Viola Hansmann fragt: Wie werden Erkran­kun­gen während der geplan­ten Freizeit behan­delt? Werden die Krank­heits­tage gutge­schrie­ben oder fallen diese weg?

Antwort der Redak­tion: Die Frage, ob wegen Krank­heit nicht genom­me­ner Freizeit­aus­gleich dem Stunden­konto wieder gutzu­schrei­ben ist oder nicht, hat bereits in den 1980er Jahren die Arbeits­ge­richte beschäf­tigt. Das Bundes­ar­beits­ge­richt ist letzt­lich der Ansicht entge­gen getre­ten, dass entspre­chend der Anrech­nungs­pra­xis von Krank­heits­ta­gen auf den Jahres­ur­laub (vgl. § 9 BUrlG) eine analoge Anrech­nung der Krank­heits­tage auf den Freizeit­aus­gleich statt­fin­det (BAG vom 2. Dezem­ber 1987, Az.: 5 AZR 652/86).

Nach ständi­ger arbeits­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung wird seither der Anspruch auf Arbeits­zeit­aus­gleich bereits durch die Freistel­lung von der Arbeits­pflicht erfüllt. Eine nachträg­lich eintre­tende krank­heits­be­dingte Arbeits­un­fä­hig­keit im Freistel­lungs­zeit­raum macht die Erfül­lung des Ausgleichs­an­spruchs nicht hinfäl­lig. Demnach trägt grund­sätz­lich der Arbeit­neh­mer das Risiko, die durch Arbeits­be­frei­ung als Arbeits­zeit­aus­gleich gewon­nene Freizeit auch tatsäch­lich nach seinen Vorstel­lun­gen nutzen zu können (BAG vom 11. Septem­ber 2003, Az.: 6 AZR 374/02).

Etwas anderes kann nur im Falle eines tarif­ver­trag­lich oder durch Betriebs­ver­ein­ba­rung geregel­ten Arbeits­zeit­aus­gleichs gelten, sofern mit dem Freizeit­aus­gleich die Verschaf­fung einer zu Erholungs­zwe­cken nutzba­ren arbeits­freien Zeit sicher­ge­stellt und dazu dem Arbeit­ge­ber bei einer zuvor erfolg­ten Festle­gung der freien Arbeits­tage das Risiko dieser Nutzungs­mög­lich­keit zugewie­sen wurde. Ein Grund weshalb Perso­nal­ver­tre­ter diesen Punkt gerne über betriebs­in­terne Verein­ba­run­gen zu Gunsten der Arbeit­neh­mer regeln.