Für wen gelten welche Arbeitszeitregelungen?
Für wen gelten welche Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen? Bild: © Simona Pilolla | Dreamstime.com

Was passiert, wenn man länger als 10 Stunden arbei­tet?

§ 3 Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) regelt die gesetz­li­chen Arbeits­zei­ten. Die tägli­che Maximal­ar­beits­zeit darf dabei 8 Stunden grund­sätz­lich nicht überschrei­ten. Nach § 3 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 ArbZG kann diese Zeit ausnahms­weise auch auf 10 Stunden erwei­tert werden.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn regel­mä­ßig Bereit­schafts­dienst oder Arbeits­be­reit­schaft anfal­len. Voraus­set­zung ist jedoch, dass die zusätz­li­che Arbeits­zeit ausge­gli­chen werden kann.

Wer vorsätz­lich oder fahrläs­sig gegen diese Regelun­gen verstößt, handelt ordnungs­wid­rig. Nach § 22 ArbZG kann ein solches Verhal­ten für den Arbeit­ge­ber eine Bußgeld­strafe nach sich ziehen. Wieder­holt der Arbeit­ge­ber sein Verhal­ten vorsätz­lich und gefähr­det dadurch die Gesund­heit seiner Arbeit­neh­mer, droht sogar eine Freiheits­strafe nach § 23 ArbZG.

Was sind Ruhezei­ten?

§ 5 Absatz 1 ArbZG regelt die gesetz­li­che Ruhezeit. Der Arbeit­neh­mer muss dem Arbeit­neh­mer zwischen zwei Arbeits­ta­gen oder ‑schich­ten eine Ruhezeit von mindes­tens 11 Stunden gewäh­ren. Heißt also: Wenn meine Schicht am Montag um 22 Uhr endet, darf die Schicht am Diens­tag nicht vor 9 Uhr morgens begin­nen.

Eine Ruhezeit darf, recht­lich gesehen, sogar von vorne begon­nen werden, sofern sie durch arbeits­be­dingte Telefo­nate oder ähnli­ches unter­bro­chen wird. Diese Regelung verhält sich im Übrigen ähnlich bei unter­bro­che­nen Pausen­zei­ten.

In Kranken­häu­sern und Pflege­ein­rich­tun­gen darf die Ruhezeit nach § 5 Absatz 2 ArbZG unter Beach­tung der dorti­gen Ausgleichs­re­ge­lung um eine Stunde verkürzt werden. In Gesund­heits­ein­rich­tun­gen kann die Ruhezeit also ausnahms­weise auf nur 10 Stunden bemes­sen.

Weitere Ausnah­men können sich eventu­ell aus Tarif­ver­trä­gen oder behörd­li­cher Erlaub­nis ergeben.

Wer überprüft die Arbeits­zei­ten in der Firma?

Nach § 17 ArbZG wird die Einhal­tung der gesetz­li­chen Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen von den nach Landes­recht zustän­di­gen Aufsichts­be­hör­den überwacht. Die Mitar­bei­ter der Aufsichts­be­hörde dürfen die Arbeits­stät­ten während der Betriebs- und Arbeits­zeit betre­ten und besich­ti­gen. Außer­halb dieser Zeit dürfen sie ohne Einver­ständ­nis des Inhabers nur dann in den Betrieb, wenn dadurch dringende Gefah­ren für die öffent­li­che Sicher­heit und Ordnung vermie­den werden. Zudem können Arbeit­neh­mer etwaige Verstöße gegen das Arbeits­zeit­ge­setz bei der zustän­di­gen Behörde anzei­gen.

Fallbei­spiel: Verstöße gegen das Arbeits­zeit­ge­setz

In einem Rechts­streit vor dem  Verwal­tungs­ge­richt Augsburg (Az.: Au 5 K 11.783) hatte eine Pflege­heim­be­trei­be­rin gegen die arbeits­zeit­recht­li­chen Anord­nun­gen des Gewer­be­auf­sichts­amts geklagt. Dieses stellte bei einer Besich­ti­gung unter Begut­ach­tung der Einsatz­pläne fest, dass die Heimlei­tung mehrfach gegen das Arbeits­zeit­ge­setz versto­ßen hat.

Zu den Verstö­ßen gehör­ten:

  • unzuläs­sige Wechsel von Spät- auf Frühschich­ten,
  • keine Gewähr­leis­tung der gesetz­li­chen Ruhezeit von 10 Stunden und erheb­li­che Überschrei­tung der tägli­chen Höchst­ar­beits­zeit,
  • keine Auswei­sung der Pausen­zei­ten,
  • regel­mä­ßige Verschie­bung der Dienste zuunguns­ten der Ruhezeit,
  • Anord­nung von Teildiens­ten zu den eigent­li­chen Dienst­zei­ten

Die von der Heimlei­tung vorge­leg­ten Pläne zeigten die tatsäch­li­chen Einsätze der Arbeit­neh­mer zudem nicht auf. Das Gewer­be­auf­sichts­amt teilte darauf­hin der Heimlei­tung mit, dass die Arbeits­zei­ten mit Beginn und Ende sowie Dauer und Lage der Pausen aufzu­zeich­nen seien.

Mit zwei Beschei­den wurde die Kläge­rin dazu verpflich­tet, die arbeit­zeit­recht­li­chen Regelun­gen – hinsicht­lich der Arbeit­neh­mer in ihrem Senio­ren­heim – in Bezug auf

  • die gesetz­lich zulssige Höchst­ar­beits­zeit von 10 Stunden,
  • die Einhal­tung der gesetz­li­chen Ruhezeit von mindes­tens 10 Stunden,
  • die genauen Aufzeich­nun­gen der Arbeits- und Pausen­zei­ten
  • und deren Aufbe­wah­rung über mindes­tens 2 Jahre

einzu­hal­ten (sofern keine Ausnah­me­re­ge­lun­gen nach § 18 ArbZG gelten) und das Gewer­be­auf­sichts­amt schrift­lich um Vollzug zu infor­mie­ren.

Anord­nun­gen des Gewer­be­auf­sichts­amts rechtens

Die erhobene Klage der Heimbe­trei­be­rin vor dem VG Augsburg blieb ohne Erfolg.

Die getrof­fe­nen Anord­nun­gen finden ihre Rechts­grund­lage in § 17 Absatz 2 ArbZG. Danach kann die Aufsichts­be­hörde die erfor­der­li­chen Maßnah­men anord­nen, die der Arbeit­ge­ber zur Erfül­lung seiner arbeits­zeit­recht­li­chen Pflich­ten zu treffen hat. Nach der Entschei­dung war der Bescheid des Amts voll und ganz recht­mä­ßig, weil er nicht in Wider­spruch zu den gesetz­li­chen Vorga­ben der §§ 3 Satz 2, 5 Absatz 2 ArbZG steht.

Die Sachver­halts­fest­stel­lun­gen, die das Überschrei­ten der gesetz­lich zuläs­si­gen Arbeits­zei­ten betra­fen, wurden prozes­sual durch die zeugen­schaft­li­che Verneh­mung der Wohnbe­reichs­lei­ter belegt. Hieraus ergab sich auch, dass die ursprüng­li­chen Dienst­pläne, in dem die Überstun­den vermerkt, verlo­ren gegan­gen oder nachträg­lich für die Kläge­rin begüns­ti­gend geändert wurden. Ohne Belang war der Hinweis auf den bestehen­den Fachkräf­te­man­gel.

Wann darf von den gesetz­li­chen Arbeits­zei­ten abgewi­chen werden?

§ 14 ArbZG ist ein gesetz­li­ches „Korrek­tiv“ für Einzel­fälle. Demnach darf in spezi­el­len Notfäl­len von den gesetz­li­chen Regelun­gen aus §§ 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 7, 9 und 11 ArbZG abgewi­chen werden.

Aller­dings greift dieser Paragraf nicht, wenn sich – wie in dem obigen Fall – die Ausnah­me­re­ge­lun­gen über einen länge­ren Zeitraum erstre­cken und die gesetz­li­chen Vorga­ben damit außer Kraft setzen.

Aus diesem Grund wurde die Klage gegen die behörd­li­che Maßnahme zurecht abgewie­sen.