Rechts­de­pe­sche: Herr Prof. Großkopf, Ihr Buch „Kompakt­wis­sen Haftpflicht­recht. Die Vertrags­haf­tung in der Pflege“ ist brand­neu in zweiter Auflage erschie­nen. Was ist hieran das Beson­dere?

Prof. Dr. Volker Großkopf: Das Beson­dere an diesem Werkbuch ist, dass man die haftungs­recht­li­che Inanspruch­nahme anhand der Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen der vertrag­li­chen Haftung darstellt. Grund­sätz­lich ist es so, dass der Kläger im Gesund­heits­we­sen – das ist der Patient, das kann eine Kranken­kasse sein – alle anspruchs­be­grün­den­den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen zu bewei­sen hat, um Schadens­er­satz zu erhal­ten. Wenn man sich die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen anschaut, dann wird es bereits beim Behand­lungs­feh­ler schon relativ schwie­rig für die klagende Partei, diesen bewie­sen zu erhal­ten. Und deswe­gen gewinnt in der Regel der Kläger den Prozess nur, wenn Beweis­erleich­te­run­gen zu seinen Gunsten hinzu­tre­ten. Aus diesem Grunde ist es für die Gesund­heits­ein­rich­tun­gen und die dort handeln­den Perso­nen extremst wichtig, die unter­schied­li­chen Beweis­erleich­te­run­gen und deren Auswir­kun­gen zu kennen. Und genau diese Beweis­erleich­te­run­gen, oder die am häufigs­ten vorkom­men­den Beweis­erleich­te­run­gen im Gesund­heits­we­sen, werden in diesem Buch darge­stellt, und zwar auf der Ebene der Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen, auf der sich die Beweis­erleich­te­run­gen sozusa­gen auswir­ken.

Rechts­de­pe­sche: Zum Beispiel?

Großkopf: Der Einsatz nicht hinrei­chend quali­fi­zier­ten Perso­nals führt zum Beispiel zu einer Beweis­erleich­te­rung. Einmal auf der Behand­lungs­feh­ler­ebene: denn bereits der Einsatz des nicht hinrei­chend quali­fi­zier­ten Perso­nals stellt ein Fehlver­hal­ten der Einrich­tung dar. Und es wirkt sich aber auch auf der Kausa­li­täts­ebene beweis­erleich­ternd aus: nämlich dahin­ge­hend, dass nicht mehr der Kläger bewei­sen muss, dass der Schaden bei ordnungs­ge­mä­ßem Verhal­ten mit an Sicher­heit grenzen­der Wahrschein­lich­keit nicht einge­tre­ten wäre, sondern die Einrich­tung muss sich entlas­ten und muss darle­gen, dass dieser Schaden mit an Sicher­heit grenzen­der Wahrschein­lich auch einge­tre­ten wäre, wenn entspre­chend befähig­tes Perso­nal zum Einsatz gekom­men wäre. Und so einen Beweis wird eine Einrich­tung schluss­end­lich nicht führen können.

So, und das ist nun ein gutes Beispiel wie in diesem Buch vorge­gan­gen wird: Der Beklagte, das heißt hier die Einrich­tung respek­tive die Pflege­kraft, wird sensi­bi­li­siert bezüg­lich der entspre­chen­den Beweis­erleich­te­rung, um diese in der Praxis nicht eintre­ten zu lassen. Und damit schla­gen wir zwei Fliegen mit einer Klappe: zum einen verhin­dern wir nämlich dadurch die Inanspruch­nah­men der Einrich­tung und die Inanspruch­nah­men gegen­über dem handeln­den Perso­nal und auf der anderen Seite verhin­dern wir aber auch Schadens­si­tua­tio­nen, weil wir eben befähig­tes Perso­nal einsetz­ten. Und damit – und ich denke, das ist das oberste Ziel, das zu errei­chen wäre – schaf­fen wir es, dass der Patient nicht zu Schaden kommt.

Und, um vielleicht noch eine Beson­der­heit des Buches zu nennen, wir nehmen unter­schied­li­che Perspek­ti­ven ein. Einmal die Perspek­tive des Klägers. Das ist natür­lich für den Leser, für den Handeln­den von großer Wichtig­keit, weil er sich sozusa­gen in diese Perspek­tive hinein verset­zen kann und dann prospek­tiv in seiner Einrich­tung entspre­chend agieren kann, um genau die Fehler, die dort eintre­ten können, voraus­schau­end zu verhin­dern. Aber wir nehmen auch die Perspek­tive der Gesund­heits­ein­rich­tung oder des Sozial­hil­fe­trä­gers ein, um auch hier entspre­chend balan­ciert Schadens­si­tua­tio­nen verhin­dern zu können.

Ein Selfie darf bei so einem Interview natürlich nicht fehlen (v.l.n.r): Prof. Dr. Volker Großkopf, Autor und Herausgeber des neuen Werkbuchs
Ein Selfie darf bei so einem Inter­view natür­lich nicht fehlen (v.l.n.r): Prof. Dr. Volker Großkopf, Autor und Heraus­ge­ber des neuen Werkbuchs „Kompakt­wis­sen Haftpflicht­recht. Die Vertrags­haf­tung in der Pflege“; Maren van Lessen, Rechts­de­pe­sche-Redak­teu­rin (Redak­ti­ons­lei­tung Online).

Rechts­de­pe­sche: Was ist neu an Ihrem Werkbuch gegen­über der vorhe­ri­gen Auflage?

Großkopf: Neu an dem Buch ist, dass es zum einen komplett überar­bei­tet und erwei­tert worden ist und mit der neues­ten Recht­spre­chung verse­hen wurde. Aber auch, dass an den entspre­chen­den Stellen mit Video­clips gearbei­tet wird, die über QR-Codes herun­ter­ge­la­den werden können, um dann nochmal die Kernin­halte besser, quasi synap­tisch, verknüp­fen zu können. So kann über das Lesen auch hier nochmal ein visuel­ler und audio­vi­su­el­ler Kontakt statt­fin­den.

Rechts­de­pe­sche: Sie haben bereits ein Beispiel gemacht – welche Themen­be­rei­che werden noch abgedeckt?

Großkopf: In dem Buch sind unzäh­lige Praxis­bei­spiele aufge­zählt, weil anhand dieser Praxis­bei­spiele natür­lich der Trans­fer aus der Theorie in die Praxis viel besser vollzo­gen werden kann. Vielleicht wichtig vorher­zu­he­ben ist, dass ich die klassi­schen pflege­ri­schen Problem­fel­der in diesem Buch aufge­nom­men habe. Dazu zählt natür­lich das Dekubi­tal­ge­schwür, der Sturz als ein ganz elemen­ta­res haftungs­recht­li­ches Problem, die Hygiene, Dokumen­ta­tion und der Perso­nal­ein­satz, den ich ja vorhin schon erwähnt hatte.

Rechts­de­pe­sche: Können Sie noch einmal anhand eines anderen Problem­fel­des erklä­ren, wie es sich dort mit den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen bzw. mit der Beweis­erleich­te­rung verhält?

Großkopf: Wir können uns jetzt einfach mal das Problem­feld Dekubi­tus heraus­grei­fen, weil hieran ja in der Regel auch die pflege­ri­sche Quali­tät gemes­sen wird. Daran kann man sehr schön in dem Buch die Sicht­weise des Klägers, bezogen auf die Feststel­lung des Behand­lungs­feh­lers, abarbei­ten. Der Kläger wird in einem Haftungs­pro­zess, sprich nach einem aufge­tre­te­nen Dekubi­tus, darle­gen wollen oder müssen, dass eine Abwei­chung des Soll-Zustan­des vom Ist-Zustand statt­ge­fun­den hat. Das heißt, der Soll-Zustand ist das, was der Pfleger an Behand­lung schul­det und der Patient wird dann sozusa­gen schauen müssen, was tatsäch­lich geleis­tet worden ist – also das wäre dann der Ist-Zustand. Um diesen Abgleich vorzu­neh­men, muss der Kläger auf die klassi­schen Beweis­mit­tel zurück­grei­fen – fünf an der Zahl – und das Beweis­mit­tel, das in solch einem Prozess in der Regel heran­ge­zo­gen wird, ist die Dokumen­ta­tion.

Rechts­de­pe­sche: Und die ist ja bekannt­lich problem­be­haf­tet, da sie nicht immer fehler­frei oder lücken­los angefer­tigt wird, richtig?

Großkopf: Genau, die Dokumen­ta­tion ist in den Einrich­tun­gen hoch belas­tet, weil in der Regel viel zu viel geschrie­ben wird, dadurch Wider­sprüch­lich­kei­ten entste­hen oder es werden Lücken aufge­zeigt, also das Wesent­li­che wird eben nicht dokumen­tiert. So sehen Sie sehr schön, wie ein pflege­ri­sches Problem sich mit einem tatsäch­li­chen Problem verquickt.

Und das kann in einem Haftungs­pro­zess, wie sich jetzt an diesem Beispiel heraus­stellt, zu einem Problem führen. Weil man mit dieser Dokumen­ta­tion in der rückbli­cken­den Betrach­tung feststel­len wird, ob sozusa­gen Ihre Handlun­gen, die Sie am Patien­ten vollzo­gen haben, dem Soll-Zustand entspre­chen. Und wenn wir uns jetzt mal die Dekubi­tus­pro­phy­laxe anschauen, wird man sehen: Haben Sie ein entspre­chen­des Assess­ment durch­ge­führt, also die entspre­chende notwen­dige Risiko­be­trach­tung? Haben Sie den Patien­ten richtig einge­stuft? Und wenn Sie dann zu einem Dekubi­tus­ri­siko gekom­men sind – sind die erfor­der­li­chen Maßnah­men zur Kompen­sa­tion dieses Risikos ergrif­fen worden? Sind sie durch­ge­führt worden? – All das wird abgegli­chen mit dem, was sie tun müssen – also dem Soll-Zustand, und der ergibt sich aus dem anerkann­ten Stand der pflege­ri­schen Wissen­schaft und Forschung. All das, dieses Zusam­men­spiel, was sich jetzt relativ komplex anhört, ist in diesem Buch sehr gut aufge­ar­bei­tet, sodass Sie die Inhalte in Ihr eigenes Quali­täts­ma­nage­ment­sys­tem überfüh­ren können, um eben Schäden vom Patien­ten abwen­den zu können.

Rechts­de­pe­sche: Eine letzte Frage: An wen konkret richtet sich also das Buch?

Großkopf: Das Buch ist eigent­lich ein Lehrbuch, das ich mit den Master­stu­den­ten durch­ar­beite und daher ist es didak­tisch sehr gut erprobt. Gerich­tet ist das Buch an alle Hierar­chie­ebe­nen des Gesund­heits­sys­tems, also es ist für eine Pflege­dienst­lei­tung genauso geeig­net wie für eine Stati­ons- oder Bereichs­lei­tung, aber auch die am Kranken­bett handelnde Pflege­kraft, wenn ich das so sagen darf, wird hier ganz viele wertvolle Hinweise finden, die sie dann in ihrer tägli­chen Arbeit umset­zen kann.

Ich weiß, dass Ärzte, wenn sie das Wort Pflege hören, nicht gerne solche Bücher zur Hand nehmen. Aber durch­aus auch für den ärztli­chen Dienst ist dieses Buch bestens geeig­net und ich würde mich wirklich sehr freuen, wenn das Buch auch im Unter­richts­kon­text zum Einsatz gebracht werden kann. Wie gesagt, ich setze es in meinem Master­stu­dium ein, aber den einen oder anderen Aspekt und viele Inhalte können bereits in den Kranken­pfle­ge­schu­len einge­bracht werden, sodass hier ein nachhal­ti­ger Lerntrans­fer sicher­ge­stellt werden kann.

Rechts­de­pe­sche: Herr Prof. Dr. Großkopf, herzli­chen Dank für das Gespräch.

Das Buch „Kompt­akt­wis­sen Haftpflicht­recht. Die Vertrags­haf­tung in der Pflege“ in zweiter Auflage kann hier im Shop erwor­ben werden.