Sachver­halt

Wegen anhal­ten­der Rücken­schmer­zen und bisher nicht erfolg­rei­cher Thera­pie begab sich der 1951 geborene Kläger 2010 in ein Kranken­haus im Kreis Soest. Zunächst erfolgte eine konser­va­tive Behand­lung, die mit einigen Tagen statio­nä­rem Aufent­halt verbun­den war. Nachdem ein CT gemacht wurde, hat der beklagte Beleg­arzt ein Aufklä­rungs­ge­spräch durch­ge­führt und zu einer Opera­tion des vereng­ten Wirbel­ka­nals der Lenden­wir­bel­säule geraten.

Die Opera­tion hatte zur Folge, dass der Patient seine Beine im gestreck­ten Zustand nicht mehr heben konnte. Darüber hinaus kamen Lähmungs­er­schei­nun­gen, eine Blasen­ent­lee­rungs­stö­rung, eine Störung der Sexual­funk­tion sowie eine daraus folgende Depres­sion hinzu. Zwei weitere Opera­tio­nen wurden vorge­nom­men, bewirk­ten jedoch keine Besse­rung.

Der Kläger hat dem Beklag­ten einen Behand­lungs- und Aufklä­rungs­feh­ler vorge­wor­fen und von ihm Schadens­er­satz etwa in Höhe von 34.500 Euro sowie Schmer­zens­geld in ungefäh­rer Höhe von 200.000 Euro verlangt.

Entschei­dung in erster Instanz

Das Landge­richt Arnsberg hatte die Klage in erster Instanz abgelehnt (Az.: 5 O 28/13), da kein Beweis hervor­ge­bracht werden konnte, dass die Behand­lung fehler­haft erfolgt sei. Die Opera­tion sei lege artis durch­ge­führt worden, ebenso wie die Revisi­ons­ope­ra­tio­nen. Dem Landge­richt zufolge habe die Aufklä­rung mögli­cher­weise nur unzurei­chend erfolgt, aller­dings habe man von einer hypothe­ti­schen Einwil­li­gung ausge­hen können. Schließ­lich wollte er eine möglichst schnelle Verbes­se­rung seines Gesund­heits­zu­stand, den Aufklä­rungs­bo­gen habe er nicht bewusst durch­ge­le­sen und auch das Risiko eines mögli­chen tödli­chen Ausgangs durch die Narkose sei er einge­gan­gen – dadurch würde der Eindruck verstärkt, dass er der Opera­tion auch nach einer ausrei­chen­den Aufklä­rung zugestimmt hätte. Gegen das Urteil des Landge­richts hatte der Kläger Berufung einge­legt, mit dem Ergeb­nis des Urteils des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm (Az.: 26 U 3/14).

Entschei­dung in zweiter Instanz

Dem OLG Hamm zufolge hat der Beleg­arzt den Kläger vor dem ersten opera­ti­ven Eingriff nicht ausrei­chend aufge­klärt. Die Opera­tion war auch nur relativ indiziert, da der Patient nicht unter neuro­lo­gi­schen Ausfall­erschei­nun­gen litt. Auch die konser­va­tive Behand­lung hätte noch fortge­führt werden können. Die Einwil­li­gung in die Opera­tion ist wegen der mangeln­den Aufklä­rung daher unwirk­sam, auch von einer hypothe­ti­schen Zustim­mung kann man nicht ausge­hen – anders als es das Landge­richt Arnsberg aufge­fasst hatte.

Da es mehrere Optio­nen für die Behand­lung gegeben hat, hätte der Arzt vollstän­dig darüber aufklä­ren müssen, damit der Patient eine tatsäch­li­che Wahl gehabt hätte und die Risiken hätte abwägen können. Das Maß der Aufklä­rungs­pflicht steigt, je weniger dring­lich der Eingriff zu bewer­ten ist. In dem Prozess konnte nicht nachge­wie­sen werden, dass der Beklagte den Patien­ten über die Risiken der Opera­tion hinrei­chend aufge­klärt hat.

Der 26. Zivil­se­nat des OLG Hamm hat dem Kläger daher den verlang­ten Schadens­er­satz zugespro­chen sowie 75.000 Euro Schmer­zens­geld.

Quelle: OLG Hamm