Sachverhalt
Bei der Betroffenen handelt es sich um eine 1940 geborene Patientin, bei der im Jahr 2006 in dem beklagten Krankenhaus eine MRSA-Infektion festgestellt wurde. Nachdem sie in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte bei der Wiederaufnahme ein MRSA-Screening durchgeführt haben. Bei der Patientin wurde nach einigen Tagen eine Infektion ihrer Operationswunde festgestellt, jedoch wieder erst Tage später danach ein Wundabstrich gemacht. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Daraufhin wurde die Patientin zur Anschlussbehandlung in eine andere Klinik verlegt, ohne dass eine Antibiotikatherapie eingeleitet wurde.
Die gesetzliche Krankenversicherung, mit übergegangenem Recht der Patientin, warf den Ärzten eine fehlerhafte Behandlung vor. Dadurch seien Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.800 Euro entstanden, die das beklagte Krankenhaus aufgrund der fehlerhaften Behandlung an die Versicherung zu erstatten habe.
Entscheidung
Die Schadensersatzklage der Versicherung ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Der von medizinischen Sachverständigen beratene 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der beklagten Klinik keinen der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden feststellen.
Zwar ist bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Hause des beklagten Krankenhauses behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt worden. Dieses hätte zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler ist darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden ist, kein Wundabstrich durchgeführt wurde, so dass sofort eine gezielte Antibiotikatherapie hätte beginnen können. Schließlich ist die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden ist.
Trotz Vorliegens dieser Behandlungs-und Befunderhebungsfehler scheitert eine Haftung des beklagten Krankenhauses daran, dass der Versicherung hieraus kein Schaden entstanden ist. Der Schaden bei der Versicherten ergibt sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Hieraus ergibt sich allerdings kein Vermögensnachteil für die Versicherung, weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten. Das am Mittwoch veröffentlichte Urteil wurde am 28.10.2016 gefällt und bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Bochum.
Quelle: OLG Hamm