Ärztliche Versorgung von Asylbewerbern dank „verlängertem Geheimnisschutz“
Die medizinische Versorgung von Menschen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus stellt keine Straftat dar. Vielmehr haben auch diese nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 AsylbLG in Verbindung mit §§ 1a und 4 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) einen rechtlichen Anspruch auf Gesundheitsleistungen im Krankheitsfall.
Dazu zählt auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. In Notfallsituationen sieht das Gesetz zudem vor, dass Asylbewerber im medizinischen Eilfall auch im Krankenhaus behandelt werden können. Es bedarf hierfür kein Krankenschein von der Sozialbehörde. Nach § 6a AsylbLG kann sich das Krankenhaus die Kosten rückwirkend vom Sozialamt erstatten lassen.
Ferner gilt bei der Versorgung von Asylbewerbern ein „verlängerter Geheimnisschutz“. Dieser ragt über die ärztliche Schweigepflicht hinaus und gilt ausnahmslos für alle Mitarbeiter des Krankenhauses (medizinisches Personal UND Verwaltungspersonal) sowie für die Angestellten der Sozialämter.
Das bedeutet, dass keine Informationen über den Aufenthaltsort der jeweiligen Person an die Ausländerbehörde oder die Polizei weitergegeben werden dürfen.
Durchsuchung nur mit richterlicher Genehmigung
Sollten der Behörde dennoch Informationen darüber vorliegen, dass sich die abzuschiebende Person in einer medizinischen Räumlichkeit aufhalten könnte, so ist eine Durchsuchung der jeweiligen Räume nur durch eine richterliche Genehmigung erfolgen (bei Gefahr im Verzug auch durch die abschiebende Behörde).
Der Richter muss nach Artikel 13 Absatz 2 GG dabei alle entscheidungsrelevanten Tatbestände zu einer möglichen Durchführung der Abschiebung, nämlich Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit, in seine Entscheidung einfließen lassen.
Bei Durchsuchungen von Gesundheitseinrichtungen sind die Regelungen noch einmal strenger. Grund dafür ist die gesetzliche Schweigepflicht im Ärzte-Patienten-Verhältnis. Bei einer Durchsuchung können schließlich auch Daten von unbeteiligten Patienten an die Behörden gelangen, die dort nichts zu suchen haben.
Der Schutz der Vertrauenbeziehung zwischen Arzt/Pflegenden und Patient unterliegt einem allgmeinen Interesse. Eine Anordnung zur (sensiblen) Durchsuchung einer Gesundheitseinrichtung ist erst dann rechtlich unbedenklich, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Die Durchsuchung erfolgt außerhalb der Öffnungszeiten
- Ort und Zeit der Durchsuchung sind in der Anordnung konkret vorgegeben
- Das Krankenhaus stimmt Anordnung befreit von psychischem oder physischem Zwang zu
Im Bezug auf die Eingangsfrage sei zudem gesagt, dass das positive Vorliegen der Abschiebungsvorraussetzungen in einem solchen Fall ebenfalls vorausgesetzt sein muss.
Info: Übrigens ist auch die medizinische Behandlung einer illegal geflüchteten Person nicht strafbar und stellt KEINE Hilfe zum Aufenthalt der Person dar, wenn diese rein aus medizinischer Notwendigkeit heraus erfolgt.
Quelle: RDG 2021, S. 290.