Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ließ sich anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus in Menden sterilisieren (Tubenligatur). Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt.
Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagensquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie einen Unterhaltsschaden von circa 300 Euro monatlich.
Die Entscheidung
Die Klage blieb erfolglos (OLG Hamm vom 17. Juni 2014 – 26 U 112/13). Nach sachverständiger Begutachtung konnte der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters konnten die Kläger nicht beweisen. In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagensquote schicksalhaft realisiert haben.
Die Kläger konnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagensquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten.
Nach der Vernehmung des die Klägerin behandelnden Arztes stand für die Richter fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagensquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie gegebenenfalls zusätzliche Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.