
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich jedes Jahr auf sogenannte Brückentage. Das sind Arbeitstage, die zwischen einem Feiertag und einem Wochenende liegen. Wer an diesen Tagen Urlaub nimmt, kann mit wenigen Urlaubstagen eine längere Erholungszeit bekommen. In Teilen Deutschlands ist das kommendes Wochenende nach Fronleichnam (19. Juni) möglich.
Doch wie sind Brückentage rechtlich geregelt? Gibt es ein Anrecht auf diese freien Tage? Und was dürfen Chefinnen und Chefs verlangen? Ein Blick in das Bundesurlaubsgesetz zeigt, was erlaubt ist – und was nicht.
Das sagt das Bundesurlaubsgesetz
Das Bundesurlaubsgesetz legt die rechtlichen Grundlagen für den Urlaubsanspruch in Deutschland fest. Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In § 3 des Gesetzes heißt es, dass jedem Beschäftigten mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub im Jahr zustehen.
Aber: Ein Anspruch auf Brückentage ist dort nicht vorgesehen. Arbeitnehmer dürfen demnach zwar Wünsche (§ 7 Absatz 1 BUrlG) äußern, wann sie Urlaub nehmen wollen. Arbeitgeber können aber in bestimmten Fällen Urlaubswünsche ablehnen – zum Beispiel, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen oder wenn andere Kolleginnen und Kollegen Vorrang haben.
Brückentage sind Verhandlungssache
Deshalb sind Brückentage vor allem eins: Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wer an einem frei haben möchte, muss einen Urlaubsantrag einreichen – wie an jedem anderen Werktag auch. Es gibt somit keinen automatischen Anspruch, nur weil der Tag besonders günstig liegt.
Dennoch kann es für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Blick auf die Produktivität der Mitarbeitenden durchaus sinnvoll sein, Brückentage zu gewähren. Manche treffen deshalb betriebliche Vereinbarungen über den Umgang damit.
Das erlaubt es, klare innerbetriebliche Regelungen zu vereinbaren, um die Tage für alle Beteiligten effizient so zu gestalten, dass sich keiner Benachteiligt fühlt. Überlicherweise wird in einer Betriebsvereinbarung zunächst definiert, welche Arbeitstage als Überbrückungstag gelten und arbeitsfrei gestellt werden können.
Betriebsvereinbarungen können Rahmen geben
Die dadurch ausfallende Arbeitszeit ist in der Regel von den Mitarbeitenden innerhalb eines vereinbarten Zeitraums vor- oder nachzuarbeiten. Dabei ist stets auf arbeitszeitrechtliche Vorgaben Rücksicht zu nehmen.
In diesen Vereinbarungen – meist durch den Betriebsrat abgesegnet – kann zum Beispiel auch geregelt sein, dass der Betrieb an bestimmten Brückentagen ganz geschlossen bleibt. Dann wird dieser Tag entweder als Urlaubstag angerechnet oder durch sogenannte „Arbeitszeitkonten“ ausgeglichen. Einige Unternehmen gewähren Brückentage auch „on top“ zu den eigentlichen Urlaubstagen.
Zwangsurlaub nur in Ausnahmen
Zwangsurlaub ist in diesem Sinne allerdings nur in Ausnahmefällen möglich – generell muss nämlich auch hier den Wünschen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefolgt werden.
Den Wünschen kann – wie oben bereits erwähnt – nur aus dringenden betrieblichen Belangen widersprochen werden, etwa aufgrund eines Betriebsurlaubs. Auch in solchen Fällen sollten vorher Absprachen mit dem Betriebsrat getroffen werden.
FAQ
Was zählt als Brückentag?
Ein Brückentag ist ein regulärer Arbeitstag, der zwischen einem Feiertag und einem Wochenende liegt. Wer diesen Tag als Urlaub nimmt, kann mit weniger Urlaubstagen eine längere Erholungszeit erzielen.
Ist ein Brückentag Urlaub oder Überstunden?
Ein Brückentag ist grundsätzlich ein normaler Arbeitstag und wir nur dann zum Urlaub, wenn vorher ein Urlaubsantrag gestellt und genehmigt wurde. In manchen Betrieben kann es auch durch Überstunden ausgeglichen werden, wenn innerbetriebliche Regelungen das erlauben.
Wer hat Anspruch auf Brückentage?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht – sie müssen wie jeder andere Urlaubstag beantragt werden. Arbeitgeber können Urlaubswünsche ablehnen, etwa bei dringenden betrieblichen Gründen oder wenn die Wünsche anderer Mitarbeiter im Weg stehen.