Elvira Schön­feld fragt: Der Einsatz von Video­über­wa­chungs­sys­te­men könnte sich günstig auf die Perso­nal­si­tua­tion in den Einrich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens auswir­ken. Bestehen aus juris­ti­scher Sicht Beden­ken gegen eine video­ge­stützte Überwa­chung von Patien­ten- oder Bewoh­ner­zim­mern?

Antwort der Redak­tion: Bei der bildli­chen Darstel­lung von Patien­ten oder Bewoh­nern durch den Einsatz einer Video­über­wa­chung besteht ein grund­recht­li­ches Verlet­zungs­po­ten­zial. Verbleibt dem Patienten/Bewohner kein unbeob­ach­te­ter Raum, kann dies die Grund­rechte der Menschen­würde, der allge­mei­nen Handlungs­frei­heit und das Recht auf Selbst­be­stim­mung einschrän­ken (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbin­dung mit Art. 2 Abs. 1 GG).

Demzu­folge bedarf der zuläs­sige Einsatz solcher Hilfs­mit­tel nach unserer Auffas­sung der Einwil­li­gung des Betrof­fe­nen bzw. – falls dieser nicht wirksam in eine solche Vorge­hens­weise einwil­li­gen kann – der Einwil­li­gung seines gesetz­li­chen Vertre­ters.

Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob bei betreu­ten Patienten/Bewohnern neben dieser Einwil­li­gung auch die Geneh­mi­gung des Vormund­schafts­ge­richts zu erfol­gen hat.

In diesem Zusam­men­hang ist auf eine Entschei­dung des OLG Naumburg zu verwei­sen, nach der die Verwen­dung von Sensor­ma­trat­zen oder Licht­schran­ken­sys­te­men als freiheits­ent­zie­hende Maßnahme katego­ri­siert wird. Das Gericht vertritt in seiner Entschei­dung die Auffas­sung, dass bei Anwen­dung solcher Hilfs­mit­tel eine vormund­schafts­ge­richt­li­che Geneh­mi­gung einge­holt werden muss. Zur Begrün­dung wird angeführt, dass die vorbe­zeich­ne­ten Maßnah­men aufgrund ihres Charak­ters eine Dauer­über­wa­chung des Heimbe­woh­ners darstel­len.

Das Moment der Dauer­über­wa­chung wird auch durch den Einsatz von Video­über­wa­chungs­sys­te­men erfüllt, sodass diese nur dann mit den oben genann­ten Grund­rech­ten in Einklang gebracht werden können, wenn eine entspre­chende Recht­fer­ti­gung dieses Eingriffs vorliegt.