Kleidungswechsel im Umkleideraum
Nummer 4.1 des Anhangs „Anfor­de­run­gen und Maßnah­men für Arbeits­stät­ten nach § 3 Absatz 1“ der ArbStättV regelt die Bereit­stel­lung von Umklei­de­räu­men.

Das An- und Ablegen der Dienst­klei­dung gehört für jede Pflege­kraft zum Arbeits­all­tag dazu: Pflege­ka­sack an und los geht’s. Doch wohin mit den priva­ten Klamot­ten, der Handta­sche und den Wertsa­chen? Muss der Arbeit­ge­ber hierfür Schließ­fä­cher zur Verfü­gung stellen?

Kleidung unter­liegt dem Arbeits­schutz

Der Arbeit­ge­ber hat in erster Linie dafür Sorge zu tragen, dass die Dienst­aus­übung am Arbeits­platz gefahr­los und hygie­nisch vonstat­ten gehen kann. Dies ist unter anderem in der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (ArbStättV) sowie in den Unfall­ver­hüf­tungs­vor­schrif­ten (UVV) geregelt.

Laut Nummer 4.1 des Anhangs „Anfor­de­run­gen und Maßnah­men für Arbeits­stät­ten nach § 3 Absatz 1“ der ArbStättV hat der Arbeit­ge­ber geeig­nete Umklei­de­räume zum An- und Ablegen der Dienst­klei­dung zur Verfü­gung zu stellen, wenn die Beschäf­tig­ten – wie in der Pflege – für ihre Tätig­keit spezi­elle Texti­lien tragen müssen und es ihnen nicht zuzumu­ten ist, sich in einem anderen Raum umzuzie­hen.

Außer­dem müssen die Umklei­de­räume nach Nummer 4.1 Absatz 3b mit abschließ­ba­ren Einrich­tun­gen ausge­stat­tet sein, die für die Aufbe­wah­rung der Garde­robe einer jeden Pflege­kraft dient.

Trennung von Arbeits- und Privat­klei­dung

Aller­dings müssen die jewei­li­gen Schränke zur Aufbe­wah­rung der Dienst­klei­dung und der priva­ten Gegen­stände unter Umstän­den vonein­an­der getrennt sein. Dies hat hygie­ni­sche Gründe. Keime aus dem priva­ten Umfeld sollen nicht an die Dienst­tex­ti­lien gelan­gen und umgekehrt.

Bekräf­tigt wird diese Regelung durch das Zusam­men­wir­ken der Allge­mei­nen Schutz­maß­nah­men und der Biostoff­ver­ord­nung mit der Techni­schen Regel für biolo­gi­sche Arbeits­stoffe (TRBA 250) „Biolo­gi­sche Arbeits­stoffe im Gesund­heits­we­sen und in der Wohlfahrts­pflege“.

§ 9 Absatz 1 Nummer 4 der Biostoff­ver­ord­nung (BioStoffV) schreibt zunächst ebenfalls vor, dass der Arbeit­ge­ber vom Arbeits­platz getrennt Umklei­de­räume zum An- und Ablegen des Diens­t­out­fits bereit­zu­stel­len hat. Ferner ist diese regel­mä­ßig zu wechseln und zu reini­gen.

Die TRBA 250 greift dies auf und führt darüber hinaus an, dass eine getrennte Aufbe­wah­rung der Texilien im Rahmen einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung festge­legt werden muss.

Alle Infos zum Thema Textil­hy­giene und saube­rer Dienst­klei­dung finden Sie bei unserem Themen­part­ner DTV.

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Fazit

Die öffent­lich-recht­li­chen Verpflich­tun­gen des Arbeit­ge­bers aus den genann­ten Vorschrif­ten ergeben einen arbeit­recht­li­chen Anspruch für den Arbeit­neh­mer. Dieser kann auf die Einhal­tung der Schutz­reg­lun­gen seitens des Arbeit­ge­bers bestehen. Somit hat der Arbeit­neh­mer das Recht, seine priva­ten Klamot­ten plus Wertge­gen­stände bei Dienst­an­tritt sicher und sauber zu verstauen.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe September/Oktober 2021 der Rechts­de­pe­sche; RDG 18(5), S. 290 f.