Sachver­halt

Bei der Betrof­fe­nen handelt es sich um eine 1940 geborene Patien­tin, bei der im Jahr 2006 in dem beklag­ten Kranken­haus eine MRSA-Infek­tion festge­stellt wurde. Nachdem sie in einem anderen Kranken­haus einen Bypass erhal­ten hatte, wurde sie in das beklagte Kranken­haus zurück­ver­legt, ohne dass die Ärzte bei der Wieder­auf­nahme ein MRSA-Scree­ning durch­ge­führt haben. Bei der Patien­tin wurde nach einigen Tagen eine Infek­tion ihrer Opera­ti­ons­wunde festge­stellt, jedoch wieder erst Tage später danach ein Wundab­strich gemacht. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infek­tion. Darauf­hin wurde die Patien­tin zur Anschluss­be­hand­lung in eine andere Klinik verlegt, ohne dass eine Antibio­ti­ka­the­ra­pie einge­lei­tet wurde.

Die gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung, mit überge­gan­ge­nem Recht der Patien­tin, warf den Ärzten eine fehler­hafte Behand­lung vor. Dadurch seien Behand­lungs­kos­ten in Höhe von ca. 14.800 Euro entstan­den, die das beklagte Kranken­haus aufgrund der fehler­haf­ten Behand­lung an die Versi­che­rung zu erstat­ten habe.

Entschei­dung

Die Schadens­er­satz­klage der Versi­che­rung ist im Ergeb­nis erfolg­los geblie­ben. Der von medizi­ni­schen Sachver­stän­di­gen beratene 26. Zivil­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Hamm konnte trotz vorlie­gen­der, auch grober ärztli­cher Behand­lungs­feh­ler in der beklag­ten Klinik keinen der Kläge­rin hierdurch entstan­de­nen Schaden feststel­len.

Zwar ist bei der Wieder­auf­nahme der Patien­tin nach der Bypass­ope­ra­tion im Hause des beklag­ten Kranken­hau­ses behand­lungs­feh­ler­haft kein MRSA-Scree­ning durch­ge­führt worden. Dieses hätte zur ordnungs­ge­mä­ßen Befun­dung erfol­gen müssen, weil die Patien­tin bereits im Jahr 2006 MRSA-Träge­rin gewesen sei. Ein weite­rer grober Befund­er­he­bungs­feh­ler ist darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundin­fek­tion nachge­wie­sen worden ist, kein Wundab­strich durch­ge­führt wurde, so dass sofort eine gezielte Antibio­ti­ka­the­ra­pie hätte begin­nen können. Schließ­lich ist die Patien­tin auch deswe­gen grob fehler­haft behan­delt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infek­tion nicht umgehend mit dieser Thera­pie begon­nen worden ist.

Trotz Vorlie­gens dieser Behand­lungs-und Befund­er­he­bungs­feh­ler schei­tert eine Haftung des beklag­ten Kranken­hau­ses daran, dass der Versi­che­rung hieraus kein Schaden entstan­den ist. Der Schaden bei der Versi­cher­ten ergibt sich aus dem um 13 Tage verspä­te­ten Beginn der erfor­der­li­chen antibio­ti­schen Behand­lung. Hieraus ergibt sich aller­dings kein Vermö­gens­nach­teil für die Versi­che­rung, weil die alter­na­tiv sicher angefal­le­nen Kosten einer statio­när vorzu­neh­men­den Antibio­ti­ka­the­ra­pie die als Schaden geltend gemach­ten Behand­lungs­kos­ten in jedem Fall überstie­gen hätten. Das am Mittwoch veröf­fent­lichte Urteil wurde am 28.10.2016 gefällt und bestä­tigt damit das erstin­stanz­li­che Urteil des Landes­ge­richts Bochum.

Quelle: OLG Hamm