Elfriede Ziegler fragt: In unserem Pflegeheim leidet ein Bewohner an einem bösartigem Tumor; seine Prognose ist schlecht. Aufgrund der zum Teil drastischen Erfahrungen mit Chemotherapeutika möchte er sich in seiner verbleibenden Lebensphase nach eigener Aussage „nicht mehr vergiften lassen“. Gibt es die Möglichkeit ihm stattdessen die Verordnung homöopathischer Mittel anzubieten?
Antwort der Redaktion: Die Beantwortung dieser Fragestellung ist vorrangig medizinischer Natur, denn die Wahl der geeigneten Therapieform obliegt dem ärztlichen Sachverstand. Der Arzt muss – mit dem Einverständnis des Patienten – die Einhaltung der gewählten Medikationen garantieren.
Grundsätzlich ist zur Anwendbarkeit von homöopathischen Mitteln in der Palliativmedizin folgendes zu sagen: Homöopathische Arzneimittel werden in Deutschland keinem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren unterzogen, sondern nur bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) registriert (§§ 38, 39 AMG). Das heißt, für diese Mittel muss kein Wirksamkeitsnachweis erbracht werden. Sie können ohne Angabe von Wirkungen und Anwendungsgebieten in den Verkehr gebracht werden.
Hinsichtlich der Verordnungs- und Abrechnungsfähigkeit von Homöopathika ist auf § 34 SGB V zu verweisen. Hier hat der Gesetzgeber schon seit längerem die Möglichkeit eröffnet, dass Arzneimittel aus Therapierichtungen abseits der Schulmedizin gegebenenfalls zur Behandlung in Betracht gezogen werden können. Zu diesen besonderen Therapieformen werden die Phytotherapie, Antroposophie und auch die Homöopathie gezählt.
In den „Arzneimittel-Richtlinien“ (AMR) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) ist demzufolge die Verordnungsfähigkeit derartiger Arzneimittel nicht ausgeschlossen. Insbesondere für schwerwiegende Erkrankungen, das heißt wenn sie lebensbedrohlich sind oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigten, ermöglicht die Richtlinie die Verordnung von homöopathischen Mitteln. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Arzneimittel dem anerkannten Therapiestandard der Homöopathie für diese Erkrankung zu entsprechen hat, und zum anderen der verordnende Arzt die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation als Begründung festhält (vgl. Nummer 16.5 AMR).