Die Verurteilung einer Hebamme und Ärztin wegen Totschlags durch Unterlassen wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Im Jahr 2008 hatte sie die Betreuung der schwangeren Nebenklägerin übernommen, bei welcher eine Beckenendlage des Kindes festgestellt worden war. Bei einer solchen Kindslage treten nicht selten Komplikationen auf, sodass gegebenenfalls ein Notkaiserschnitt erfolgen muss. Die Hebamme sah sich selbst jedoch als Spezialisten für Beckenendlagen und galt zudem als Verfechterin der Hausgeburt. Die berufsrechtlichen Vorschriften von Hebammen sehen es vor, in so einem Fall die Geburt in eine klinische Einrichtung zu verlegen. Darüber war sich die Angeklagte im Klaren. Trotz dessen hat hat sie zu einer Hausgeburt geraten. Die betroffenen Eltern waren extra aus dem Ausland angereist und äußerten den deutlichen Wunsch kein Risiko eingehen zu wollen und auch mit einem Kaiserschnitt einverstanden zu sein.
Dennoch wurde die Geburt schließlich in einem Hotelzimmer durchgeführt. Hinzu kommt, dass die Angeklagte die Eltern erst nach bereits 12 Stunden andauernden Wehen aufsuchte, obwohl sie schon eine Stunde nach dem Fruchtblasensprung informiert worden ist. Die Geburt verzögerte sich stark und mit Einsetzen des Geburtsstillstandes wuchs die Gefahr einer Sauerstoffmangelversorgung des Kindes. Nach wie vor wurde von der Hebamme keine Verlagerung in eine Klinik veranlasst, trotz Kenntnis der lebensgefährlichen Lage des Kindes.
Bei dem 18 Stunden andauernden Vorgang erlitt das Kind einen Sauerstoffmangel. Infolgedessen verstarb es kurz nach der Geburt.
Die heute 62-Jährige hatte gegen das Urteil des Landesgerichts Dortmund Revision eingelegt und wollte Verfahrensfehler sowie sachlich-rechtliche Mängel des Urteils geltend machen. Die Revision wurde jedoch als unbegründet befunden und das Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt. Die Angeklagte wurde somit zu sechs Jahren und neun Monaten Haft verurteilt und unterliegt einem lebenslänglichen Berufsverbot als Ärztin und Hebamme.