Landgericht und Amtsgericht Düsseldorf.
Landge­richt und Amtsge­richt Düssel­dorf. Bild: MichaelGaida/Pixabay.com

Das Landge­richt Düssel­dorf hat sieben Angeklagte wegen betrü­ge­ri­scher Abrech­nung von Pflege­dienst­leis­tun­gen verur­teilt. Das Gericht hatte bereits im Februar 2018 neun Angeklagte aus ähnli­chen Gründen zu Gesamt­frei­heits­stra­fen zwischen 7 Jahren und 2 Jahren verur­teilt hatte.

Das Gericht ist überzeugt, dass vier Angeklagte und ein zwischen­zeit­lich Verstor­be­ner die Idee hatten, nicht erbrachte Pflege­leis­tun­gen betrü­ge­risch abzurech­nen. Zu diesem Zweck errich­te­ten die Angeklag­ten zunächst drei Pflege­dienste in Düssel­dorf: die Stern Pflege­dienst GmbH, die Lottos Gesund­pflege GmbH und die Lotos Pflege­dienst GmbH. Spätes­tens ab 2012 rechne­ten diese Pflege­dienste Leistun­gen gegen­über Abrech­nungs­ge­sell­schaf­ten ab.

Die angeb­li­chen Pflege­dienst-Forde­run­gen wurden dann von den Abrech­nungs­stel­len begli­chen und gegen­über den gesetz­li­chen Kranken­kas­sen bzw. Kommu­nen abgerech­net. Daher zahlten die entspre­chen­den Kranken­kas­sen und Kommu­nen auf tatsäch­lich nicht erbrachte Pflege­leis­tun­gen. Das Gericht stellte dabei fest, dass der Gesamt­scha­den 1.535.503,22 Euro betrug.

Zudem ist das Gericht überzeugt, dass nur wenige der zu behan­deln­den Perso­nen tatsäch­lich so gepflegt wurden, wie es von ärztli­chen Fachper­so­nen verschrie­ben wurde und wie es gegen­über der Kranken­kas­sen und Kommu­nen abgerech­net wurde. Zum Beispiel erhiel­ten zu behan­delnde Perso­nen anstatt der verschrie­be­nen Pflege­leis­tun­gen auch Geldleis­tun­gen und sogenannte Kompen­sa­ti­ons­leis­tun­gen (zum Beispiel Fahrten zum Arzt, Maniküre oder Pediküre).

Es ist außer­dem zu beach­ten, dass die Durch­füh­rung der Taten den Angeklag­ten dadurch erleich­tert wurde, dass die Pflege­leis­tun­gen nicht ausrei­chend kontrol­liert wurden.

Urteil und Straf­zu­mes­sung

Mit dem Urteil vom 23. April 2021 (10 KLs 5/20) wurde folgen­des beschlos­sen:

  • Vier Angeklagte wurden wegen gewerbs­mä­ßi­gen Banden­be­tru­ges zu Gesamt­frei­heits­stra­fen zwischen fünf Jahren zwei Monaten und zwei Jahren Freiheits­strafe verur­teilt.
  • Zwei Angeklagte hat das Gericht wegen Geldwä­sche in 293 Fällen zu Gesamt­frei­heits­stra­fen von vier bzw. drei Jahren sechs Monaten verur­teilt.
  • Einen Angeklag­ten hat das Gericht wegen Beihilfe zur Geldwä­sche in 17 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr sechs Monaten verur­teilt, wobei die Strafe zur Bewäh­rung ausge­setzt ist.
  • Einen Angeklag­ten hat das Gericht freige­spro­chen.

Das Gericht hat bei der Straf­zu­mes­sung folgen­des berück­sich­tigt:

  • Zu Gunsten der Angeklag­ten wurde berück­sich­tigt, dass sie alle nicht vorbe­straft waren.
  • Straf­mil­dernd wurde berück­sich­tigt, dass sieben der acht Angeklag­ten Geständ­nisse bzw. Teilge­ständ­nisse abgelegt hatten.
  • Die hohe krimi­nelle Energie, die über einen relativ langen Tatzeit­raum zum Ausdruck kam, wurde straf­schär­fend gewer­tet.

Die Angeklag­ten sind den Schadens­er­satz- und Erstat­tungs­an­sprü­chen der Kranken­kas­sen und Kommu­nen ausge­setzt.

Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig. Die Staats­an­walt­schaft und die Angeklag­ten können gegen das Urteil Revision zum Bundes­ge­richts­hof einle­gen.

Quelle: Landge­richt Düssel­dorf