Ellen Jung fragt: Während einer Einsatz­fahrt im ambulan­ten Pflege­dienst verur­sachte eine Kolle­gin beim Auspar­ken mit dem Dienst­fahr­zeug einen „Parkremp­ler“. Beide Fahrzeuge wurden hierdurch beschä­digt. Der Betrei­ber des ambulan­ten Pflege­diens­tes verlangt nun Ersatz für die entstan­de­nen Schäden. Zu Recht?

Antwort der Redak­tion: Für Sachschä­den, die der Arbeit­neh­mer bei der Verrich­tung seiner Arbeit dem Arbeit­ge­ber zufügt, gelten grund­sätz­lich die zivil­recht­li­chen Schadens­re­ge­lun­gen, das heißt der Arbeit­neh­mer kann bei einer schuld­haf­ten Schadens­ver­ur­sa­chung aus delikt­i­schen (§ 823 BGB) oder vertrag­li­chen (§ 280 BGB) Grund­sät­zen zur Haftung heran­ge­zo­gen werden.

Nach dem allge­mei­nen Verschul­dens­maß­stab des § 276 BGB würde dies bedeu­ten, dass der Arbeit­neh­mer auch bei leich­tes­ter Fahrläs­sig­keit in voller Höhe persön­lich haften müsste.

Neben den eigent­li­chen Kosten für die Repara­tur des Fahrzeugs kann sich der Ersatz des Unfall­scha­dens darüber hinaus auf die Kosten für ein Sachver­stän­di­gen­gut­ach­ten, den Rückstu­fungs­scha­den der Versi­che­rung und die Kosten für ein Ersatz­fahr­zeug erstre­cken. Die hieraus resul­tie­ren­den Haftungs­sum­men können Höhen errei­chen, die das wirtschaft­li­che Leistungs­ver­mö­gen eines Arbeit­neh­mers überstei­gen.

Dies erkannte das Bundes­ar­beits­ge­richt als unbil­lig an. Es wurden Grund­sätze entwi­ckelt, nach denen einem Arbeit­neh­mer Haftungs­be­schrän­kun­gen gegen­über dem Arbeit­ge­ber zugute­kom­men. Danach wird die Arbeit­neh­mer­haf­tung nach dem Grad des Verschul­dens ermit­telt:

  • Verur­sacht ein Arbeit­neh­mer den Schaden vorsätz­lich oder grob fahrläs­sig, hat er in vollem Umfang einzu­ste­hen.
  • Bei leich­ter Fahrläs­sig­keit haftet der Arbeit­neh­mer jedoch nicht.
  • Bei mittle­rer Fahrläs­sig­keit wird der Schaden nach Quoten unter dem Arbeit­ge­ber und dem Arbeit­neh­mer aufge­teilt.

In der praktisch wichtigs­ten Fallgruppe der mittle­ren Fahrläs­sig­keit, die regel­mä­ßig bei gering­fü­gi­gen Verkehrs­un­fä­len zur Anwen­dung kommt, richtet sich die Frage, ob und gegebe­nen­falls in welchem Umfang der Arbeit­neh­mer an den Schadens­fol­gen zu betei­li­gen ist, nach Billig­keits- und Zumut­bar­keits­ge­sichts­punk­ten.

Im Hinblick auf die Beschä­di­gung eines Dienst­fahr­zeugs durch einen „Parkremp­ler“ ist in diese Abwägung auch einzu­be­zie­hen, ob der Arbeit­ge­ber für das Fahrzeug eine Vollkas­ko­ver­si­che­rung abgeschlos­sen hat. Zwar besteht kein Zwang zum Abschluss einer solchen Vollkas­ko­ver­si­che­rung für Dienst­fahr­zeuge, der Nicht­ab­schluss kann sich jedoch insofern zulas­ten des Arbeit­ge­bers auswir­ken, als der Arbeit­neh­mer nur in Höhe der Selbst­be­tei­li­gung haftet, die beim Abschluss einer Vollkas­ko­ver­si­che­rung angefal­len wäre.

Im Falle der Inanspruch­nahme des Arbeit­neh­mers sollte zudem überprüft werden, ob Regulie­rungs­re­ge­lun­gen im Arbeits­ver­trag oder auf kollek­tiv­recht­li­cher Ebene (Betriebs­ver­ein­ba­rung etc.) getrof­fen worden sind.