Suizid
Wenn die Verzweif­lung zu groß wird

Bislang gehört Italien zu denje­ni­gen europäi­schen Ländern, die das Thema Sterbe­hilfe eher restrik­tiv behan­deln. Doch das wird sich wahrschein­lich bald ändern: Die Regie­rung plant, Beihilfe zum Suizid zu legali­sie­ren. Wie das Deutsche Ärzte­blatt meldet, strebt Gesund­heits­mi­nis­ter Roberto Speranza eine entspre­chende Verein­ba­rung mit den 20 italie­nischen Regio­nen an, die sich ganz grob mit Bundes­län­dern verglei­chen lassen. Es sei das Ziel, Rechts­si­cher­heit für Begleit­per­so­nen von Sterbe­wil­li­gen zu schaf­fen. „Ich persön­lich bin seit langem von der Notwen­dig­keit und Dring­lich­keit einer gesetz­ge­be­ri­schen Maßnahme in dieser Angele­gen­heit überzeugt“, wird der Politi­ker zitiert.

Für den Suizid in die Schweiz: Begleit­per­son wurde angeklagt – Kritik der Kirche an Neure­ge­lung

Die aktuelle Initia­tive hat im Wesent­li­chen zwei Auslö­ser: Bereits im Novem­ber 2019 erklärte das italie­ni­sche Verfas­sungs­ge­richt den Geset­zes­pa­ra­gra­fen 580 des Straf­ge­setz­bu­ches, der Suizid-Beihilfe krimi­na­li­sierte, für verfas­sungs­wid­rig. Im konkre­ten Fall war es um Sterbe­hilfe für einen Mann gegan­gen, der 2014 bei einem Verkehrs­un­fall schwerste körper­li­che Behin­de­run­gen davon­ge­tra­gen hatte. Unter anderem konnte er nicht mehr selbst­stän­dig atmen, essen und ausschei­den. Jedoch war er weiter­hin im Vollbe­sitz seiner geisti­gen Kräfte.

Nachdem sich sein Zustand über die Jahre weiter verschlech­tert hatte, beschloss er, seinem Leben ein Ende zu setzen. Hierfür nahm er die Dienste eines Sterbe­hilfe-Vereins in der Schweiz in Anspruch, wo er Ende Februar 2017 Suizid beging. Darauf­hin wurde die Begleit­per­son angeklagt, die ihn mit ihrem Auto ins Nachbar­land trans­por­tiert hatte, um dessen Sterbe­wunsch zu ermög­li­chen. Diese reichte letzt­end­lich Verfas­sungs­be­schwerde ein.

Ein weite­rer schlag­zei­len­träch­ti­ger Fall ist jener eines 43-Jähri­gen Mannes, der vor rund zehn Jahren ebenfalls bei einem Verkehrs­un­fall schwer verletzt worden war und seitdem bettlä­ge­rig ist. „Ich möchte in Würde sterben, bitte lassen Sie mich jetzt gehen“, schrieb er in einem Brief an den Gesund­heits­mi­nis­ter. Seinen Antrag auf einen medizi­nisch assis­tier­ten Suizid hatte 2020 die lokale Gesund­heits­be­hörde abgewie­sen. Vor einigen Monaten entscheid ein Gericht in Ancona jedoch, dass man den Antrag abermals prüfen müsse.

Die katho­li­sche Kirche protes­tiert gegen die Pläne des Minis­ters. Das Empfin­den der Mehrheits­ge­sell­schaft sei geprägt von einer „jugend­li­chen und gesun­den Vorstel­lung, auf deren Grund­lage alles, was nicht einem bestimm­ten Wohlbe­fin­den und einer bestimm­ten Vorstel­lung von Gesund­heit entspricht, ausge­sto­ßen wird“, so Erzbi­schof Vincenco Paglia zu Radio Vatikan. Seiner Meinung nach drohe, dass sich Eutha­na­sie verbreite, und – mit Blick auf nicht gesund zur Welt gekom­mene Neuge­bo­rene – sogar eine „neue Form der Eugenik“, betonte Paglia.

Stark unter­schied­li­che Rechts­lage in Europa – Verschie­dene Formen der Sterbe­hilfe

Neben der derzeit – nach dem Verfas­sungs­ge­richt-Entscheid – unkla­ren Rechts­lage in Italien ist die bloße Beihilfe zum Suizid derzeit in Dänemark, Norwe­gen, Irland, dem Verei­nig­ten König­reich, Frank­reich, Portu­gal, Griechen­land, Polen, Slowe­nien und Ungarn straf­bar. In Deutsch­land hinge­gen ist sie erlaubt. Der 2015 neu gefasste Paragraf 217 des Straf­ge­setz­buchs verbot bis Anfang 2020 ledig­lich „geschäfts­mä­ßige Suizid­be­hilfe“ durch kommer­zi­elle Anbie­ter.

Am 26. Februar 2020 entschied das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt jedoch, dass auch diese Regelung verfas­sungs­wid­rig sei. Damit man ledig­lich von einer Beihilfe zum Suizid sprechen kann, ist es wichtig, dass Sterbe­wil­lige den letzten Schritt – etwa die Einnahme der letal wirken­den Substanz – selbst­stän­dig durch­füh­ren.

Neben der Beihilfe zum Suizid sind auch passive Sterbe­hilfe (Unter­las­sen von lebens­ver­län­gern­den Maßnah­men auf ausdrück­li­chen Patien­ten­wunsch hin) sowie indirekte Sterbe­hilfe (pallia­tiv-medizi­ni­sche Maßnah­men etwa zur Schmerz­lin­de­rung, die sich lebens­ver­kür­zend auswir­ken können) in Deutsch­land erlaubt. Klar unter­sagt ist jedoch die aktive Sterbe­hilfe, also etwa das Verab­rei­chen des Medika­ments oder das Setzen der tödli­chen Injek­tion. Dies wird laut Paragraf 216 des Straf­ge­setz­buchs als „Tötung auf Verlan­gen“ sanktio­niert.

Auf der anderen Seite des Spektrums haben die Nieder­lande, Belgien, Luxem­burg und Spanien die liberals­ten Regelun­gen zur Sterbe­hilfe in Europa. Dort ist auch aktive Sterbe­hilfe legali­siert. Voraus­set­zung ist jeweils eine ausdrück­li­che und klar dokumen­tierte Willens­er­klä­rung der sterbe­wil­li­gen Person.