Familienpflegezeit
Famili­en­pfle­ge­zeit im Mittel­punkt Bild: © Robert Kneschke | Dreamstime.com

Was Famili­en­pfle­ge­zeit ist, wer einen Anspruch darauf hat und was es zu beach­ten gilt, weiß Dirk Görgen, Pflege­ex­perte der DKV.

Was ist die Famili­en­pfle­ge­zeit?

Die Zahl der Pflege­be­dürf­ti­gen in Deutsch­land steigt und rund 80 Prozent von ihnen werden zu Hause versorgt – meist durch Angehö­rige. Vor allem für Berufs­tä­tige ist das oft nicht einfach. Mit der sogenann­ten Famili­en­pfle­ge­zeit bietet der Gesetz­ge­ber eine Unter­stüt­zungs­mög­lich­keit für pflegende Angehö­rige, mit der sie die Möglich­keit haben, ihre Arbeits­zeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzie­ren.

„Die verkürzte Arbeits­zeit bezieht sich dabei auf den Jahres­durch­schnitt“, erläu­tert Dirk Görgen, Pflege­ex­perte der DKV. „Mit dem sogenann­ten Block­mo­dell können sich Berufs­tä­tige die Zeit nach Rückspra­che mit dem Arbeit­ge­ber so eintei­len, dass sie zu den Bedürf­nis­sen des Pflege­be­dürf­ti­gen passt.

„Insge­samt ist das maximal für zwei Jahre möglich. Entspre­chend der reduzier­ten Arbeits­zeit sinkt auch das Gehalt des Beschäf­tig­ten“, so Görgen.

Welche Voraus­set­zun­gen müssen erfüllt sein?

Um die Famili­en­pfle­ge­zeit zu beantra­gen, ist das Vorlie­gen eines Pflege­grads Voraus­set­zung. Die pflegende Person muss außer­dem ein naher Angehö­ri­ger sein.

Dazu gehören unter anderem Eltern, Großel­tern, Stief- oder Schwie­ger­el­tern, Ehegat­ten, Lebens­part­ner, Partner in einer eheähn­li­chen oder lebens­part­ner­schafts­ähn­li­chen Gemein­schaft, Geschwis­ter, Kinder oder Enkel­kin­der. „Darüber hinaus ist es entschei­dend, dass die Pflege im häusli­chen Umfeld – Ausnah­men gelten bei minder­jäh­ri­gen pflege­be­dürf­ti­gen nahen Angehö­ri­gen – und durch einen Arbeit­neh­mer, Auszu­bil­den­den oder einen Heimar­bei­ter erfolgt“, erklärt der Pflege­ex­perte der DKV.

Übrigens: Ein Anspruch auf Famili­en­pfle­ge­zeit besteht grund­sätz­lich nur, wenn im Unter­neh­men mindes­tens 26 Mitar­bei­ter beschäf­tigt sind. „Es ist aber in jedem Fall sinnvoll, beim Arbeit­ge­ber nachzu­fra­gen und das Gespräch zu suchen“, rät Görgen.

Famili­en­pfle­ge­zeit beantra­gen – so geht‘s

Um die Famili­en­pfle­ge­zeit zu beantra­gen, müssen Arbeit­neh­mer laut § 2a Absatz 1 des Famili­en­pfle­ge­zeit­ge­set­zes (FPfZG) ihren Arbeit­ge­ber mindes­tens acht Wochen vorher schrift­lich darüber infor­mie­ren und ihm die gewünschte Dauer und Arbeits­zeit mittei­len.

Der Arbeit­ge­ber hat den Wünschen des Arbeit­neh­mers zu entspre­chen, es sei denn, dass dringende betrieb­li­che Gründe entge­gen­ste­hen. Die Parteien sollten die getrof­fene Verein­ba­rung schrift­lich festhal­ten. Es ist außer­dem mit Zustim­mung des Arbeit­ge­bers jeder­zeit möglich, auch während der laufen­den Famili­en­pfle­ge­zeit, die angege­bene Dauer bis auf die maxima­len zwei Jahre zu verlän­gern.

Ein Muster­for­mu­lar für die Beantra­gung beim Arbeit­ge­ber bietet beispiels­weise die Website wege-zur-pflege.de des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Familie, Senio­ren, Frauen und Jugend.

Zinslo­ses Darle­hen zur finan­zi­el­len Unter­stüt­zung

Während der Famili­en­pfle­ge­zeit verdie­nen Arbeit­neh­mer weniger, müssen aber natür­lich weiter ihre laufen­den Kosten decken. Damit sie dann durch den gerin­ge­ren Lohn nicht in finan­zi­elle Schief­lage geraten, haben sie Anspruch auf ein zinslo­ses Darle­hen des Bundes­amts für Familie und zivil­ge­sell­schaft­li­che Aufga­ben (BAFzA).

„Im Rahmen der Förde­rung erhal­ten sie jeden Monat eine Rate in Höhe der halben Diffe­renz zwischen dem alten und dem gekürz­ten monat­li­chen Netto­ge­halt“, so Görgen. Mit dem sogenann­ten Famili­en­pfle­ge­zeit-Rechner des BAFzA können Arbeit­neh­mer heraus­fin­den, wie hoch ihr Darle­hen voraus­sicht­lich ausfällt.

Die Rückzah­lung nach Beendi­gung der Freistel­lung erfolgt dann ebenfalls in monat­li­chen Raten.

„Für die Beantra­gung beim BAFzA benöti­gen Arbeit­neh­mer ihre Entgelt­be­schei­ni­gung, die Beschei­ni­gung über die Pflege­be­dürf­tig­keit sowie die schrift­li­che Verein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber“, erklärt der Pflege­ex­perte der DKV.

Ein Muster­for­mu­lar für die Antrags­stel­lung steht ebenfalls auf der Website des BAFzA zur Verfü­gung.

Quelle: DKV