Sachver­halt

Bei der Kläge­rin handelt es sich um eine Frau aus dem Münster­land, die im Jahr 2006 eine hetero­lo­gi­sche Insemi­na­tion in einer Gemein­schafts­pra­xis in Münster hat durch­füh­ren lassen. Sie bekam im darauf folgen­den Jahr das Kind, das von ihrer Lebens­part­ne­rin als gemein­schaft­li­ches Kind angenom­men wurde. Die künst­li­che Befruch­tung erfolgte mit Samen eines unbekann­ten Spenders.

Da sich die Kläge­rin ein weite­res Kind wünschte, wendete sie sich erneut an die Gemein­schafts­pra­xis. Sie wollte, dass die zweite hetero­lo­gi­sche Insemi­na­tion mit dem Sperma des gleichen Spenders durch­ge­führt wird, um zwei Vollge­schwis­ter als Kinder haben zu können. Aufgrund unter­schied­li­cher Blutgrup­pen ihrer Kinder, erkun­digte sie sich 2010 in der Praxis nach dem Vater ihrer Kinder und musste 2011 erfah­ren, dass sie nicht von dem gleichen Samen­spen­der stammen.

Sie legte Klage gegen die Gemein­schafts­pra­xis ein und verlangte Schadens­er­satz. Ihr zufolge hat die Infor­ma­tion, dass ihre Kinder von verschie­de­nen Vätern abstam­men, depres­sive Episo­den, Schuld­ge­fühle und körper­lich-psychi­sche Belas­tun­gen hervor­ge­ru­fen. Dadurch hat sie psycho­lo­gi­sche Unter­stüt­zung in Anspruch nehmen müssen. Die Beklagte entgeg­nete, dass ihr gesund­heit­li­cher Zustand andere Gründe habe, wie beispiels­weise die Trennung von ihrer Lebens­ge­fähr­tin.

Entschei­dung

Bereits das Landge­richt Münster hatte entschie­den, dass die gesund­heit­li­chen Probleme der Kläge­rin durch­aus auf den Umstand zurück­zu­füh­ren ist, dass ihre beiden Kinder nicht von demsel­ben Vater stammen. Das Landge­richt stützte sich dabei unter anderem auf Auswer­tun­gen der Psycho­the­ra­peu­tin, die die Kläge­rin behan­delte. Daher wurde der Kläge­rin ein Schmer­zens­geld von 7.500 Euro zugespro­chen. Es folgte ein Berufungs­ver­fah­ren vor dem Oberlan­des­ge­richt Hamm, welches im Urteil vom 19.2.2018 die erstin­stanz­li­che Entschei­dung bestä­tigt hat (Az.: 3 U 66/16), sodass die beklagte Gemein­schafts­pra­xis zur Zahlung des Schmer­zens­gel­des in voller Höhe verpflich­tet ist.

Quelle: OLG Hamm