Chronische Wunde
Anwalt Henrik Godejo­hann Bild: Privat

Rechts­de­pe­sche: Als 14-Jähri­ger verletzte sich ihr Mandant Andreas V. (Name geändert) beim Fußball­spie­len am Knöchel und sein Außen­band riss. Heute, über 40 Jahre später, leidet er immer noch an den Folgen. Wie kann aus einem banalen Unfall eine lebens­lange Leidens­ge­schichte werden?

Henrik Godejo­hann: Der Haupt­feh­ler ist damals im Jahr 1983 direkt nach dem Unfall gesche­hen und daraus ergab sich dann diese lange Kranken­ge­schichte. Nach dem Fußball­spie­len hatte sich mein Mandant am Sprung­ge­lenk verletzt – Außen­band­riss. Er wurde dann direkt mit einer Gipsschale versorgt.

Aller­dings war der Gips zu eng, sodass es zu einem Compart­ment-Syndrom gekom­men ist. Der enge Gips verur­sacht dabei einen derart hohen Druck auf das Gewebe, dass die Blutver­sor­gung des Fußes nicht mehr gewähr­leis­tet ist. Neben den Schmer­zen wird hierdurch eine Muskel­schwel­lung hervor­ge­ru­fen. Schließ­lich starb die Waden­mus­ku­la­tur ab und musste entfernt werden.

Weitere Opera­tio­nen führten dann dazu, dass der Bereich des Sprung­ge­lenks defor­miert ist und dass der Fuß und das Bein nicht mehr gewach­sen sind. Das rechte Bein ist deutlich kürzer als das linke, was sich natür­lich auch im Gangbild bemerk­bar macht. Dadurch war, ist und wird er sein ganzes Leben lang beein­träch­tigt sein und entspre­chende Behand­lung benöti­gen.

Chronische Wunde
Andreas V. (Name geändert) bei seinem Besuch in der Redak­tion der Rechts­de­pe­sche für das Gesund­heits­we­sen Bild: Michael Schanz

„Laufen kann er nicht, nur gehen“

Rechts­de­pe­sche: Mit der Zeit hat sich auch eine chroni­sche Wunde bei ihrem Mandan­ten entwi­ckelt. Wie hat dies das Leben ihres Mandan­ten verän­dert?

Godejo­hann: Als Folge des Compart­ment-Syndrom und den zahlrei­chen nachfol­gen­den Opera­tio­nen ist das Gefühl im Bereich des rechten Unter­schen­kel und insbe­son­dere des Fußes erheb­lich einge­schränkt. Mein Mandant merkt daher nicht, wenn er eine Druck­stelle beim Laufen bekommt. Insbe­son­dere im Bereich der Ferse kam es seit den 90er Jahren immer wieder zu Druck­stel­len, die dann zu Blutbla­sen führten. Im Jahr 1998 entwi­ckelte sich aus einer solchen Blutblase eine Wunde, die erst im Jahre 2000 mit einer Stamm­zel­len­the­ra­pie erfolg­reich behan­delt werden konnte.

Im Anschluss daran hatte mein Mandant mehrere Jahre keine offene Wunde zu bekla­gen, bis es im Jahr 2017 erneut zu einer massi­ven Druck­stelle kam, die dann eine chroni­sche Wunde wurde. Generell ist er dadurch nicht mehr so mobil, kann sich also nicht schnell bewegen – laufen kann er nicht, nur gehen. Das strahlt natür­lich in alle Lebens­be­rei­che aus.

Rechts­de­pe­sche: 1989 wurde ein Vergleich geschlos­sen, in dem sich die Haftpflicht­ver­si­che­rung des Kranken­hau­ses dazu verpflich­tet hat, neben einem Schmer­zens­geld auch künftige materi­elle Schäden sowie einen weite­ren immate­ri­el­len Schaden zu erset­zen. Wie gestal­tete sich die Abwick­lung der Vergleichs­in­halte in den Folge­jah­ren?

Godejo­hann: Die materi­el­len Schäden wurden damals übernom­men, was ja auch in dem Vergleich zugesagt wurde. Das beinhal­tet alle Aufwen­dun­gen, die sich aus seiner Behand­lung ergeben und die auch ansons­ten notwen­dig sind, um seine Beein­träch­ti­gung zu kompen­sie­ren. Im Jahr 1999 gab es dann einen weite­ren Vergleich.

Da wurde der Netto­ver­dienst­aus­fall­scha­den bis zum Jahr 2002 abgegol­ten. Zusätz­lich wurden auch alle Fahrt­kos­ten, Parkge­büh­ren, Telefon­kos­ten, Porto­kos­ten, Fußpfle­ge­kos­ten und Massa­ge­be­hand­lun­gen mit einer Einmal­zah­lung endgül­tig entschä­digt, weil man sich auf Seiten des Haftpflicht­ver­si­che­rers die regel­mä­ßi­gen Abrech­nun­gen erspa­ren wollte.

Im Jahr 2011 wurde der weitere Verdienst­aus­fall­scha­den vollstän­dig ausge­gli­chen, genauso wie der Haushalts­füh­rungs­scha­den, der Renten­scha­den und Vorsor­ge­scha­den. Diese Punkte sind damit alle erledigt. Im Grunde geht es jetzt also nur noch darum, die regel­mä­ßi­gen materi­el­len Schäden wie beispiels­weise Behand­lungs­kos­ten, Verbände oder Arznei­mit­tel zu erstat­ten.

Haftpflicht­ver­si­che­rer zahlt Behand­lung für chroni­sche Wunde nicht

Rechts­de­pe­sche: Das hat ja soweit auch geklappt, bis die umfäng­li­chen Zahlun­gen für die chroni­sche Wunde ab dem Jahr 2019 einge­stellt wurden. Bis heute zahlt die Haftpflicht­ver­si­che­rung des Kranken­hau­ses die einge­reich­ten Rechnun­gen nicht mehr bzw. nur zum Teil. Welche Kosten will der Versi­che­rer nicht mehr überneh­men?

Godejo­hann: Damals im Jahr 2017, als der Ulcus erneut aufge­tre­ten ist, wurden zunächst alle materi­el­len Schäden wie gehabt übernom­men. Grund­sätz­lich hat der Haftpflicht­ver­si­che­rer zwar ab und an kleinere Sachen wegge­las­sen, aber die wesent­li­chen Behand­lungs­kos­ten wurden übernom­men.

Zwei Jahre später hat sich das dann geändert. Das heißt, ein Großteil der Kosten, die für die chroni­sche Wunde anfal­len, wird seit dem Jahr 2019 nicht mehr übernom­men. Konkret geht es um Wundbe­hand­lun­gen der SlyCare GmbH in Greiz, die unter anderem Plasma- und Vakuum­the­ra­pien durch­ge­führt haben.

Von dem Zahlungs­stopp betrof­fen sind auch Kosten für das Verbands­ma­te­rial, die Arznei­mit­tel und Unter­kunfts­kos­ten, weil Greiz mehr als 300 Kilome­ter vom Wohnort meines Mandan­ten entfernt ist. Diese Kosten will der Haftpflicht­ver­si­che­rer nicht mehr überneh­men, weil nach deren Ansicht die Erfolgs­aus­sich­ten fraglich und die Metho­den auch nicht zwingend notwen­dig sind. Später hat der Versi­che­rer sogar behaup­tet, dass die chroni­sche Wunde austhe­ra­piert sei und man nichts mehr dagegen tun könnte.

Rechts­de­pe­sche: Dabei wurden die quali­fi­zier­ten Maßnah­men der Plasma- und die Vakuum­the­ra­pie vom Arzt ihres Mandan­ten vorge­schla­gen.

Godejo­hann: Genau! Andreas V. hatte im Vorfeld verschie­dene Behand­lungs­me­tho­den versucht und sich auch von mehre­ren Ärzten beraten lassen. Ein Arzt hatte ihm dann zur Plasma­the­ra­pie geraten. Der Haftpflicht­ver­si­che­rer selbst hatte zunächst auch angekün­digt, meinem Mandan­ten beratend zur Seite zu stehen.

Ich glaube aber, dass die nieman­den gefun­den haben, der sich auf dem Gebiet der Wundver­sor­gung ausrei­chend auskennt, weil die Studi­en­lage zum Thema chroni­sche Wunden noch relativ dünn ist. Und auch, weil Metho­den wie die Plasma­the­ra­pie noch nicht im Leistungs­ka­ta­log der gesetz­li­chen Kranken­kas­sen enthal­ten sind.

Es wurde dann gesagt, wir überneh­men gerne die Kosten, die auch die Kranken­ver­si­che­rung zahlen müsste. Und das schließt eben die Plasma­the­ra­pie aus. Aber es ist natür­lich etwas anderes, ob ich aus einem Kranken­ver­si­che­rungs­ver­trag vorgehe oder einen Schadens­er­satz­an­spruch gegen den Schädi­ger geltend mache.

Auf zivil­recht­li­cher Ebene werden die Kosten ganz anders reguliert als nach den sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Regeln zur Leistungs­er­stat­tung. Die Rechts­an­sicht des Haftpflicht­ver­si­che­rers halte ich also für grund­sätz­lich falsch.

Erfolge durch Plasma­the­ra­pie

Rechts­de­pe­sche: Ihr Mandant hat also weite Fahrten durch ganz Deutsch­land für diese Maßnah­men in Kauf genom­men. Wie sind die denn angeschla­gen?

Godejo­hann: Inzwi­schen ist es zum vollstän­di­gen Wundver­schluss gekom­men. Das war erst vor wenigen Wochen der Fall. Mein Mandant hatte insge­samt zwei Thera­pie­pha­sen in Greiz, bei denen die Behand­lung über einen länge­ren Zeitraum angewen­det wurde und für die er sich immer wieder für mehrere Wochen am Stück dort aufhal­ten musste.

Bei der ersten Thera­pie­phase 2019 hatte man schon eine Verklei­ne­rung erreicht. Die chroni­sche Wunde ist ein paar Milli­me­ter geschrumpft. Und jetzt bei der zweiten hat es tatsäch­lich ein gutes Ende gegeben. Da wurde dann wirklich inten­siv sechs Mal täglich die Plasma­be­hand­lung durch­ge­führt, sowie ergän­zende Thera­pie­maß­nah­men.

Rechts­de­pe­sche: Der Haftpflicht­ver­si­che­rer sperrt sich trotz der guten Erfolge weiter­hin gegen die Kosten­über­nahme. Was sagen sie dazu?

Godejo­hann: Das inter­es­sante ist, dass jetzt sogar die gesetz­li­che Kranken­kasse zumin­dest die Kosten für die zweite Thera­pie­phase in Greiz übernom­men hat, obwohl die Plasma­the­ra­pie nicht in deren Leistungs­ka­ta­log enthal­ten ist. In einem Gutach­ten des medizi­ni­schen Diens­tes ist festge­stellt worden, dass die Maßnahme zwar noch nicht übernah­me­fä­hig ist, aber dass es sich in diesem Fall wohl um eine wahrschein­lich wirksame Methode zur Wundhei­lung handelt.

Das führte letzt­lich dazu, dass die Behand­lungs­kos­ten erstat­tet wurden.

Gleich­wohl weigert sich der Haftpflicht­ver­si­che­rer weiter­hin, für die Kosten einzu­ste­hen. Dort ist aller­dings die vollstän­dige Wundhei­lung und die Kosten­über­nahme durch die Kranken­kasse noch nicht bekannt – eine entspre­chende Klage­er­wei­te­rung ist bei den Sachbe­ar­bei­tern noch nicht einge­gan­gen. Das heißt, die ursprüng­li­chen Argumente des Haftpflicht­ver­si­che­rers gegen die Kosten­über­nahme dürften nach den zivil­recht­li­chen Regula­ti­ons­prin­zi­pien hinfäl­lig sein, stehen aber noch für die erste Thera­pie­phase im Jahr 2019 im Raum.

Rechts­de­pe­sche: Mit der Klage wollen Sie also die Geltend­ma­chung der materi­el­len Schäden im Zeitraum zwischen 2019 bis 2021 und 2022 bis Mitte 2023 errei­chen – also für beide Thera­pie­zeit­räume in Greiz. Die Kosten, die schon von der Kranken­kasse übernom­men wurden, haben sie abgezo­gen. Was ist die juris­ti­sche Schwie­rig­keit in diesem Fall?

„Natural­resti­tu­tion wird geschul­det“

Godejo­hann: Die Schwie­rig­kei­ten, mit denen wir bei den Ansprü­chen wegen der Wundbe­hand­lung konfron­tiert sind, kann ich größten­teils gar nicht nachvoll­zie­hen. Mein Mandant entschei­det sich für Behand­lungs­maß­nah­men, die er durch­füh­ren möchte und die er für sinnvoll hält. Das muss im Rahmen eines Schadens­er­satz­an­spru­ches dann auch übernom­men werden.

In so einem Fall wird die sogenannte ‚Natural­resti­tu­tion‘ geschul­det. Das heißt, der Schädi­ger muss den Zustand wieder herstel­len, der vor der Schädi­gung vorhan­den war. Das geht bei Körper­ver­let­zun­gen nicht immer, aber dann muss er nach gefes­tig­ter Recht­spre­chung zumin­dest die Kosten für die Behand­lun­gen überneh­men, die Linde­rung verschaf­fen.

Soweit keine Wieder­her­stel­lung möglich ist, muss er eben auch ein Schmer­zens­geld zahlen. Tatsäch­lich müssen die Kosten auch schon dann übernom­men werden, wenn der Geschä­digte eine Maßnahme selbst für sinnvoll erach­tet und sie nicht vollstän­dig willkür­lich erscheint.

Von Willkür kann hier allein schon deshalb nicht die Rede sein, weil Andreas V. selbst für die Maßnah­men in Vorkasse gegan­gen ist, mit der Gefahr, das Geld nie zurück­zu­be­kom­men. Das heißt, er war zu hundert Prozent überzeugt von den Maßnah­men, was gegen eine willkür­li­che Entschei­dung spricht. Deswe­gen verstehe ich nicht, wie die Zahlun­gen abgelehnt werden konnten. Für mich ist das nicht haltbar. Mit Blick auf die Gerichts­ver­hand­lung bin ich also recht optimis­tisch, dass wir unsere Forde­run­gen durch­set­zen können.

Rechts­de­pe­sche: In Klagen findet sich häufig die Standard­for­mu­lie­rung, dass neben Schmer­zens­geld auch die Feststel­lung zukünf­ti­ger materi­el­ler und immate­ri­el­ler Schadens­er­satz­an­sprü­che begehrt wird. Tatsäch­lich erstreckt sich die Geltend­ma­chung dieser Ansprü­che oft über einen Zeitraum von mehre­ren Jahren, manch­mal sogar über die Lebens­zeit hinweg. Welche Probleme erken­nen Sie dabei?

Godejo­hann: Die Formu­lie­rung soll dazu dienen, einer Verjäh­rung vorzu­beu­gen. Im Fall von Andreas V. hat der Haftpflicht­ver­si­che­rer aller­dings im Jahr 2016 bestä­tigt, dass die Haftung ‚dem Grunde nach‘ bestehen bleibt. Wie in einem Anerkennt­nis­sur­teil wurde damals als Endda­tum 2046 angege­ben, weil eben auch das Urteil eines Zivil­ge­richts nach 30 Jahren verjäh­ren würde. Das heißt, was die Verjäh­rung angeht, ist mein Mandant bis zum Jahr 2046 auf der siche­ren Seite.

Bis dahin muss die grund­sätz­li­che Haftung auch nicht mehr durch einen weite­ren Richter­spruch geklärt werden. Wichtig ist ledig­lich, dass die Behand­lungs­kos­ten immer inner­halb von drei Jahren nach Fällig­keit geltend gemacht werden. Andreas V. kann also nicht erst im Jahr 2046 Behand­lungs­kos­ten aus dem Jahr 2023 geltend machen, sondern muss das schon 2026 tun.

Rechts­de­pe­sche: Fehler­hafte Behand­lun­gen passie­ren immer wieder. Was raten Sie Betrof­fe­nen, damit ihnen schnellst­mög­lich gehol­fen wird?

Kaum quali­fi­zierte Hilfe für chroni­sche Wunden

Godejo­hann: Medizi­ni­sche Hilfe für eine chroni­sche Wunde zu bekom­men, ist wirklich schwie­rig. Was die Wundver­sor­gung angeht, ist in vielen Klini­ken einfach nicht die Exper­tise vorhan­den. Andreas V. hat sich sehr inten­siv selbst darum geküm­mert, quali­fi­zierte Hilfe zu bekom­men. Anderen Patien­ten könnte ich auch nur raten, selber aktiv zu werden.

Wenn ich zum Hausarzt gehe und frage ‚Was mache ich mit meiner chroni­schen Wunde‘, dann kann ich Glück haben und es funktio­niert. Aber gerade bei kompli­zier­ten Wunden sollte schon die beste Behand­lung gewählt werden, die zur Verfü­gung steht. Je spezia­li­sier­ter die Einrich­tung auf dem Gebiet der Wundver­sor­gung ist, desto besser ist das natür­lich.

Die jüngs­ten Entwick­lun­gen in der Wundver­sor­gung durch spezia­li­sierte Einrich­tun­gen und spezia­li­sierte Pflege­dienste sind da sehr hoffnungs­stif­tend. Für die betrof­fe­nen Patien­ten wäre es wunder­bar, wenn diese Angebote flächen­de­ckend zur Verfü­gung stünden und weite Wege erspart blieben.

Rechts­de­pe­sche: Wie bewer­ten Sie denn das Risiko für Betrof­fene in solchen Fällen in Vorkasse gehen zu müssen?

Godejo­hann: Das ist ein wahnsin­ni­ges Risiko. Im Fall von Andreas V. sind das immense Kosten für die Plasma­be­hand­lung, die er vorstre­cken musste. Das kann sicher­lich nicht jeder, weil es hier um Beträge von mehre­ren tausend Euro pro Jahr geht. Und dem ist man als Betrof­fe­ner einfach ausge­lie­fert. Die Grund­ver­sor­gung ist aller­dings durch die gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung abgedeckt.

Es ist also nicht so, dass man seine Ansprü­che gegen­über der Kranken­kasse verliert, nur weil man auf der anderen Seite einen Schädi­ger hat, der haften muss. Wie jeder andere Patient auch, hat man Ansprü­che an die eigene Kranken­ver­si­che­rung. Aber alles, was darüber hinaus geht, muss selbst bezahlt werden, wenn der Schädi­ger die Kosten­tra­gung verwei­gert. Das ist ein enormes finan­zi­el­les Risiko für Betrof­fene.

Zur Person: Henrik Godejo­hann ist Fachan­walt für Versi­che­rungs- und Medizin­recht. Er ist Teil der Anwalts­so­zie­tät Godejohann/Lange/Wolff in Biele­feld.