Patientin bei der Behandlungsaufklärung
Die Kommu­ni­ka­tion zwischen Arzt und Patient hat an Bedeu­tung gewon­nen. Insbe­son­dere die Aufklä­rung über den Behand­lungs­stand ist von Wichtig­keit. Bild: Jean Paul Chasse­net | Dreamstime.com

Die Kommu­ni­ka­tion mit dem Patien­ten hat in den letzten Jahren stark an Bedeu­tung gewon­nen. Der moderne und im Verhält­nis zum Arzt emanzi­pierte Patient verlangt einen offenen Umgang und sachge­rechte Infor­ma­tio­nen zum Stand der Behand­lung. Dies gilt auch für die Nachbe­hand­lung nach erfolg­ten Opera­tio­nen, wie der folgende Fall aus der Schaden­pra­xis zeigt.

Sachver­halt

Die Patien­tin knickte mit dem linken Fuß um und erlitt einen Bruch des mittle­ren Keilbeins und der Mittel­fuß­kno­chen­ba­sen. In der erstver­sor­gen­den chirur­gi­schen Praxis wurde die Patien­tin mit einem Unter­schen­kel­gips versorgt und zur statio­nä­ren Behand­lung in eine spezia­li­sierte Klinik einge­lie­fert. Dort wurde festge­stellt, dass die Patien­tin unter einer diabe­tes­as­so­zi­ier­ten Polyneu­ro­pa­thie mit Ausbil­dung eines sogenann­ten Charcot-Fußes litt. Über diese erstmals gestellte Diagnose infor­mierte man die Patien­tin hinge­gen nicht.

Es erfolgte eine opera­tive Versor­gung der Fraktu­ren. Postope­ra­tiv war ein Gips angelegt und zur Entlas­tung eine Vacoped®-Orthese angepasst worden. Zudem wurde eine Wieder­vor­stel­lung zur Verlaufs­un­ter­su­chung in zwei Wochen vorge­se­hen. Auf die Verord­nung von Unter­arm-Gehstüt­zen zur vollstän­di­gen Entlas­tung des Fußes war vorerst verzich­tet worden. Geplant war, im Rahmen der verein­bar­ten Wieder­vor­stel­lung über die weitere Nachbe­hand­lung zu entschei­den.

Die Ärzte sprachen mit der Patien­tin jedoch nicht über die zwingende Erfor­der­lich­keit, den Fuß zu entlas­ten und zu diesem Zweck den Vacoped®-Schuh rund um die Uhr zu tragen.

Ein Wieder­vor­stel­lungs­ter­min wurde mit der Patien­tin verein­bart, sie jedoch nicht darüber aufge­klärt, dass die Wieder­vor­stel­lung zur Verlaufs­über­wa­chung zwingend notwen­dig war. Zum verein­bar­ten Termin erschien die Patien­tin nicht, sondern stellte sich zeitlich verzö­gert erst wieder in der erstver­sor­gen­den Praxis vor, nachdem zusätz­li­che Schmer­zen aufge­tre­ten waren.

Der Sachver­halt war Gegen­stand eines Gutach­ter­ver­fah­rens einer Landes­ärz­te­kam­mer. Nach den gutach­ter­li­chen Feststel­lun­gen kam es infolge der mangel­haf­ten thera­peu­ti­schen Aufklä­rung und der dadurch beding­ten verzö­ger­ten Behand­lung wegen der aggres­si­ven Grund­er­kran­kung (Polyneu­ro­pa­thie mit Ausbil­dung eines Charcot-Fußes) zu einem Fortschrei­ten der knöcher­nen Destruk­tion und zu einem Zusam­men­bruch der Fußwöl­bun­gen. Hieraus resul­tiert eine dauer­hafte Beein­träch­ti­gung des Geh- und Stehver­mö­gens des linken Fußes. Im Fall einer adäqua­ten Nachbe­hand­lung mit Bettung des Fußes und mehrwö­chi­ger Entlas­tung hätte ein Fortschrei­ten der Defor­mie­rung und damit die Einschrän­kung des Geh- und Stehver­mö­gens weitest­ge­hend verhin­dert werden können.

Haftungs­recht­li­che Beurtei­lung der mangeln­den Aufklä­rung

Haftungs­recht­lich unter­fällt eine mangel­hafte Kommu­ni­ka­tion in der Nachbe­hand­lung einer Opera­tion der sogenann­ten Siche­rungs­auf­klä­rung (= thera­peu­ti­sche Aufklä­rung). Der Arzt ist nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung verpflich­tet, den Patien­ten über alle Umstände zu infor­mie­ren, die zur Siche­rung des Heilungs­er­folgs und zu einem thera­pie­ge­rech­ten Verhal­ten erfor­der­lich sind. Eine unter­las­sene Siche­rungs­auf­klä­rung stellt einen zum Schaden­er­satz­an­spruch führen­den Behand­lungs­feh­ler dar.

In diesem Fall haben die behan­deln­den Ärzte keine ausrei­chende Siche­rungs­auf­klä­rung durch­ge­führt. Die Patien­tin wurde zunächst nicht über die erstmals gestellte Diagnose eines Charcot-Fußes infor­miert. Zudem unter­blieb die zwingende Aufklä­rung über spezi­elle Verhal­tens­re­geln im Hinblick auf die erfor­der­li­che postope­ra­tive Entlas­tung des Fußes rund um die Uhr. Die unzurei­chende Siche­rungs­auf­klä­rung war Ursache dafür, dass die Patien­tin den Ernst der Lage nicht erkannte, den Fuß nicht ausrei­chend entlas­tete und nicht zum geplan­ten Wieder­vor­stel­lungs­ter­min erschien.

Ein haftungs­re­le­van­tes Mitver­schul­den konnte der Patien­tin in diesem Fall nicht erfolg­reich entge­gen­ge­hal­ten werden. Zwar kann eine Nicht­be­fol­gung ärztli­cher Thera­pie- und Kontroll­an­wei­sun­gen im Einzel­fall zu einem die Haftung des Arztes mindern­den Mitver­schul­den führen. Jedoch setzt ein Mitver­schul­dens­ein­wand selbst­ver­ständ­lich voraus, dass entspre­chende Anwei­sun­gen überhaupt erfolgt und vom Patien­ten auch verstan­den worden sind.

Auf der Basis des ermit­tel­ten Sachver­halts kamen die Gutach­ter zu einem haftungs­be­grün­den­den Behand­lungs­feh­ler, welcher im Ergeb­nis zum Ausgleich umfang­rei­cher Schaden­er­satz­an­sprü­che führte. Wegen des verur­sach­ten Dauer­scha­dens steht ein Schmer­zens­geld im hohen fünfstel­li­gen Bereich zur Diskus­sion. Darüber hinaus ist die Geschä­digte seit dem Eingriff erwerbs­ge­min­dert. Demzu­folge sind Erwerbs­scha­den­an­sprü­che ebenso wie vermehrte Bedürf­nisse wegen der einge­schränk­ten Haushalts­füh­rung in erheb­li­chem Umfang auszu­glei­chen. Insge­samt stehen berech­tigte Schaden­er­satz­for­de­run­gen im sechs­stel­li­gen Bereich im Raum.

Fazit

Die beson­dere Sorgfalt ist nicht nur der Risiko­auf­klä­rung vor der geplan­ten opera­ti­ven Versor­gung geschul­det. Vielmehr muss der Patient in die Lage versetzt werden, den Heilver­lauf durch sein richti­ges Verhal­ten zu unter­stüt­zen. Hierzu ist erfor­der­lich, dass der Arzt den Patien­ten in den Behand­lungs­pro­zess einbe­zieht und die notwen­di­gen Verhal­tens­re­geln und deren Konse­quen­zen verdeut­licht, um den Heilerfolg nicht unnötig zu gefähr­den. Ist die thera­peu­ti­sche Aufklä­rung erfolgt, sollte sie regel­mä­ßig auch dokumen­tiert werden, um im Streit­fall den entspre­chen­den Nachweis führen zu können.

Im Praxis­all­tag besteht die große Gefahr, dass Patien­ten nach Abschluss der eigent­li­chen opera­ti­ven Versor­gung routi­n­ege­mäß ohne ausrei­chende Kommu­ni­ka­tion „verwal­tet“ werden. Insoweit sollte darauf geach­tet werden, dass jedem Einzel­fall die erfor­der­li­che Aufmerk­sam­keit im Hinblick auf das Verständ­nis und die Mitwir­kung des Patien­ten zukommt.

Die Kommu­ni­ka­tion in der Arzt-Patien­ten-Bezie­hung hat zudem stark an Bedeu­tung gewon­nen. So steht auch im Zentrum des Patien­ten­rech­te­ge­set­zes der mündige Patient mit seinem Anspruch auf Infor­ma­tion und Selbst­be­stim­mung. Mangelnde Kommu­ni­ka­tion ist deshalb immer häufi­ger Ausgangs­punkt für haftungs­recht­li­che Ausein­an­der­set­zun­gen. Der Patient, der sich nicht ausrei­chend infor­miert und nicht ernst genom­men fühlt, neigt grund­sätz­lich eher dazu, vermeint­li­che Schaden­er­satz­an­sprü­che gegen den Behand­ler durch­zu­set­zen.

Quelle: RA Michael Langguth, HDI