Eine nieder­ge­las­sene Derma­to­lo­gin und Aller­go­lo­gin hatte dagegen geklagt, dass sie gegen ihren Willen in dem Arztsu­che- und Arztbe­wer­tungs­por­tal www.jameda.de einge­tra­gen ist, da sie sich anderen Profi­len gegen­über benach­tei­ligt sah. Nachdem das Landge­richt Köln die Klage abgewie­sen und die Berufung beim Oberlan­des­ge­richt Köln erfolg­los blieb, wurde kürzlich mitge­teilt, dass die Revision gegen­über dem Bundes­ge­richts­hof (BGH) zugelas­sen wurde. Seither wurde gespannt auf die Entschei­dung aus Karls­ruhe gewar­tet.

Der Sachver­halt

Auf dem Inter­net­por­tal jameda können Infor­ma­tio­nen über Ärzte und eine entspre­chende Bewer­tung abgeru­fen werden. Nutzern soll es bei der Suche nach einem Arzt in ihrer Umgebung helfen. Ärzte werden dabei entwe­der mit einem kosten­freien Basis­pro­fil oder aber mit einem bezahl­ten Premium-Profil präsen­tiert.

Zu den Basis­da­ten zählen Name, der akade­mi­sche Grad, die Fachrich­tung und die Praxis­an­schrift sowie weitere Kontakt­da­ten und Sprech­zei­ten. Bei einem bezahl­ten Account hinge­gen wird das Profil zusätz­lich mit einem Foto sowie mit weite­ren relevan­ten Infor­ma­tio­nen verse­hen. Außer­dem werden bezahlte Profile als Alter­na­tiv­vor­schläge angezeigt, wenn sich ein Nutzer auf einem Basis­pro­fil befin­det. Umgekehrt werden aller­dings auf Premium-Profi­len keine Basis­pro­file als Alter­na­tive einge­blen­det – was letzt­lich entschei­dend für das BGH-Urteil war.

Die Kläge­rin verlangte, dass ihr Basis­pro­fil, das gegen ihren Willen auf jameda abgelegt war, vollstän­dig gelöscht wird und hatte nun in dritter Instanz Erfolg mit ihrem gericht­li­chen Vorge­hen.

Entschei­dung des BGH

Dem Urteil (Az.: VI ZR 30/17) des BGH zufolge, sind nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BDSG „perso­nen­be­zo­gene Daten zu löschen, wenn ihre Speiche­rung unzuläs­sig ist“ – was hier offen­bar der Fall gewesen ist. Dadurch, dass der jameda-Träger die Seite so ausrich­tet, dass umgekehrt auf den bezahl­ten Profi­len keine Alter­na­tiv­vor­schläge der örtli­chen Konkur­ren­ten gemacht werden, handelt es sich bei dem Portal um keinen „neutra­len Infor­ma­ti­ons­mit­t­ler“ mehr, erklärte der BGH in der Presse­mit­tei­lung.

In diesem Fall standen sich das Grund­recht der Meinungs- und Medien­frei­heit des jameda-Trägers und das Recht der Kläge­rin auf Schutz ihrer perso­nen­be­zo­ge­nen Daten bezie­hungs­weise ihr Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung gegen­über. Wegen mangeln­der Neutra­li­tät des jameda-Portals konnte sich der Träger auch nur bedingt auf sein Recht der Meinungs- und Medien­frei­heit berufen. Aus diesem Grund hat der BGH entschie­den, dass das Profil der Ärztin auf ihr Verlan­gen hin gelöscht werden muss. Grund­sätz­lich sind Portale, bei denen Ärzte von Patien­ten bewer­tet werden, jedoch weiter­hin zuläs­sig.

jameda listet nach wie vor alle Ärzte Deutsch­lands

Darauf hatte auch jameda nach Abschluss der Verhand­lun­gen in einer Presse­mit­tei­lung nochmals ausdrück­lich hinge­wie­sen und erklärt, dass das Werben bezahl­ter Profile auf Basis­pro­fi­len nach dem BGH-Urteil einge­stellt worden ist:

„Wir begrü­ßen, dass die Bundes­rich­ter nochmals bestä­tig­ten, dass eine Speiche­rung der perso­nen­be­zo­ge­nen Daten mit einer Bewer­tung der Ärzte durch Patien­ten grund­sätz­lich zuläs­sig ist und dem Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis der Allge­mein­heit damit ein hoher Stellen­wert einge­räumt wird. Aus demsel­ben Grund setzt sich jameda für vollstän­dige Arztlis­ten ein und hat die Anzei­gen auf Arztpro­fi­len, die Grund für das Urteil waren, nach Vorga­ben der Bundes­rich­ter mit sofor­ti­ger Wirkung entfernt.“

Ärzte müssen sich ein solches Werben also grund­sätz­lich nicht gefal­len lassen – listen und durch Nutzer bewer­ten lassen darf man sie aller­dings nach wie vor.

Quelle: BGH