Und zwar dann, wenn er den Patien­ten über eine echte Behand­lungs­al­ter­na­tive nicht aufge­klärt hat und die vom Patien­ten für den zahnärzt­li­chen Eingriff erteilte Einwil­li­gung deswe­gen unwirk­sam gewesen ist. Das hat das Oberlan­des­ge­richt Hamm entschie­den (Az.: 26 U 199/15) und damit das erstin­stanz­li­che Urteil abgeän­dert.

Der Kläger gab an, Angst­pa­ti­ent zu sein

Der 1982 geborene Kläger suchte im Juli 2013 die Praxis des beklag­ten Zahnarz­tes in Biele­feld auf. Er litt unter Zahnschmer­zen im Unter­kie­fer und gab an, Angst­pa­ti­ent zu sein. Der Beklagte erneu­erte die Verplom­bung zweier Zähne im Unter­kie­fer und betäubte den zu behan­deln­den Bereich zuvor mittels Leitungs­an­äs­the­sie, indem er dem Kläger eine Betäu­bungs­spritze setze. Eine Behand­lung mittels intra­li­ga­men­tä­rer Anästhe­sie zog der Beklagte nicht weiter in Betracht und klärte den Kläger insoweit nicht auf.

Zungen­nerv blieb nach Zahnbe­hand­lung geschä­digt

Am nächs­ten Tag teilte der Kläger dem Beklag­ten gegen­über mit, dass seine Zunge kribbeln würde und taub sei. In der Folge­zeit hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe im Zuge der Injekion den Zungen­nerv geschä­digt. Dadurch sei diese – mit Ausnahme der Zungen­spitze – dauer­haft gefühl­los gewor­den. Er sei auch nicht vor der Behand­lung über die Möglich­keit einer Nervschä­di­gung aufge­klärt worden. Vom Beklag­ten hat der Kläger deswe­gen Schadens­er­satz verlangt.

OLG: Kein Fehler, aber rechts­wid­rig

Die Klage war in 2. Instanz nur in Teilen erfolg­reich: Das Oberlan­des­ge­richt sprach dem Kläger zwar ein Schmer­zens­geld in Höhe von 4.000 Euro zu, stellte aber auch fest, dass das Vorlie­gen eines Behand­lungs­feh­lers nicht ersicht­lich sei. Denn auch bei einer fachge­rech­ter Leitungs­an­äs­the­sie, die im vorlie­gen­den Fall auch indiziert war, könne eine Nervver­let­zung als Kompli­ka­tion auftre­ten.

Aller­dings hafte der Beklagte, weil seine Behand­lung mangels wirksa­mer Einwil­li­gung des Klägers insge­samt rechts­wid­rig gewesen sei, so das OLG weiter. Denn der Beklagte habe es versäumt, den Kläger über die neben der Leitungs­an­äs­the­sie bestehende Möglich­keit einer intra­li­ga­men­tä­ren Anästhe­sie aufzu­klä­ren. Hierbei wird der einzelne Zahn über eine gezielte Injek­tion eines Lokal­an­äs­the­ti­kums direkt in den Desmodon­tal­spalt betäubt.

Ein Arzt habe über mehrere gleicher­ma­ßen indizierte, übliche Behand­lungs­me­tho­den aufzu­klä­ren, wenn die Metho­den unter­schied­li­che Risiken und Erfolgs­chan­cen aufwie­sen. In diesem Fall habe der Patient eine echte Wahlmög­lich­keit, sodass ihm die Entschei­dung überlas­sen bleiben müsse, auf welchem Weg die Behand­lung erfol­gen soll und auf welches Risiko er sich einlas­sen will.

Quelle: OLG Hamm