Wie steht es um die Tabaksteuer von E-Zigaretten und Tabakerhitzern als Alternativprodukte zum Rauchen?
Wie steht es um die Tabak­steuer von E‑Zigaretten und Tabak­er­hit­zern als Alter­na­tiv­pro­dukte zum Rauchen? Bild: © Goodluz | Dreamstime.com

Die Tabak­steuer bringt dem Bund als zweit­stärkste Verbrauchs­steuer gemäß Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 GG nach der Mineral­öl­steuer jährli­che Einnah­men von circa 14.100 bis 14.900 Millio­nen Euro. Es verwun­dert daher nicht, dass kaum eine andere Steuer in den vergan­ge­nen Jahren so häufig erhöht worden ist.

Während die Begrün­dun­gen für die zahlrei­chen Anhebun­gen der Tabak­steuer in der Vergan­gen­heit meist fiska­lisch motiviert und ausdrück­lich an die Hoffnung von zusätz­li­chen staat­li­chen Einnah­men geknüpft waren, wie etwa die gewünsch­ten Mehrein­nah­men zur Unter­stüt­zung der verstärk­ten Anstren­gun­gen der Bundes­wehr im Kampf gegen den Terro­ris­mus im Anschluss an die Anschläge auf das World Trade Center am 11. Septem­ber 2001[1] oder die Konso­li­die­rung des Bundes­haus­halts durch die Rücknahme von Vergüns­ti­gun­gen für energie­in­ten­sive Unter­neh­men bei der Energie- und Strom­steuer,[2] rückte in den vergan­ge­nen Jahren zuneh­mend die Lenkung des Verhal­tens von Rauchern als gesund­heits­prä­ven­ti­ver Aspekt in den Vorder­grund.

Die stufen­wei­sen Anhebun­gen der Tabak­steuer sollen dieser Maxime entspre­chend einer­seits eine Reduk­tion des Tabak­kon­sums bewir­ken und zugleich die exter­nen Kosten des Rauchens inter­na­li­sie­ren,[3] das heißt die Reduzie­rung der finan­zi­el­len Belas­tung der von der Solidar­ge­mein­schaft getra­ge­nen Behand­lungs­kos­ten, die für die Behand­lung der Raucher­krank­hei­ten von Rauchern und Passiv­rau­chern aufge­wen­det werden, soll in der volks­wirt­schaft­li­chen Gesamt­bi­lanz quasi positiv verbucht werden.

Grund­la­gen der Tabak­steuer

Auf natio­na­ler Ebene prägt das Tabak­steu­er­ge­setz (TabStG) die europäi­schen Vorga­ben aus[4] und bietet gemein­sam mit der Verord­nung zur Durch­füh­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes (TabStV) die juris­ti­schen Grund­la­gen für die Tabak­be­steue­rung.

Geregelt wird im Detail, welche Tabak­wa­ren in welcher Höhe versteu­ert werden müssen. Gemäß § 1 TabStG unter­lie­gen Zigar­ren, Zigaril­los, Zigaret­ten und Rauch­ta­bak (Feinschnitt und Pfeifen­ta­bak) sowie den Tabak­wa­ren gleich­ge­stellte Erzeug­nisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, dem fiska­li­schen Zugriff, wobei die Steuer­ta­rife gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 TabStG für die einzel­nen Produkte unter­schied­lich ausge­stat­tet sind.

In den letzten Jahren haben sich auf dem deutschen Absatz­markt neben diesen konven­tio­nel­len Tabak­wa­ren neuar­tige Produkte wie E‑Zigaretten und Tabak­er­hit­zer etabliert, die aufgrund ihrer Beschaf­fen­heit nicht sachge­recht in die histo­ri­schen steuer­ta­rif­li­chen Gruppie­run­gen einsor­tiert werden konnten. Dies hat im Ergeb­nis dazu geführt, dass auf Tabak­er­hit­zer der vergleichs­weise niedrige Steuer­ta­rif für Pfeifen­ta­bak angewen­det wird und E‑Zigaretten bisher gar keiner Tabak­steuer unter­lie­gen.

Anhebung der Tabak­steuer für die alter­na­ti­ven Produkte?

Obwohl der Status von E‑Zigaretten und Tabak­er­hit­zern nach der Richt­li­nie 2011/64/EU des europäi­schen Verbrauchs­steu­er­rechts bislang noch unklar ist, hat das relativ schnelle Wachs­tum dieser Produkte einige Mitglieds­staa­ten zur Annahme von Ad-hoc-Fiskal­maß­nah­men in ihren natio­na­len Gesetz­ge­bun­gen bewegt, wodurch eine erheb­li­che Fragmen­tie­rung des EU-Binnen­mark­tes zu beobach­ten ist.[5]

Ohne eine abschlie­ßende Klärung dieser Frage­stel­lung auf EU-Ebene abzuwar­ten, liegt seit dem 11. Februar 2021 nun auch ein Referen­ten­ent­wurf des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vor.[6] Im Einzel­nen soll hiernach ab dem 1. Januar 2022:

  1. das Tabak­steu­er­ni­veau angeho­ben werden,
  2. erhitzte Tabak­pro­dukte den Verbren­nungs­zi­ga­ret­ten in der Besteue­rung gleich­ge­stellt werden und
  3. nikotin­hal­tige Substan­zen zur Verwen­dung in E‑Zigaretten der Tabak­steuer unter­lie­gen. Der Entwurf ignoriert dabei die Empfeh­lun­gen einer Mehrheit von wissen­schaft­li­chen Exper­ten, die in der Anhörung des Finanz­aus­schus­ses zum Thema Tabak­steuer im Septem­ber 2020 die Schaf­fung eigener Steuer­ka­te­go­rien für neuar­tige Produkte auf EU-Ebene und deren risiko­pro­por­tio­nale Besteue­rung empfahl. Im Vergleich zu herkömm­li­chen Tabak­zi­ga­ret­ten wird die Schäd­lich­keit von E‑Zigaretten und Tabak­er­hit­zern als deutlich niedri­ger einge­schätzt, weil sie keinen Tabak mehr verbren­nen. Die Tabak­ver­bren­nung wiederum ist der Prozess, der den Großteil der Schad­stoffe im Zigaret­ten­qualm erst produ­ziert.

Fazit

Die vorlie­gende Geset­zes­in­itia­tive signa­li­siert, dass die neuar­ti­gen Alter­na­tiv­pro­dukte in ihrer gesund­heits­schäd­li­chen Wirkung den herkömm­li­chen Verbren­nungs­zi­ga­ret­ten gleich­ge­stellt sind und daher mit fiska­li­schen Mitteln entspre­chend reguliert werden müssen.

Diese Betrach­tung ignoriert die im Vergleich zum Zigaret­ten­rauch um durch­schnitt­lich über 90 Prozent reduzier­ten Schad­stoff­ge­halte im Dampf der ohne Tabak­ver­bren­nung auskom­men­den Alter­na­tiv­pro­dukte. Die geplante steuer­li­che Gleich­be­hand­lung mit dem herkömm­li­chen Rauchen wird diesem gesund­heits­po­li­ti­schen Kernaspekt nicht gerecht.

Missach­tet wird zudem, dass E‑Zigaretten und Tabak­er­hit­zer von Rauchern unter dem Gesichts­punkt der Schadens­mi­ni­mie­rung heran­ge­zo­gen werden könnten. Dies insbe­son­dere unter dem Gesichts­punkt, dass diese Rauch­al­ter­na­ti­ven nachge­wie­se­ner Maßen mit einer signi­fi­kant gerin­ge­ren Schad­stoff­be­las­tung behaf­tet sind.[7]

Hinzu kommt, dass die natio­na­len Vorstöße die Harmo­ni­sie­rung der Besteue­rung neuar­ti­ger Produkte wie E‑Zigaretten und Tabak­er­hit­zer auf europäi­scher Ebene erschwe­ren. Entspre­chend der Studie zur Richt­li­nie 2011/64/EU[8] steht zu erwar­ten, dass hier eine diffe­ren­zier­tere Ausge­stal­tung der Besteue­rung erfol­gen wird.

Unabhän­gig davon, wie diese Ausge­stal­tung technisch umgesetzt würde, könnte dies bedeu­ten, dass natio­na­les Sekun­där­recht zu einem späte­ren Zeitpunkt angepasst werden müsste. Wertvolle Zeit für ein auch in Richtung der Verbrau­cher wirken­des, gesund­heits­po­li­ti­sches Signal zur risiko­ba­sier­ten Besteue­rung von Tabak- und Nikotin­pro­duk­ten wäre bis dahin verstri­chen.

Quellen:

  1. Gesetz zur Finan­zie­rung der Terror­be­kämp­fung vom 10.12.2001 (BGBl. 2001, S. 3436).
  2. Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauch­steu­er­ge­set­zen vom 21.12.2010 (BGBl. 2010, S. 2221)
  3. Wigger (2011).
  4. Richt­li­nie 2011/64/EU des Rates vom 21.6.2011 über die Struk­tur und die Sätze der Verbrauch­steu­ern auf Tabak­wa­ren
  5. Im Einzel­nen: „Studie zur Richt­li­nie 2011/64/EU des Rates über die Struk­tur und die Sätze der Verbrauch­steu­ern auf Tabak­wa­ren.“
  6. Referen­ten­ent­wurf des Bundes­mi­nis­te­ri­ums der Finan­zen mit dem Titel „Entwurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes (Tabak­steu­er­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz – TabSt­MoG).“ Abruf­bar auf den Seiten des Minis­te­ri­ums.
  7. Schaller/Kahnert/Mons (2020); Schanz (2019)
  8. Siehe Fußnote 5