zehen- und Hacken­gang ok. Finger-Daumen-Opposi­tion und Diado­cho­ki­nese ok, Ballfan­gen gut, Ballwer­fen zu kurz, Ballschie­ßen unauf­fäl­lig.“

An der Tatsa­che, dass der Junge für den Gebrauch des Trampo­lins geeig­net war, ändert auch nichts, dass der Herstel­ler für die private Nutzung ein Mindest­al­ter von 14 Jahren angege­ben hatte.

Keine Pflicht­ver­let­zung

Die Aufsicht war insoweit ausrei­chend, dass nicht erwie­sen werden konnte, dass die Aufsichts­per­son vor dem Unfall ausrei­chend Gelegen­heit und Zeit hatte, um den Jungen in seiner Lebhaf­tig­keit zu begren­zen. Der Ablauf stellte sich als derart schnell dar, sodass die Aufsichts­per­son keine Zeit hatte, um den Unfall zu verhin­dern.

Zwar hatte die Aufsichts­per­son dem Jungen den Rücken zugewen­det, als dieser das Trampo­lin betrat. Trotz­dem stand sie nach Auffas­sung des Gerichts zum entschei­den­den Zeitpunkt an der richti­gen Stelle. Somit ist es nicht entschei­dend, dass sie davor ihrer Aufsichts­pflicht nicht ausrei­chend nachkam.

Quelle: LG Lübeck vom 25.4.2022 – 10 O 238/20