Heike Schäfer fragt: Im Rahmen der Dekubi­tus­pro­phy­laxe gibt es in der statio­nä­ren Pflege immer wieder Probleme bei der Erstat­tung von Pflege­hilfs­mit­teln. Haben dekubi­tus­ge­fähr­dete Heimbe­woh­ner einen entspre­chen­den Versor­gungs­an­spruch?

Antwort der Redak­tion: Zunächst stellt sich die Frage nach der Leistungs­zu­stän­dig­keit der Sozial­ver­si­che­rungs­trä­ger.

Im Wesent­li­chen kommen die gesetz­li­chen Kranken­ver­si­che­rer und die Pflege­kas­sen als Kosten­schuld­ner in Betracht. Insoweit gibt das sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­che Leistungs­sys­tem ein Rangver­hält­nis vor: Ein Anspruch auf Pflege­hilfs­mit­tel im Sinne des Pflege­ver­si­che­rungs­rechts kann gemäß § 40 Absatz 1 SGB XI nur bestehen, wenn die Hilfs­mit­tel nicht wegen Krank­heit oder Behin­de­rung von der Kranken­kasse oder einem anderen zustän­di­gen Leistungs­trä­ger (wie gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung, Kriegs­op­fer­ver­sor­gung) zu bezah­len sind.

Grund­sätz­lich folgt hieraus die starre Regelung, dass die Pflege­kas­sen für die Pflege­hilfs­mit­tel­ver­sor­gung im Bereich der Grund­pflege kosten­zu­stän­dig sind.

Für den Bereich der statio­nä­ren Versor­gung hat das BSG am 10. Februar 2000 (Az.: B 3 KR 24/99) jedoch klarge­stellt, dass dort Leistun­gen der Pflege­ver­si­che­rung nicht erbracht werden müssen, „weil indivi­du­elle Pflege­hilfs­mit­tel wegen dort vorhan­de­nen Ausstat­tung regel­mä­ßig nicht benötigt werden“. Zugleich wurde die Feststel­lung getrof­fen, dass die Träger von Einrich­tun­gen für eine dem anerkann­ten Stand medizi­nisch-pflege­ri­scher Erkennt­nisse entspre­chende Ausstat­tung mit Pflege­hilfs­mit­teln selbst zu sorgen haben.

Ungeach­tet dessen können daneben im Rahmen der medizi­ni­schen Behand­lungs­pflege die Kranken­ver­si­che­rer als regel­mä­ßi­ger Kosten­schuld­ner in Betracht kommen. Voraus­set­zung ist gleich­wohl, dass die Maßnah­men der Dekubi­tus­pro­phy­laxe als Behand­lungs­pflege quali­fi­ziert werden. In Anleh­nung an eine rechts­kräf­tige Entschei­dung des SG Düssel­dorf (Az.: S 1 KF 32/99) kann mit guten Gründen angenom­men werden, dass Dekubi­tus­pro­phy­la­xe­maß­nah­men der Behand­lungs­pflege im Sinne des § 37 Absatz 2 SGB V zuzuord­nen sind; die Entschei­dung bezog sich dabei unter anderem auf das medizi­nisch indizierte Einrei­ben von betrof­fe­nen Hautstel­len mit Salben und Emulsio­nen.

Im Einzel­fall kann die Zuord­nung des jewei­li­gen Hilfs­mit­tels aller­dings Probleme berei­ten, wenn es wechsel­weise für die Grund- und/oder die Behand­lungs­pflege einge­setzt wird.

In der Praxis führen diese Versor­gungs­an­for­de­run­gen oft zu Irrita­tio­nen. Anhalt bietet hier ein Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis, das von den Spitzen­ver­bän­den der Kranken­kas­sen gemäß §§ 128, 139 SGB V erstellt und laufend fortge­führt wird. In dem derzeit in Überar­bei­tung befind­li­chen Verzeich­nis wird die Versor­gung durch Hilfs­mit­tel gegen Dekubi­tus in der Produkt­gruppe 11 genannt. Nach der sozial­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung ist der Katalog jedoch nicht endgül­tig; im Einzel­fall können – beim Vorlie­gen einer entspre­chen­den Indika­tion – auch über den Abgren­zungs­ka­ta­log hinaus­ge­hende Hilfs­mit­tel verord­nungs­fä­hig sein (vgl. hierzu LSG Hessen vom 13. April 2005 – L 8 KR 38/05 = RDG 2005, S. 114 f.).

Wenngleich beispiels­weise die Hautpflege nicht erst seit der Verab­schie­dung des Dekubi­tus­pro­phy­la­xe­stan­dards ein unabding­ba­rer Bestand­teil dekubi­tus­pro­phy­lak­ti­scher Maßnah­men ist, bedarf es voraus­sicht­lich noch weite­rer klären­der Gerichts­ent­schei­dun­gen. Insoweit sind die Kosten­trä­ger aufge­ru­fen, die Voraus­set­zun­gen für die Übernahme prophy­lak­ti­scher Maßnah­men zu schaf­fen.