Asylsuchende
Die gesund­heit­li­che Versor­gung von Asylsu­chen­den löst immer wieder juris­ti­sche Frage­stel­lun­gen aus. Im Bild: Bürger­kriegs­flücht­linge aus Syrien, die zunächst in Ungarn gestran­det und dann in Deutsch­land Asyl gefun­den haben (aufge­nom­men im Oktober 2015). Bild: Radek Procyk/Dreamstime.com

Ärztli­che Versor­gung von Asylbe­wer­bern dank „verlän­ger­tem Geheim­nis­schutz“

Die medizi­ni­sche Versor­gung von Menschen mit ungere­gel­tem Aufent­halts­sta­tus stellt keine Straf­tat dar. Vielmehr haben auch diese nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG in Verbin­dung mit §§ 1a und 4 AsylbLG (Asylbe­wer­ber­leis­tungs­ge­setz) einen recht­li­chen Anspruch auf Gesund­heits­leis­tun­gen im Krank­heits­fall.

Dazu zählt auch die Versor­gung mit Arznei- und Verbands­mit­teln. In Notfall­si­tua­tio­nen sieht das Gesetz zudem vor, dass Asylbe­wer­ber im medizi­ni­schen Eilfall auch im Kranken­haus behan­delt werden können. Es bedarf hierfür kein Kranken­schein von der Sozial­be­hörde. Nach § 6a AsylbLG kann sich das Kranken­haus die Kosten rückwir­kend vom Sozial­amt erstat­ten lassen.

Ferner gilt bei der Versor­gung von Asylbe­wer­bern ein „verlän­ger­ter Geheim­nis­schutz“. Dieser ragt über die ärztli­che Schwei­ge­pflicht hinaus und gilt ausnahms­los für alle Mitar­bei­ter des Kranken­hau­ses (medizi­ni­sches Perso­nal UND Verwal­tungs­per­so­nal) sowie für die Angestell­ten der Sozial­äm­ter.

Das bedeu­tet, dass keine Infor­ma­tio­nen über den Aufent­halts­ort der jewei­li­gen Person an die Auslän­der­be­hörde oder die Polizei weiter­ge­ge­ben werden dürfen.

Durch­su­chung nur mit richter­li­cher Geneh­mi­gung

Sollten der Behörde dennoch Infor­ma­tio­nen darüber vorlie­gen, dass sich die abzuschie­bende Person in einer medizi­ni­schen Räumlich­keit aufhal­ten könnte, so ist eine Durch­su­chung der jewei­li­gen Räume nur durch eine richter­li­che Geneh­mi­gung erfol­gen (bei Gefahr im Verzug auch durch die abschie­bende Behörde).

Der Richter muss nach Artikel 13 Absatz 2 GG dabei alle entschei­dungs­re­le­van­ten Tatbe­stände zu einer mögli­chen Durch­füh­rung der Abschie­bung, nämlich Erfor­der­lich­keit, Zumut­bar­keit und Verhält­nis­mä­ßig­keit, in seine Entschei­dung einflie­ßen lassen.

Bei Durch­su­chun­gen von Gesund­heits­ein­rich­tun­gen sind die Regelun­gen noch einmal stren­ger. Grund dafür ist die gesetz­li­che Schwei­ge­pflicht im Ärzte-Patien­ten-Verhält­nis. Bei einer Durch­su­chung können schließ­lich auch Daten von unbetei­lig­ten Patien­ten an die Behör­den gelan­gen, die dort nichts zu suchen haben.

Der Schutz der Vertrau­en­be­zie­hung zwischen Arzt/Pflegenden und Patient unter­liegt einem allgmei­nen Inter­esse. Eine Anord­nung zur (sensi­blen) Durch­su­chung einer Gesund­heits­ein­rich­tung ist erst dann recht­lich unbedenk­lich, wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Durch­su­chung erfolgt außer­halb der Öffnungs­zei­ten
  • Ort und Zeit der Durch­su­chung sind in der Anord­nung konkret vorge­ge­ben
  • Das Kranken­haus stimmt Anord­nung befreit von psychi­schem oder physi­schem Zwang zu

Im Bezug auf die Eingangs­frage sei zudem gesagt, dass das positive Vorlie­gen der Abschie­bungs­vorraus­set­zun­gen in einem solchen Fall ebenfalls voraus­ge­setzt sein muss.

Info: Übrigens ist auch die medizi­ni­sche Behand­lung einer illegal geflüch­te­ten Person nicht straf­bar und stellt KEINE Hilfe zum Aufent­halt der Person dar, wenn diese rein aus medizi­ni­scher Notwen­dig­keit heraus erfolgt.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe September/Oktober 2021 der Rechts­de­pe­sche; RDG 18(5), S. 290.