Die „echte“ Grippe (Influ­enza) ist nicht zu unter­schät­zen und wird fälsch­li­cher­weise oft mit einer Erkäl­tung verwech­selt, die sich aller­dings in Schwere und Verlauf von der Virus­er­kran­kung unter­schei­det. Typischer­weise wird man von der Grippe durch hohes Fieber, Halsschmer­zen, Husten und Schnup­fen schlag­ar­tig und ohne Vorzei­chen überrascht. Sie sollte nicht unter­schätzt werden, denn auch ein tödli­cher Ausgang ist möglich.

Generell schwankt die Influ­en­za­rate von Jahr zu Jahr. Auskunft darüber gibt das Robert Koch-Insti­tut, das für die Winter­sai­son wöchent­lich einen Influ­enza-Bericht veröf­fent­licht. Demnach sind zumin­dest in der dritten Kalen­der­wo­che 2018 die Zahlen der akuten Atemwegs­er­kran­kun­gen (ARE) nicht angestie­gen. Mit bislang 4.291 gemel­de­ten Influ­en­za­fäl­len und insge­samt 11.103 Fällen seit der 40. Melde­wo­che bleiben die Werte stabil.

Wenn man dann aber tatsäch­lich krank gewor­den ist, stellt sich bei vielen oftmals die Frage: Bleibe ich zuhause oder gehe ich trotz­dem zur Arbeit? Mögli­cher­weise möchte man die Kolle­gen nicht im Stich lassen, sie nicht vergrau­len oder aber man sorgt sich um seinen Arbeits­platz und fürch­tet ihn zu verlie­ren, wenn man sich krank­mel­det.

An die eigene Gesund­heit denken

Wenn diese Situa­tion eintritt, sollte man sich von solchen Gedan­ken lösen und sich zum einen fragen, ob man überhaupt arbeits­fä­hig ist und zum anderen, ob der Körper nicht tatsäch­lich einfach eine Pause braucht, um sich zu erholen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob man recht­lich gesehen überhaupt seiner Tätig­keit nachge­hen darf, wenn eine Arbeits­un­fä­hig­keit aufgrund Krank­schrei­bung beschei­nigt wurde.

Generell gilt: wenn man als Arbeit­neh­mer nachweis­lich krank ist, dann obliegt die Entschei­dung einem selbst, ob man bei der Arbeit erscheint oder sich krank­mel­det. Dabei sollte natür­lich stets gewis­sen­haft und in Anbetracht des gesund­heit­li­chen Zustands entschie­den werden. Es ist einem selbst also überlas­sen, ob man seine Rechte aus dem § 275 BGB geltend macht oder nicht. Dass die Krank­schrei­bung also gleich­zei­tig ein Arbeits­ver­bot sei, ist ein Irrtum.

Fürsor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers

Gleich­zei­tig darf der Arbeit­ge­ber seine Fürsor­ge­pflicht gegen­über seinen Beschäf­tig­ten nicht vernach­läs­si­gen und darf demnach keine Arbeits­leis­tung verlan­gen, wenn er über die Krank­heit Bescheid weiß. Wenn er dies doch tut bei Kennt­nis der Krank­heit, dann verän­dert sich auch die haftungs­recht­li­che Situa­tion, und zwar zulas­ten des Arbeit­ge­bers.

Wenn man trotz Krank­heit und Vorlie­gen einer AU der Arbeit nachge­hen möchte, dann sollte ein Arbeit­ge­ber sich eine entspre­chende Erklä­rung von seinem Beschäf­tig­ten unter­schrei­ben lassen. Aus dieser sollte hervor­ge­hen, dass letzte­rer über seine Rechte in diesem Zusam­men­hang aufge­klärt ist und sich selbst aber in der Lage fühlt, seine Arbeits­auf­ga­ben wahrzu­neh­men. Wenn trotz dessen Zweifel bestehen, sollte ein Arbeit­ge­ber seinen Beschäf­tig­ten besser wieder nach Hause schicken.

Insbe­son­dere Menschen, die einem Gesund­heits­be­ruf nachge­hen, sollten sich zweimal überle­gen, ob sie sich krank zur Arbeit „schlep­pen“. Schließ­lich solle das Motto „Kranke pflegen Kranke“ nicht an der Tages­ord­nung stehen und letzt­lich bringt man nicht nur die ohnehin immun geschwäch­ten Patien­ten in Anste­ckungs­ge­fahr, sondern auch die eigenen Kolle­gen.

Quelle: RKI