Die BÄK sieht den Vertrauensschutz zwischen Ärzten und Patienten gefährdet.
Die Bundes­ärz­te­kam­mer (BÄK, rechts) in Berlin setzt sich gegen­über der Innen­po­li­tik dafür ein, dass die Schwei­ge­pflicht zwischen Arzt und Patient unange­tas­tet bleibt. Bild: Partynia/Wikipedia Commons

Ziel des BKA-Geset­zes ist es, dem Bundes­kri­mi­nal­amt im Kampf gegen den inter­na­tio­na­len Terror vorbeu­gende Maßnah­men zu gewäh­ren. Aus verfas­sungs­recht­li­chen Gründen wurde im vergan­ge­nen Jahr eine Überar­bei­tung des Geset­zes gefor­dert, eine neue Fassung wurde bereits im Kabinett vorge­legt.

Die BÄK warnt jedoch in einem Schrei­ben an den Bundes­in­nen­mi­nis­ter sowie an den Bundes­tags-Innen­aus­schuss vor einer funda­men­ta­len Beein­träch­ti­gung des beson­de­ren Vertrau­ens­ver­hält­nis­ses zwischen Patien­ten und Ärzten durch das Gesetz.

„Die Verschwie­gen­heits­pflicht im Patient-Arzt-Verhält­nis darf durch das BKA-Gesetz nicht in Frage gestellt werden“, mahnt Bundes­ärz­te­kam­mer-Präsi­dent Prof. Dr. Frank Ulrich Montgo­mery. Er weist darauf hin, dass die im jetzi­gen Gesetz­ent­wurf angeleg­ten Maßnah­men auch Ärztin­nen und Ärzte betref­fen, wenn es zu einer Überwa­chung ihrer Patien­ten kommt. Verdeckte Eingriffe in die Systeme einer Praxis oder eines Kranken­hau­ses würden zu erheb­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen der Geheim­hal­tungs­in­ter­es­sen der Patien­ten führen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt schützt Berufs­ge­heim­nis­trä­ger

„Wer kann schon garan­tie­ren, dass bei einem solchen infor­ma­ti­ons­tech­ni­schen Spähan­griff nicht auch die Daten anderer Patien­ten offen­ge­legt werden? Patien­ten sind beson­ders geschützte Perso­nen­grup­pen und deshalb muss bei Ärzten der gleiche Vertrau­ens­schutz gewähr­leis­tet werden wie bei Straf­ver­tei­di­gern und Abgeord­ne­ten“, fordert der BÄK-Präsi­dent.

So sieht es auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt in seinem Urteil vom 20. April 2016, in dem es den Gesetz­ge­ber aufge­for­dert hatte, beson­dere Regelun­gen zum Schutz des Kernbe­reichs priva­ter Lebens­ge­stal­tung sowie einen Schutz von Berufs­ge­heim­nis­trä­gern vorzu­se­hen. Es stärkt damit die Position der Bundes­ärz­te­kam­mer.

BÄK: „Arzt-Patien­ten-Bezie­hung muss vor Überwa­chung geschützt werden“

Das Gericht hatte darauf hinge­wie­sen, dass neben Famili­en­an­ge­hö­ri­gen, Geist­li­chen und Vertei­di­gern auch Ärzte als Perso­nen des höchst­per­sön­li­chen Vertrau­ens an der geschütz­ten nicht­öf­fent­li­chen Kommu­ni­ka­tion des Einzel­nen teilneh­men, die in der berech­tig­ten Annahme geführt wird, nicht überwacht zu werden. „Der vorlie­gende Gesetz­ent­wurf verstößt gegen die grund­le­gen­den Forde­run­gen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, wenn für Ärztin­nen und Ärzte keine Ausnah­me­re­ge­lung vorge­se­hen wird“, so Montgo­mery.

„Die Arzt-Patien­ten-Bezie­hung muss absolut vor Überwa­chungs­maß­nah­men geschützt werden und darf nicht einer Abwägungs­ent­schei­dung im Einzel­fall überlas­sen sein“, appel­liert Montgo­mery an den Bundes­in­nen­mi­nis­ter sowie an die Innen­po­li­ti­ker des Bundes­ta­ges.

Quelle: BÄK