Telemedizin, Fernbehandlungen
Patien­ten­be­hand­lung per Video. Bild: Bialasiewicz/Dreamstime.com

Der Verband der Ersatz­kas­sen (vdek) hatte im Vorfeld des in Erfurt statt­ge­fun­de­nen Deutschen Ärzte­tags dazu aufge­for­dert, das sogenannte Fernbe­hand­lungs­ver­bot für Ärzte zu kippen. Bislang sind Telefon‑, Video- und Onlinesprech­stun­den nur erlaubt, wenn die Patien­ten die Arztpra­xis zuvor bereits aufge­sucht haben. Dies sieht die Muster­be­rufs­ord­nung für Ärzte vor. Online‑, Video- und Telefon­sprech­stun­den müssten künftig bundes­weit auch ohne vorhe­ri­gen Praxis­be­such möglich sein. Dies sei ein wichti­ger Schritt zu mehr Digita­li­sie­rung in der ambulan­ten Versor­gung. „Viele medizi­ni­sche Probleme können quali­fi­ziert und sicher per Video­chat oder Telefon abgeklärt werden. Für die Versi­cher­ten bedeu­tet das: Warte­zei­ten und Anfahrts­wege entfal­len. Damit können Fernbe­hand­lun­gen zu einer merkli­chen Verbes­se­rung und Moder­ni­sie­rung der Versor­gung führen“, erklärte Ulrike Elsner, Vorstands­vor­sit­zende des vdek.

Elsner unter­strich, dass bei Fernbe­hand­lun­gen immer der behan­delnde Arzt mit seiner Exper­tise entscheide, ob die Fernbe­hand­lung ausrei­che. In Zweifels­fäl­len hätten Ärzte immer die Möglich­keit, ihren Patien­ten in die Praxis zu bestel­len oder zu einem Kolle­gen zu schicken.

Bereits seit Länge­rem wächst auch in der Ärzte­schaft die Bereit­schaft, das Fernver­hand­lungs­ver­bot aufzu­he­ben. Die Ärzte­kam­mer Schles­wig-Holstein hatte Mitte April 2018 beschlos­sen, das Verbot voraus­sicht­lich im Sommer abzuschaf­fen. Ebenfalls seit Mitte April 2018 läuft ein Modell­pro­jekt zur Fernbe­hand­lung, an dem sich neben den Ersatz­kas­sen unter anderem die Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Baden-Württem­berg betei­ligt.

Deutscher Ärzte­tag stimmt Aufhe­bung des Fernbe­hand­lungs­ver­bots zu

Tatsäch­lich hat der Deutsche Ärzte­tag mit überwäl­ti­gen­der Mehrheit eine Neufas­sung des § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutsch­land tätigen Ärztin­nen und Ärzte beschlos­sen und damit den berufs­recht­li­chen Weg für die ausschließ­li­che Fernbe­hand­lung von Patien­tin­nen und Patien­ten geebnet – so wurde es in einer Presse­mit­tei­lung auf der Seite der Bundes­ärz­te­kam­mer (BÄK) mitge­teilt. „Wir wollen und müssen diesen Prozess gestal­ten und dieses Feld mit unserer ärztli­chen Kompe­tenz beset­zen“, sagte Dr. Josef Mischo, Vorstands­mit­glied der Bundes­ärz­te­kam­mer und Vorsit­zen­der der Berufs­ord­nungs­gre­mien der Bundes­ärz­te­kam­mer, vor den 250 Abgeord­ne­ten des Deutschen Ärzte­ta­ges. Mischo stellte klar, dass digitale Techni­ken die ärztli­che Tätig­keit unter­stüt­zen sollen. Sie dürften aber nicht die notwen­dige persön­li­che Zuwen­dung von Ärztin­nen und Ärzten erset­zen. „Der persön­li­che Arzt-Patien­ten-Kontakt stellt weiter­hin den ‚Goldstan­dard‚ ärztli­chen Handelns dar“, betonte Mischo.

Eine ausschließ­li­che Fernbe­hand­lung liegt dann vor, wenn eine ärztli­che Beratung oder Behand­lung statt­fin­det, ohne dass zumin­dest ein persön­li­cher physi­scher Kontakt zwischen Arzt und Patient statt­ge­fun­den hat.

Der geänderte § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung lautet:

„Ärztin­nen und Ärzte beraten und behan­deln Patien­tin­nen und Patien­ten im persön­li­chen Kontakt.

Sie können dabei Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien unter­stüt­zend einset­zen.

Eine ausschließ­li­che Beratung oder Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien ist im Einzel­fall erlaubt, wenn dies ärztlich vertret­bar ist und die erfor­der­li­che ärztli­che Sorgfalt insbe­son­dere durch die Art und Weise der Befund­er­he­bung, Beratung, Behand­lung sowie Dokumen­ta­tion gewahrt wird und die Patien­tin oder der Patient auch über die Beson­der­hei­ten der ausschließ­li­chen Beratung und Behand­lung über Kommu­ni­ka­ti­ons­me­dien aufge­klärt wird.“

Der nächste Schritt sei nun die Übernahme dieser Regelung in die rechts­ver­bind­li­chen Berufs­ord­nun­gen der Landes­ärz­te­kam­mern, heißt es weiter in der Mittei­lung der BÄK.