Elvira Schönfeld fragt: Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen könnte sich günstig auf die Personalsituation in den Einrichtungen des Gesundheitswesens auswirken. Bestehen aus juristischer Sicht Bedenken gegen eine videogestützte Überwachung von Patienten- oder Bewohnerzimmern?
Antwort der Redaktion: Bei der bildlichen Darstellung von Patienten oder Bewohnern durch den Einsatz einer Videoüberwachung besteht ein grundrechtliches Verletzungspotenzial. Verbleibt dem Patienten/Bewohner kein unbeobachteter Raum, kann dies die Grundrechte der Menschenwürde, der allgemeinen Handlungsfreiheit und das Recht auf Selbstbestimmung einschränken (Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG).
Demzufolge bedarf der zulässige Einsatz solcher Hilfsmittel nach unserer Auffassung der Einwilligung des Betroffenen bzw. – falls dieser nicht wirksam in eine solche Vorgehensweise einwilligen kann – der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob bei betreuten Patienten/Bewohnern neben dieser Einwilligung auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu erfolgen hat.
In diesem Zusammenhang ist auf eine Entscheidung des OLG Naumburg zu verweisen, nach der die Verwendung von Sensormatratzen oder Lichtschrankensystemen als freiheitsentziehende Maßnahme kategorisiert wird. Das Gericht vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass bei Anwendung solcher Hilfsmittel eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden muss. Zur Begründung wird angeführt, dass die vorbezeichneten Maßnahmen aufgrund ihres Charakters eine Dauerüberwachung des Heimbewohners darstellen.
Das Moment der Dauerüberwachung wird auch durch den Einsatz von Videoüberwachungssystemen erfüllt, sodass diese nur dann mit den oben genannten Grundrechten in Einklang gebracht werden können, wenn eine entsprechende Rechtfertigung dieses Eingriffs vorliegt.