Vergütung
Gibt es für’s Umklei­den auf der Arbeit Geld? Bild: © Karsten Eggert | Dreamstime.com

Arbeits­ver­trag: Wofür gibt’s Vergü­tung?

Nach ständi­ger arbeits­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung zählt nicht nur die eigent­li­che Tätig­keit, sondern jede vom Arbeit­ge­ber im Arbeits­ver­trag verlangte sonstige Tätig­keit oder Maßnahme, die mit der eigent­li­chen Tätig­keit oder der Art und Weise ihrer Erbrin­gung unmit­tel­bar zusam­men­hängt zu der im Dienste eines anderen erbrach­ten Arbeits­leis­tung im Sinne von § 611a Absatz 1 BGB.

Der Arbeit­ge­ber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeit­neh­mer aufgrund seines arbeits­ver­trag­lich vermit­tel­ten Weisungs­rechts abver­langt. „Arbeit“ im Sinne dieser Bestim­mun­gen ist jede Tätig­keit, die als solche der Befrie­di­gung eines fremden Bedürfnisses
dient[1].

Umzie­hen = Arbeits­zeit?

Das An- und Ablegen der herkömm­li­chen Berufs- und Schutz­klei­dung in Gesund­heits­ein­rich­tun­gen (Kittel, Kasack, Hose, Handschuhe, Schürze, Kopfhaube,
etc.) und der damit verbun­dene Zeitauf­wand des Arbeit­neh­mers beruhen in aller Regel auf der entspre­chen­den Anwei­sung des Arbeit­ge­bers zum Tragen der Dienst­klei­dung.

Das Umklei­den ist in diesem Fall ausschließ­lich fremdnützig. Daher schul­det der Arbeit­ge­ber auch die Vergütung für die durch den Arbeit­neh­mer hierfür im Betrieb aufge­wen­dete Zeit. Hierbei spielen auch infek­ti­ons­schutz­recht­li­che Aspekte eine Rolle.

Aus den Empfeh­lun­gen der Kommis­sion für Kranken­haus­hy­giene und Infek­ti­ons­pä­ven­tion (KRINKO) zur „Infek­ti­ons­prä­ven­tion im Rahmen der Pflege und Behand­lung von Patien­ten mit übertragbaren Krank­hei­ten“ folgt eindeu­tig, dass den Beschäf­tig­ten in der direk­ten Patien­ten­ver­sor­gung Arbeits­klei­dung in ausrei­chen­der Stückzahl für den tägli­chen Wechsel zur Verfügung gestellt wird, die diese bei der Arbeit tragen und nach der Arbeit zur Reini­gung wieder abgeben müssen[2].

Lästige Notwen­dig­keit

Dazu muss notwen­di­ger­weise vor der Arbeits­auf­nahme ein Umklei­de­raum aufge­sucht werden, die dort bereit­ge­stellte Arbeits­klei­dung angezo­gen und danach der jewei­lige Arbeits­platz aufge­sucht werden. Am Ende des Arbeits­tags ist wiederum der Umklei­de­raum aufzu­su­chen, die Arbeits­klei­dung auszu­zie­hen und diese zur Reini­gung abzu geben.

Diese Umklei­de­vor­gänge sind ausschließ­lich fremdnützig und die dafür erfor­der­li­chen Zeiten werden daher als vergütungspflichtige Arbeits­zeit angese­hen[3]. Auf indivi­dual- oder kollek­tiv­recht­li­cher Ebene kann jedoch die aufge­wen­dete Zeit für die Umklei­de­zei­ten als Teil der Arbeits­leis­tung im Sinne von § 611a einer anderen Vergütung zugeführt werden als die „eigent­li­che“ Tätig­keit.

Quellen:

  1. BAG vom 13.10.2021 – 5 AZR 270/20.
  2. Schöppe S., Schanz M. (2018): „Allge­meine Hygiene von Kranken­haus­wä­sche und die beson­de­ren Anfor­de­run­gen der Aufbe­rei­tung von Funkti­ons­tex­ti­lien.“ In: RDG 15(39), S. 120–125.
  3. BAG vom 23.4.2024 – 5 AZR 212/23.