Brückentag
Lange Wochen­en­den sind heiß begeht: Viele Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer wollen den Freitag zwischen einem Feier­tag und Wochen­ende frei nehmen. Bild: Silke auf Pixabay

Viele Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer freuen sich jedes Jahr auf sogenannte Brücken­tage. Das sind Arbeits­tage, die zwischen einem Feier­tag und einem Wochen­ende liegen. Wer an diesen Tagen Urlaub nimmt, kann mit wenigen Urlaubs­ta­gen eine längere Erholungs­zeit bekom­men. In Teilen Deutsch­lands ist das kommen­des Wochen­ende nach Fronleich­nam (19. Juni) möglich.

Doch wie sind Brücken­tage recht­lich geregelt? Gibt es ein Anrecht auf diese freien Tage? Und was dürfen Chefin­nen und Chefs verlan­gen? Ein Blick in das Bundes­ur­laubs­ge­setz zeigt, was erlaubt ist – und was nicht.

Das sagt das Bundes­ur­laubs­ge­setz

Das Bundes­ur­laubs­ge­setz legt die recht­li­chen Grund­la­gen für den Urlaubs­an­spruch in Deutsch­land fest. Es gilt für alle Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer. In § 3 des Geset­zes heißt es, dass jedem Beschäf­tig­ten mindes­tens 24 Werktage Erholungs­ur­laub im Jahr zuste­hen.

Aber: Ein Anspruch auf Brücken­tage ist dort nicht vorge­se­hen. Arbeit­neh­mer dürfen demnach zwar Wünsche (§ 7 Absatz 1 BUrlG) äußern, wann sie Urlaub nehmen wollen. Arbeit­ge­ber können aber in bestimm­ten Fällen Urlaubs­wün­sche ableh­nen – zum Beispiel, wenn dringende betrieb­li­che Gründe dagegen sprechen oder wenn andere Kolle­gin­nen und Kolle­gen Vorrang haben.

Brücken­tage sind Verhand­lungs­sa­che

Deshalb sind Brücken­tage vor allem eins: Verhand­lungs­sa­che zwischen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Wer an einem frei haben möchte, muss einen Urlaubs­an­trag einrei­chen – wie an jedem anderen Werktag auch. Es gibt somit keinen automa­ti­schen Anspruch, nur weil der Tag beson­ders günstig liegt.

Dennoch kann es für Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber mit Blick auf die Produk­ti­vi­tät der Mitar­bei­ten­den durch­aus sinnvoll sein, Brücken­tage zu gewäh­ren. Manche treffen deshalb betrieb­li­che Verein­ba­run­gen über den Umgang damit.

Das erlaubt es, klare inner­be­trieb­li­che Regelun­gen zu verein­ba­ren, um die Tage für alle Betei­lig­ten effizi­ent so zu gestal­ten, dass sich keiner Benach­tei­ligt fühlt. Überli­cher­weise wird in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung zunächst definiert, welche Arbeits­tage als Überbrü­ckungs­tag gelten und arbeits­frei gestellt werden können.

Betriebs­ver­ein­ba­run­gen können Rahmen geben

Die dadurch ausfal­lende Arbeits­zeit ist in der Regel von den Mitar­bei­ten­den inner­halb eines verein­bar­ten Zeitraums vor- oder nachzu­ar­bei­ten. Dabei ist stets auf arbeits­zeit­recht­li­che Vorga­ben Rücksicht zu nehmen.

In diesen Verein­ba­run­gen – meist durch den Betriebs­rat abgeseg­net – kann zum Beispiel auch geregelt sein, dass der Betrieb an bestimm­ten Brücken­ta­gen ganz geschlos­sen bleibt. Dann wird dieser Tag entwe­der als Urlaubs­tag angerech­net oder durch sogenannte „Arbeits­zeit­kon­ten“ ausge­gli­chen. Einige Unter­neh­men gewäh­ren Brücken­tage auch „on top“ zu den eigent­li­chen Urlaubs­ta­gen.

Zwangs­ur­laub nur in Ausnah­men

Zwangs­ur­laub ist in diesem Sinne aller­dings nur in Ausnah­me­fäl­len möglich – generell muss nämlich auch hier den Wünschen der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer gefolgt werden.

Den Wünschen kann – wie oben bereits erwähnt – nur aus dringen­den betrieb­li­chen Belan­gen wider­spro­chen werden, etwa aufgrund eines Betriebs­ur­laubs. Auch in solchen Fällen sollten vorher Abspra­chen mit dem Betriebs­rat getrof­fen werden.

FAQ

Was zählt als Brücken­tag?

Ein Brücken­tag ist ein regulä­rer Arbeits­tag, der zwischen einem Feier­tag und einem Wochen­ende liegt. Wer diesen Tag als Urlaub nimmt, kann mit weniger Urlaubs­ta­gen eine längere Erholungs­zeit erzie­len.

Ist ein Brücken­tag Urlaub oder Überstun­den?

Ein Brücken­tag ist grund­sätz­lich ein norma­ler Arbeits­tag und wir nur dann zum Urlaub, wenn vorher ein Urlaubs­an­trag gestellt und geneh­migt wurde. In manchen Betrie­ben kann es auch durch Überstun­den ausge­gli­chen werden, wenn inner­be­trieb­li­che Regelun­gen das erlau­ben.

Wer hat Anspruch auf Brücken­tage?

Ein gesetz­li­cher Anspruch besteht nicht – sie müssen wie jeder andere Urlaubs­tag beantragt werden. Arbeit­ge­ber können Urlaubs­wün­sche ableh­nen, etwa bei dringen­den betrieb­li­chen Gründen oder wenn die Wünsche anderer Mitar­bei­ter im Weg stehen.