Die im Jahre 1969 geborene Kläge­rin ließ sich anläss­lich der Geburt ihres zweiten Kindes im Oktober 2006 im beklag­ten Kranken­haus in Menden steri­li­sie­ren. Gleich­wohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneu­ten, ungewoll­ten Schwan­ger­schaft. Im August 2009 kam ein weite­res Kind zur Welt. Mit der Begrün­dung, die Steri­li­sa­tion sei fehler­haft durch­ge­führt und sie, die Kläge­rin, über die verblei­bende Versa­gens­quote unzurei­chend aufge­klärt worden, hat die Kläge­rin und ihr ebenfalls klagen­der Ehemann Schadens­er­satz verlangt, unter anderem ein Schmer­zens­geld in Höhe von 10.000,- Euro sowie einen Unter­halts­scha­den von circa 300,- Euro monat­lich.

Die Entschei­dung

Die Klage blieb erfolg­los (OLG Hamm vom 17. Juni 2014, Az.: 26 U 112/13). Nach sachver­stän­di­ger Begut­ach­tung konnte der 26. Zivil­se­nat des Oberlan­des­ge­richts Hamm keine Behand­lungs­feh­ler feststel­len. Es sei keine falsche Opera­ti­ons­me­thode gewählt worden. Ein für die Schwan­ger­schaft kausa­ler Behand­lungs­feh­ler durch einen fehler­haft unter­las­se­nen oder unzurei­chen­den Verschluss eines Eilei­ters konnten die Kläger nicht bewei­sen. In der Schwan­ger­schaft könne sich die auch bei einer fachge­rech­ten Steri­li­sa­tion verblei­bende Versa­gens­quote schick­sal­haft reali­siert haben.

Die Kläger konnten auch nicht nachwei­sen, dass die behan­deln­den Ärzte des beklag­ten Kranken­hau­ses gegen die Pflicht zur thera­peu­ti­schen Aufklä­rung versto­ßen hätten, indem sie die Kläge­rin über die verblei­bende Versa­gens­quote und die daraus folgende Notwen­dig­keit weite­rer Verhü­tungs­maß­nah­men unzurei­chend aufge­klärt hätten. Nach der Verneh­mung des die Kläge­rin behan­deln­den Arztes stand für die Richter fest, dass er die Kläge­rin mündlich zutref­fend auf eine Versa­gens­quote von 4 in 1000 Fällen hinge­wie­sen habe. Für die gebotene thera­peu­ti­sche Aufklä­rung sei das ausrei­chend. Die Patien­tin wisse dann, dass das Risiko einer Schwan­ger­schaft in dem genann­ten Promil­le­be­reich fortbe­stehe und sie gegebe­nen­falls zusätz­li­che Verhü­tungs­maß­nah­men ergrei­fen müsse, wenn sie einen einhun­dert­pro­zen­ti­gen Sicher­heits­stan­dard anstrebe.