Nothelfer: Haftung im Notfall
Haftung im Notfall. Bild: © Prof. Dr. Volker Großkopf

In einer medizi­ni­schen Notfall­si­tua­tion ist der Nothel­fer nach den Grund­sät­zen der Geschäfts­füh­rung ohne Auftrag in der Regel privi­le­giert (§§ 677 ff. BGB). Hinter­grund hierfür ist, dass die zufäl­lige Übernahme von Erste-Hilfe-Maßnah­men zumeist aufgrund eines unent­gelt­li­chen Auftra­ges und nicht aufgrund eines Behand­lungs­ver­tra­ges erfolgt.

Der Gesetz­ge­ber erkennt dieses zivil­cou­ra­gierte Engage­ment an, indem er dem Nothel­fer nur die Verant­wor­tung für vorsätz­li­ches oder grob fahrläs­si­ges Fehlver­hal­ten aufer­legt (§ 680 BGB).

Anders kann sich die Situa­tion jedoch darstel­len, wenn der Nothel­fer über eine profes­sio­nelle Ausbil­dung in einem Gesund­heits­be­ruf verfügt, sei es als als Arzt oder Pflege­kraft. Werden von einem solchen profes­sio­nel­len Nothel­fer Erste-Hilfe-Maßnah­men in seiner Freizeit erbracht, sprechen nach allge­mei­ner juris­ti­scher Auffas­sung gute Gründe dafür, die Haftungs­pri­vi­le­gie­rung zu versa­gen, d. h. alle Ausprä­gun­gen der Fahrläs­sig­keit – leicht, mittel, grob – können zum Haftungs­maß­stab heran­ge­zo­gen werden. In der Praxis kann dies eklatante Schadens­er­satz­for­de­run­gen für Gesund­heits­be­ruf­ler nach sich ziehen.

Das OLG München linderte diesen Haftungs­druck ein wenig. Mit einer Entschei­dung aus dem Jahr 2006 wurde die Schadens­er­satz­klage gegen einen nothel­fen­den Augen­arzt abgewie­sen, obwohl sein Fehlver­hal­ten bei der Rettung eines Ertrin­kungs­op­fers als nicht unerheb­lich fahrläs­sig einge­stuft worden ist (Urteil vom 6. April 2006 – 1 U 4142/05 = RDG 2006, S. 156 ff.). Bei diesem Fall handelt es sich jedoch ledig­lich um eine Einzel­fall-Entschei­dung, aus der keine allge­mein verbind­li­che Haftungs-Privi­le­gie­rung erwächst. Der profes­sio­nelle Nothel­fer ist daher gut beraten, wenn er die Risiken einer Notfall­be­hand­lung durch eine entspre­chende Haftpflicht­ver­si­che­rungs­lö­sung abdeckt.