Elfriede Ziegler fragt: In unserem Pflege­heim leidet ein Bewoh­ner an einem bösar­ti­gem Tumor; seine Prognose ist schlecht. Aufgrund der zum Teil drasti­schen Erfah­run­gen mit Chemo­the­ra­peu­tika möchte er sich in seiner verblei­ben­den Lebens­phase nach eigener Aussage „nicht mehr vergif­ten lassen“. Gibt es die Möglich­keit ihm statt­des­sen die Verord­nung homöo­pa­thi­scher Mittel anzubie­ten?

Antwort der Redak­tion: Die Beant­wor­tung dieser Frage­stel­lung ist vorran­gig medizi­ni­scher Natur, denn die Wahl der geeig­ne­ten Thera­pie­form obliegt dem ärztli­chen Sachver­stand. Der Arzt muss – mit dem Einver­ständ­nis des Patien­ten – die Einhal­tung der gewähl­ten Medika­tio­nen garan­tie­ren.

Grund­sätz­lich ist zur Anwend­bar­keit von homöo­pa­thi­schen Mitteln in der Pallia­tiv­me­di­zin folgen­des zu sagen: Homöo­pa­thi­sche Arznei­mit­tel werden in Deutsch­land keinem arznei­mit­tel­recht­li­chen Zulas­sungs­ver­fah­ren unter­zo­gen, sondern nur bei dem Bundes­in­sti­tut für Arznei­mit­tel und Medizin­pro­dukte (BfArM) regis­triert (§§ 38, 39 AMG). Das heißt, für diese Mittel muss kein Wirksam­keits­nach­weis erbracht werden. Sie können ohne Angabe von Wirkun­gen und Anwen­dungs­ge­bie­ten in den Verkehr gebracht werden.

Hinsicht­lich der Verord­nungs- und Abrech­nungs­fä­hig­keit von Homöo­pa­thika ist auf § 34 SGB V zu verwei­sen. Hier hat der Gesetz­ge­ber schon seit länge­rem die Möglich­keit eröff­net, dass Arznei­mit­tel aus Thera­pie­rich­tun­gen abseits der Schul­me­di­zin gegebe­nen­falls zur Behand­lung in Betracht gezogen werden können. Zu diesen beson­de­ren Thera­pie­for­men werden die Phyto­the­ra­pie, Antro­po­so­phie und auch die Homöo­pa­thie gezählt.

In den „Arznei­mit­tel-Richt­li­nien“ (AMR) des Gemein­sa­men Bundes­aus­schuss (G‑BA) ist demzu­folge die Verord­nungs­fä­hig­keit derar­ti­ger Arznei­mit­tel nicht ausge­schlos­sen. Insbe­son­dere für schwer­wie­gende Erkran­kun­gen, das heißt wenn sie lebens­be­droh­lich sind oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verur­sach­ten Gesund­heits­stö­rung die Lebens­qua­li­tät auf Dauer nachhal­tig beein­träch­tig­ten, ermög­licht die Richt­li­nie die Verord­nung von homöo­pa­thi­schen Mitteln. Dabei ist zum einen zu berück­sich­ti­gen, dass das Arznei­mit­tel dem anerkann­ten Thera­pie­stan­dard der Homöo­pa­thie für diese Erkran­kung zu entspre­chen hat, und zum anderen der verord­nende Arzt die zugrunde liegende Diagnose in der Patien­ten­do­ku­men­ta­tion als Begrün­dung festhält (vgl. Nummer 16.5 AMR).