Die hygienisch fehlerhafte Aufbereitung von Altenheim- und Krankenhauswäsche kann haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die hygie­nisch fehler­hafte Aufbe­rei­tung von Alten­heim- und Kranken­haus­wä­sche kann haftungs­recht­li­che Konse­quen­zen nach sich ziehen. Bild: © DTV

Aufbe­rei­tung von Wäsche mit Infek­ti­ons­ge­fähr­dung

Frage­stel­lun­gen rund um Hygiene stellen für Führungs­kräfte im Gesund­heits­dienst einen sensi­blen Komplex dar, bei dem Nutzen und Risiko beson­ders sorgfäl­tig abgewo­gen werden müssen. Ökono­mi­sche und ökolo­gi­sche Gesichts­punkte stehen dem Infek­ti­ons­schutz und der Funkti­ons­si­cher­heit gegen­über. In jeder Gesund­heits­ein­rich­tung stellt die Aufbe­rei­tung von Wäsche und Texti­lien (zum Beispiel Dienst- und Schutz­klei­dung, Bett- und Frottee­wä­sche, Reini­gungs­tü­cher und Wisch­tex­ti­lien) zum einen eine bedeu­tende Position im Haushalts­plan und zum anderen ein poten­zi­el­les Risiko im Haftungs­be­reich „Hygiene“ dar.

Die recht­li­che Positi­ons­be­stim­mung ist insoweit eindeu­tig. Die grund­le­gende Verant­wor­tung für die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz der Patien­ten und Beschäf­tig­ten liegt bei der Einrich­tungs­lei­tung. Zur Erfül­lung dieser Verpflich­tung sind geeig­nete organi­sa­to­ri­sche Regelun­gen zu treffen, die den aktuel­len Sicher­heits- und Quali­täts­an­for­de­run­gen entspre­chen. Bezogen auf die Ver- und Entsor­gung von frischer und benutz­ter Wäsche für Einrich­tun­gen des Gesund­heits­diens­tes bedeu­tet dies, dass eine große Anzahl von Vorschrif­ten einge­hal­ten werden muss, die sowohl bauli­che Voraus­set­zun­gen und anzuwen­dende Wasch­pro­zesse, als auch die mikro­bio­lo­gi­schen Eigen­schaf­ten und Quali­tä­ten der aufbe­rei­te­ten Texti­lien beschrei­ben.

Haftungs­pri­vi­le­gie­rung

Dieses Risiko kann durch die Zusam­men­ar­beit mit einem exter­nen Wäsche­rei­dienst­leis­ter, der Texti­lien aus Kranken­haus und Alten­heim unter siche­ren und repro­du­zier­ba­ren Bedin­gun­gen aufbe­rei­tet, aus dem Pflich­ten­kreis der Einrich­tung ausge­la­gert werden. In diesem Bereich darf ohnehin nur tätig werden, wer zyklisch seine Fähig­keit zum Betrei­ben einer Hygie­ne­wä­sche­rei durch ein spezi­fi­sches Zerti­fi­kat nachwei­sen kann. Hierdurch wird die Einrich­tung und Anwen­dung eines forma­len Quali­täts­ma­nage­ment­sys­tems belegt, das den funktio­na­len und hygie­ni­schen Sicher­heits­an­for­de­run­gen des Wäsche­kreis­laufs im Bereich des Gesund­heits- und Sozial­we­sens gerecht wird. Eine Bürde, die im Falle der sog. „Inhouse-Wäsche­rei“ vom Einrich­tungs­be­trei­ber in vollem Umfang selbst getra­gen werden muss.

Prämi­en­bo­nus durch Risiko­mi­ni­mie­rung

Aus der Sicht des Betrei­bers einer Gesund­heits­ein­rich­tung stellt die Einbin­dung eines exter­nen und zerti­fi­zier­ten Wäsche­rei­dienst­leis­ters (zum Beispiel zur Aufbe­rei­tung der Dienst­klei­dung) einen relevan­ten Bestand­teil für das haftungs­recht­lich relevante Risiko­ma­nage­ment dar. Es existie­ren mehrere vergleich­bare Quali­fi­ka­ti­ons- und Zerti­fi­zie­rungs­mo­delle für Wäsche­reien, die Texti­lien aus Einrich­tun­gen der Gesund­heits- und Sozial­wirt­schaft aufbe­rei­ten. Hierdurch kann die Einstands­pflicht für Schäden, die auf Fehler im Bereich der Prozess­or­ga­ni­sa­tion zurück­zu­füh­ren sind, aus dem zu vertre­ten­den Haftungs­zir­kel der Einrich­tung ausge­grenzt werden. Ein risiko­mi­ni­mie­ren­der Umstand, der sich im Übrigen als Nachlass auf die Prämi­en­höhe der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung, bezie­hungs­weise der sogenann­ten Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung infolge von Seuchen auswir­ken kann.