Sarah Nöllrich fragt: In dem Fuhrpark unseres Pflege­diens­tes sind leider allzu häufig Blech­schä­den wegen Parkremp­lern zu bekla­gen. In aller Regel gesche­hen diese Unfälle während der Dienst­zei­ten. Die Fahrzeuge können von den Mitar­bei­tern jedoch auch außer­halb der Dienst­zei­ten genutzt werden. Neulich ist eine Kolle­gin auf der morgend­li­chen Anfahrt zu unserer Zentrale durch eine Unacht­sam­keit von der Fahrbahn abgekom­men und hat – polizei­lich dokumen­tiert – selbst­ver­schul­det einen erheb­li­chen Schaden an dem Dienst­wa­gen verur­sacht. Muss die Mitar­bei­te­rin diesen erset­zen?

Antwort der Redak­tion: Eigent­lich schei­det im Rechts­ver­hält­nis zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer die strenge zivil­recht­li­che Haftung nach der auch für leich­teste Fahrläs­sig­keits­schä­den gehaf­tet werden muss aus. Die Anwen­dung der arbeits­ge­richt­li­chen Regeln der Haftungs­mil­de­rung setzt jedoch voraus, dass es zu einem Schaden bei der Ausübung einer betrieb­li­chen Tätig­keit gekom­men ist. Die Eingren­zung der Haftung der Arbeit­neh­mer recht­fer­tigt sich nämlich nur vor einem betrieb­li­chen Hinter­grund. Mit dem allge­mei­nen Lebens­ri­siko des Arbeit­neh­mers soll der Arbeit­ge­ber hinge­gen nicht belas­tet werden. Das bedeu­tet, die private Nutzung von Betriebs­mit­teln wird auch der priva­ten Haftungs­sphäre zugerech­net.

Diese Wertung gilt auch für die Haftungs­frage von Schäden auf dem Weg zur Arbeits­stätte. Der Weg zur Arbeit zählt nicht zu den dienst­li­chen Verrich­tun­gen (vgl. LAG Köln NZA 1995, S. 1163). Er fällt nicht in die Arbeits­zeit und wird auch nicht vergü­tet. Es ist daher auch nicht von Bedeu­tung, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer für den Weg zur Arbeits­stätte einen Firmen­wa­gen überlas­sen hat. Denn der Weg zur Arbeit ist allein der Risiko­sphäre des Arbeit­neh­mers zuzurech­nen, sodass hier für eine auf dem Gedan­ken der gerech­ten Vertei­lung der Risiko­sphä­ren basie­rende Haftungs­be­gren­zung kein Raum ist. Verliert der Fahrer eines Pkw die Kontrolle über das Fahrzeug und kommt von der Fahrbahn ab, so spricht nach den allge­mei­nen zivil­pro­zes­sua­len Grund­sät­zen schon der Beweis des ersten Anscheins für die schuld­hafte – nämlich zumin­dest fahrläs­sige – Beschä­di­gung des Eigen­tums am Unfall­fahr­zeug. Das bedeu­tet, dass die Mitar­bei­te­rin für die Schäden aus dem Unfall­ereig­nis dem Grunde und der Höhe nach einzu­ste­hen hat. Dies gilt jeden­falls solange keine abwei­chende Sonder­ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber getrof­fen worden ist.