
Arbeitsvertrag: Wofür gibt’s Vergütung?
Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt zu der im Dienste eines anderen erbrachten Arbeitsleistung im Sinne von § 611a Absatz 1 BGB.
Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. „Arbeit“ im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses
dient[1].
Umziehen = Arbeitszeit?
Das An- und Ablegen der herkömmlichen Berufs- und Schutzkleidung in Gesundheitseinrichtungen (Kittel, Kasack, Hose, Handschuhe, Schürze, Kopfhaube,
etc.) und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen in aller Regel auf der entsprechenden Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung.
Das Umkleiden ist in diesem Fall ausschließlich fremdnützig. Daher schuldet der Arbeitgeber auch die Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit. Hierbei spielen auch infektionsschutzrechtliche Aspekte eine Rolle.
Aus den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionspävention (KRINKO) zur „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ folgt eindeutig, dass den Beschäftigten in der direkten Patientenversorgung Arbeitskleidung in ausreichender Stückzahl für den täglichen Wechsel zur Verfügung gestellt wird, die diese bei der Arbeit tragen und nach der Arbeit zur Reinigung wieder abgeben müssen[2].
Lästige Notwendigkeit
Dazu muss notwendigerweise vor der Arbeitsaufnahme ein Umkleideraum aufgesucht werden, die dort bereitgestellte Arbeitskleidung angezogen und danach der jeweilige Arbeitsplatz aufgesucht werden. Am Ende des Arbeitstags ist wiederum der Umkleideraum aufzusuchen, die Arbeitskleidung auszuziehen und diese zur Reinigung abzu geben.
Diese Umkleidevorgänge sind ausschließlich fremdnützig und die dafür erforderlichen Zeiten werden daher als vergütungspflichtige Arbeitszeit angesehen[3]. Auf individual- oder kollektivrechtlicher Ebene kann jedoch die aufgewendete Zeit für die Umkleidezeiten als Teil der Arbeitsleistung im Sinne von § 611a einer anderen Vergütung zugeführt werden als die „eigentliche“ Tätigkeit.
Quellen:
- BAG vom 13.10.2021 – 5 AZR 270/20.
- Schöppe S., Schanz M. (2018): „Allgemeine Hygiene von Krankenhauswäsche und die besonderen Anforderungen der Aufbereitung von Funktionstextilien.“ In: RDG 15(39), S. 120–125.
- BAG vom 23.4.2024 – 5 AZR 212/23.