Dürfen kirch­li­che Arbeit­ge­ber die Religion eines Bewer­bers als Entschei­dungs­kri­te­rium für eine Anstel­lung geltend machen? Der Europäi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat zu dieser Frage eine zukunfts­wei­sende Entschei­dung gefällt.

Die Frage ist im Rahmen eines Rechts­falls aufge­kom­men, in dem es im Konkre­ten um einen Rechts­streit zwischen der konfes­si­ons­lo­sen Bewer­be­rin Vera E. und dem Evange­li­schen Werk für Diako­nie und Entwick­lung ging, bei dem sich die Kläge­rin im Jahr 2012 bewor­ben hatte. Bei der ausge­schrie­be­nen Stelle ging es um eine Projekt­ar­beit zur Erstel­lung eines Paral­lel­be­richts zum Inter­na­tio­na­len Überein­kom­men der Verein­ten Natio­nen zur Besei­ti­gung jeder Form von rassis­ti­scher Diskri­mi­nie­rung. Die Zugehö­rig­keit zur evange­li­schen Kirche war laut Stellen­aus­schrei­bung Voraus­set­zung. Vera E. wurde aller­dings zu keinem Vorstel­lungs­ge­spräch einge­la­den, was sie auf ihre Konfes­si­ons­lo­sig­keit zurück­führte und daher Klage gegen das Evange­li­sche Werk einreichte. Sie verlangte eine Entschä­di­gung von 9.788,65 Euro.

Der Sachver­halt war kein einfa­ches Spiel für die deutschen Gerichte und ihre Entschei­dung ist nicht unbedeut­sam für die Kirche als einer der größten Arbeit­ge­ber. Ausge­tra­gen wurde der Rechts­streit vor dem Bundes­ar­beits­ge­richt, das den EuGH in Luxem­burg um Ausle­gung der Antidis­kri­mi­nie­rungs­richt­li­nie befragt hatte. In dieser ist geregelt, dass der Arbeit­neh­mer nicht wegen beispiels­weise seiner Religion diskri­mi­niert werden darf – gleich­zei­tig muss das Recht der Kirchen auf Autono­mie gewahrt bleiben. Die Vorga­ben zur Selbst­be­stim­mung der Kirchen hat der Gerichts­hof jetzt aufge­lo­ckert, womit er bereits in der Vergan­gen­heit getrof­fene Vorga­ben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts überbie­tet. Gerichte dürfen nun prüfen, ob die Konfes­sion relevant für die jewei­lige Stellen­aus­schrei­bung ist (Az.: C‑414/16).

Was bedeu­tet das für die Pflege?

Die Religi­ons­zu­ge­hö­rig­keit darf also nicht mehr generell für jede Stelle voraus­ge­setzt werden, sondern nur noch, wenn sie für die jewei­lige Tätig­keit tatsäch­lich erfor­der­lich bzw. „objek­tiv geboten“ ist. Dabei muss stets im Einzel­fall abgewo­gen werden zwischen Selbst­be­stim­mungs­recht der Kirche und den Grund­rech­ten des Arbeit­neh­mers. Was könnte das konkret für den Bereich der Pflege bedeu­ten? In der Regel sind die Aufga­ben eines Kranken­pfle­gers nicht gebun­den an eine kirch­li­che Glaubens­rich­tung, sie sind nicht „verkün­dungs­nah“. In einzel­nen Berei­chen kann der Bezug zu einem Glauben hinge­gen durch­aus eine Rolle spielen, so beispiels­weise in der Hospiz- und Pallia­tiv­ver­sor­gung. Mögli­cher­weise wird in Zukunft also in den Stellen­aus­schrei­bun­gen im Bereich der Pflege dahin­ge­hend zu diffe­ren­zie­ren sein, ob die Religi­ons­zu­ge­hö­rig­keit als Voraus­set­zung für eine Anstel­lung angege­ben werden darf.

Die Entschei­dung in dem konkre­ten Einzel­fall von Vera E. wird von den deutschen Gerich­ten erfol­gen. Entschei­dun­gen bzw. Ausle­gun­gen des EU-Rechts des EuGH sind aller­dings verbind­lich für die Recht­spre­chung der Gerichte der EU-Mitglieds­staa­ten und müssen in jeweils natio­na­les Recht übertra­gen werden.

Quelle: EuGH