YouTube

Mit dem Laden des Videos akzep­tie­ren Sie die Daten­schutz­er­klä­rung von YouTube.
Mehr erfah­ren

Video laden

Durch­aus kann es vorkom­men, dass die im Gesund­heits­we­sen tätigen Fachkräfte bestimmte Patien­ten­maß­nah­men aufgrund von Perso­nal­man­gel nicht mehr oder nur teilweise ausfüh­ren können. So kann es beispiels­weise im Rahmen der Dekubi­tus­pro­phy­laxe passie­ren, dass die erfor­der­li­chen zweistün­di­gen Mobili­sa­ti­ons­maß­nah­men mit dem Patien­ten nicht mehr durch­ge­führt werden können, weil zu wenig Perso­nal vorhan­den ist. Gleich­zei­tig aber ist die Pflege­fach­kraft als Garant für den Patien­ten­schutz zur Umset­zung dieser Maßnah­men verpflich­tet.

Sollte ein solches Defizit in der Pflege­do­ku­men­ta­tion vermerkt werden? Eine spannende Frage, die in einem vergan­ge­nen Inten­siv­work­shop „Dekubi­tus­pro­phy­laxe“ von Prof. Dr. Volker Großkopf, Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln, aufkam.

Weshalb jedoch von einem solchen Vermerk in der Pflege­do­ku­men­ta­tion abzura­ten und statt­des­sen vielmehr ein Hinweis in Form einer Gefähr­dungs­an­zeige zu empfeh­len ist, erklärt Prof. Großkopf in diesem Video­bei­trag. Zugleich gibt er einen hilfrei­chen Praxis­tipp zur inhalt­li­chen Ausge­stal­tung einer Gefähr­dungs­an­zeige. Lesen Sie auch das Inter­view mit Prof. Großkopf zum Thema: Gefähr­dungs­an­zeige wegen Überlas­tung – ein Haftungs­schutz für Pflege­kräfte?