Inwiefern bietet eine Gefährdungsanzeige haftungsrechtlichen Schutz für Beschäftigte im Gesundheitswesen?
Inwie­fern bietet eine Gefähr­dungs­an­zeige haftungs­recht­li­chen Schutz für Beschäf­tigte im Gesund­heits­we­sen? Bild: © Wavebreak­me­dia Ltd | Dreamstime.com

Erst kürzlich hat das Landes­ar­beits­ge­richt (LAG) Nieder­sach­sen über einen Fall entschie­den, bei dem eine Kranken­pfle­ge­rin eine Abmah­nung von ihrem Arbeit­ge­ber erhielt, weil sie ihm gegen­über eine Gefähr­dungs­an­zeige gemäß § 16 Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) formu­liert hatte. Grund war, dass sie zusam­men mit zwei Auszu­bil­den­den auf der Station einge­setzt wurde, obwohl neben ihr mindes­tens eine weitere exami­nierte Gesund­heits- und Kranken­pfle­ge­rin hätte einge­setzt werden müssen. Sie empfand die perso­nelle Situa­tion als unzurei­chend. Wie das LAG im Berufungs­ver­fah­ren entschied, war die dafür erteilte Abmah­nung seitens des Arbeit­ge­bers nicht recht­mä­ßig. Sie muss also aus der Perso­nal­akte der Kranken­pfle­ge­rin entfernt werden.

Die Rechts­de­pe­sche hat diesen aktuel­len Fall als Anlass genom­men, um einige Fragen zu klären, die sich in Bezug auf eine solche Gefähr­dungs­an­zeige ergeben und dazu Prof. Dr. Volker Großkopf, Profes­sor für Rechts­wis­sen­schaf­ten im Fachbe­reich Gesund­heits­we­sen an der Katho­li­schen Hochschule NRW in Köln, befragt.

Rechts­de­pe­sche: Zunächst einmal: Worum handelt es sich eigent­lich bei einer Gefähr­dungs­an­zeige?

Großkopf: Nicht selten kommt es vor, dass Arbeit­neh­mer an ihre Grenzen der mögli­chen Belas­tung kommen. Dies kann durch perma­nen­ten Perso­nal­man­gel, zu hohen Arbeits­auf­wand oder auch durch struk­tu­relle Defizite gesche­hen. Folgen können Fehler in der Durch­füh­rung der Aufga­ben sein, aus denen dann unmit­tel­bar Schäden für alle Betei­lig­ten resul­tie­ren können.

Gerade für den Gesund­heits­sek­tor, der ja akut vom Perso­nal­man­gel betrof­fen ist, kann man sich die Tragweite eines solchen Szena­rios ausma­len: Nicht nur die Beschäf­tig­ten selbst können einen Schaden erlei­den, z.B. durch Stich­ver­let­zun­gen oder Stürze, auch für die Patien­ten bzw. Heimbe­woh­ner kann es zu unmit­tel­ba­ren und mögli­cher­weise schwer­wie­gen­den Schäden kommen.

Hier hat sich die sogenannte Gefähr­dungs­an­zeige als Instru­ment etabliert, das es Arbeit­neh­mern ermög­licht, eine solche Gefähr­dungs­lage für den Patien­ten dem Arbeit­ge­ber zu melden. Die recht­li­chen Grund­la­gen für solche Gefähr­dungs­an­zei­gen liefern das Arbeits­schutz­ge­setz, der Arbeits­ver­trag, das Straf­ge­setz­buch (Garan­ten­stel­lung) sowie das Bürger­li­che Gesetz­buch.

Rechts­de­pe­sche: Oftmals wird von einer Überlas­tungs­an­zeige gespro­chen anstatt von einer Gefähr­dungs­an­zeige. Inwie­fern ist die Begriff­lich­keit der Überlas­tungs­an­zeige proble­ma­tisch?

Großkopf: In zweier­lei Hinsicht, vor allem aber weil der Begriff „Überlas­tungs­an­zeige“ ledig­lich die subjek­tive Belas­tungs­si­tua­tion des Beschäf­tig­ten zum Ausdruck bringt, während „Gefähr­dungs­an­zeige“ den Umstand einer Gefah­ren­lage für den Patien­ten oder Bewoh­ner aus objek­ti­ver Sicht viel treffen­der beschreibt.

Darüber hinaus umgibt den Begriff „Überlas­tungs­an­zeige“ eine eher negative Konno­ta­tion. Er sugge­riert, dass beispiels­weise die Pflege­kraft ihre Arbeit schlicht­weg nicht mehr schafft, weil sie sich persön­lich überlas­tet fühlt. Dabei soll eine solche Anzeige darauf hinwei­sen, dass die ordnungs­ge­mäße Ausfüh­rung der Arbeits­auf­ga­ben unter den jewei­li­gen Umstän­den nicht mehr möglich ist und deshalb eine Gefahr für Schäden für die Patien­ten und alle anderen Betrof­fe­nen besteht.

Rechts­de­pe­sche: Bietet eine Gefähr­dungs­an­zeige Pflege­fach­kräf­ten haftungs­recht­li­chen Schutz, wenn sie Fehler machen?

Großkopf: Sie bietet eine haftungs­recht­li­che Entlas­tung im Falle eines Schadens. Dennoch darf die Gefähr­dungs­an­zeige nicht als „Freifahrt­schein“ für Fehler inter­pre­tiert werden – der Beschäf­tigte bzw. die Pflege­fach­kraft hat ihre Aufga­ben trotz­dem immer nach bestem Wissen und Gewis­sen durch­zu­füh­ren. Eine Mithaf­tung bei einem entstan­de­nen Schaden besteht trotz Gefähr­dungs­an­zeige immer. Mithin ist der häufig zu findende Hinweis: „Ich lehne die Verant­wor­tung ab“ gegen­stands­los und sollte daher vermie­den werden.

Rechts­de­pe­sche: Ist es Pflicht, den Arbeit­ge­ber über mögli­che Gefähr­dun­gen zu infor­mie­ren?

Großkopf: Ja, ist es. Die Pflicht zur Meldung ergibt sich durch die §§ 611a und 242 BGB. Demnach sind Beschäf­tigte dazu verpflich­tet, ihren Arbeit­ge­ber über poten­zi­ell eintre­tende Schäden zu infor­mie­ren und ihn zu warnen, wenn sie abseh­bar sind. Auch auf organi­sa­to­ri­sche Mängel muss hinge­wie­sen werden. Außer­dem müssen Beschäf­tigte für ihre Gesund­heit und Sicher­heit bei der Arbeit Sorge tragen, ebenso wie für dieje­ni­gen Perso­nen, die von den Handlun­gen der Beschäf­tig­ten betrof­fen sind – also für die Patien­ten und Heimbe­woh­ner, um es auf den Gesund­heits­sek­tor zu spezi­fi­zie­ren.

Rechts­de­pe­sche: Ab wann ist eine Gefähr­dungs­an­zeige zu tätigen?

Großkopf: Wenn die Arbeits­auf­ga­ben aufgrund bestimm­ter Umstände nicht mehr fachge­recht durch­ge­führt werden können und daraus eine poten­zi­elle Gefähr­dung für alle Betrof­fe­nen einher­ge­hen kann. Gründe können Perso­nal­man­gel, Termin­druck, struk­tu­relle Mängel, nicht vorhan­dene oder defekte Hilfs­mit­tel, Überbe­le­gung oder zu hoher Arbeits­auf­wand sein, um nur einige Beispiele zu nennen.

Rechts­de­pe­sche: Stimmt es, dass ein Arbeit­ge­ber durch eine Gefähr­dungs­an­zeige gezwun­gen ist, mehr Perso­nal einzu­stel­len?

Großkopf: Der Arbeit­ge­ber ist dazu verpflich­tet, die Gefähr­dungs­lage zu überprü­fen, zu bewer­ten und nach Möglich­keit entspre­chende Maßnah­men zu ergrei­fen, um die „Gefahr abzuwen­den“. Ob dies durch den Einsatz von mehr Perso­nal oder durch andere Maßnah­men erfolgt, ist zunächst einmal nicht vorge­schrie­ben und obliegt dem Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers.

Rechts­de­pe­sche: Haben Sie einen letzten Praxis­tipp für Pflege­fach­kräfte, wenn sie eine Gefähr­dungs­an­zeige machen wollen?

Großkopf: Ja durch­aus: Die Gefähr­dungs­an­zeige sollte immer schrift­lich erfol­gen und den Vorge­setz­ten zugehen, auch die Aufbe­wah­rung einer Kopie ist empfeh­lens­wert. Sie funktio­niert als Beweis­schrift und kann bei haftungs- und/oder arbeits­recht­li­chen Konse­quen­zen zur Vertei­di­gung hinzu­ge­zo­gen werden. Wenn sich der Zustand der Gefah­ren­lage dauer­haft nicht verbes­sert, ist die Wieder­ho­lung der Gefähr­dungs­an­zeige zu empfeh­len, um erneut auf die Situa­tion aufmerk­sam zu machen. Sollte auch dann keine Änderung des Zustan­des erfol­gen, wäre eine Eskala­tion auf die überge­ord­nete Führungs­ebene ratsam.

Warum übrigens in bestimm­ten Fällen eine Gefähr­dungs­an­zeige gegen­über einem Vermerk in der Pflege­do­ku­me­na­tion vorzu­zie­hen ist, erfah­ren Sie in diesem Video­bei­trag.